Auszug aus dem Entscheid Nr. 123/2020 vom 24. September 2020 Geschäftsverzeichnisnummer 7217 In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 19 des Gesetzes vom 2. Mai 2019 « zur Festlegung

Auszug aus dem Entscheid Nr. 123/2020 vom 24. September 2020

Geschäftsverzeichnisnummer 7217

In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 19 des Gesetzes vom 2. Mai 2019 « zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen 2019-I. », erhoben von Raf Geurts.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten A. Alen und F. Daoût, und den Richtern L. Lavrysen, J.-P. Moerman, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, T. Giet, R. Leysen, J. Moerman und M. Pâques, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten A. Alen,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 20. Juni 2019 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 21. Juni 2019 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob Raf Geurts, unterstützt und vertreten durch RA H. Vandebergh und RÄin A. Lewandowski, in Limburg zugelassen, Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 19 des Gesetzes vom 2. Mai 2019 « zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen 2019-I. » (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 15. Mai 2019).

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    B.1.1. Aufgrund von Artikel 133 § 1 des königlichen Erlasses vom 27. August 1993 zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (nachstehend: KE/EStGB 1992) werden Veranlagungen « auf den Namen des betreffenden Steuerschuldners in die Heberolle eingetragen ». Eine Veranlagung, die auf den Namen einer anderen Person als des Steuerschuldners in die Heberolle eingetragen wird, ist folglich ungültig (Kass., 18. Juni 2009, F.08.0034.F).

    Weder das Einkommensteuergesetzbuch (nachstehend: EStGB 1992) noch der KE/EStGB 1992 bestimmen, wer der Steuerschuldner der Steuer ist, die zu Lasten einer liquidierten Gesellschaft festgesetzt wurde. Dieser Steuerschuldner ist folglich anhand der Regeln des Gesellschaftsrechts zu bestimmen.

    B.1.2. Aufgrund von Artikel 183 § 1 des Gesellschaftsgesetzbuches (nachstehend: GesGB) wird davon ausgegangen, dass eine Gesellschaft nach ihrer Auflösung zum Zwecke der Liquidation fortbesteht. Aufgrund von Artikel 2:76 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen (nachstehend: GesVerGB) wird davon ausgegangen, dass eine Gesellschaft nach ihrer Auflösung zum Zweck der Liquidation bis zu deren Abschluss fortbesteht. In der Zeit zwischen der Auflösung und dem Abschluss der Liquidation behält die Gesellschaft in Liquidation folglich ihre Rechtspersönlichkeit.

    Der Abschluss der Liquidation hat hingegen den Verlust der Rechtspersönlichkeit zur Folge gevolg (Kass., 14 februari 2012, P.11.1181.N). Durch Abschluss der Liquidation hört die Gesellschaft auf zu bestehen, ist sie kein Rechtssubjekt mehr, hat sie keinen Gesellschaftssitz, kein Vermögen und keine Organe mehr. Folglich kann sie rechtlich nicht mehr in Anspruch genommen werden.

    B.1.3. Um die Rechte der Gläubiger der liquidierten Gesellschaft zu schützen, bestimmen Artikel 198 § 1 dritter Gedankenstrich des GesGB und Artikel 2:143 § 1 fünfter Gedankenstrich des GesVerGB, dass die Gesellschaft noch für die Dauer von fünf Jahren nach der Bekanntmachung des Abschlusses der Liquidation in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt von ihren Gläubigern in der Person ihres Liquidators in Anspruch genommen werden kann.

    Der Liquidator kann nach diesen Bestimmungen von den Gläubigern der Gesellschaft nur in seiner Eigenschaft als Liquidator in Anspruch genommen werden. Da eine gemäß diesen Bestimmungen erhobene Klage aufgrund einer rechtlichen Fiktion gegen die liquidierte Gesellschaft gerichtet ist in Bezug auf Schulden, die zu dem Zeitpunkt entstanden sind, zu dem die Gesellschaft noch existierte, haftet der Liquidator für diese Schulden nicht mit seinem Privatvermögen.

    B.1.4. Angesichts der vorstehenden Ausführungen muss die Steuerverwaltung, falls sie anlässlich einer Kontrolle nach Abschluss der Liquidation einer Gesellschaft die Gesellschaft als Steuerpflichtige zur Gesellschaftssteuer veranlagt, diese Veranlagung auf den Namen ihres Liquidators in die Heberolle eintragen.

    B.2.1. Der angefochtene Artikel 19 des Gesetzes vom 2. Mai 2019 « zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen 2019-I. » (nachstehend: Gesetz vom 2. Mai 2019) ändert Artikel 357 des EStGB 1992 ab, der Bestandteil der Bestimmungen dieses Gesetzbuches ist, die die Veranlagungsfristen bei der Festlegung und der Beitreibung der Einkommensteuern regeln.

    B.2.2. Die klagende Partei ist in eine Streitigkeit mit der Steuerverwaltung im Zusammenhang mit der Liquidation einer Gesellschaft verwickelt. Weil die Steuerverwaltung die Veranlagung zur Gesellschaftssteuer auf den Namen der liquidierten Gesellschaft statt ihres Liquidators in die Heberolle eingetragen hat, hat der Richter diese Veranlagung für ungültig erklärt.

    B.2.3. Artikel 356 des EStGB 1992 bestimmt:

    Wird gegen einen Beschluss des Generalberaters der mit der Festlegung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung oder des von ihm beauftragten Beamten vor Gericht Beschwerde eingereicht und erklärt der Richter die Veranlagung aus einem anderen Grund als der Verjährung ganz oder teilweise für ungültig, bleibt die Sache während sechs Monaten ab der...

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