Auszug aus dem Entscheid Nr. 66/2020 vom 7. Mai 2020 Geschäftsverzeichnisnummer 7343 In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 35 des Konsulargesetzbuches

Auszug aus dem Entscheid Nr. 66/2020 vom 7. Mai 2020

Geschäftsverzeichnisnummer 7343

In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 35 des Konsulargesetzbuches, erhoben von Charles Szabo.

Der Verfassungsgerichtshof, Kleine Kammer,

zusammengesetzt aus dem Präsidenten F. Daoût und den referierenden Richtern M. Pâques und Y. Kherbache, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 15. Januar 2020 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 20. Januar 2020 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob Charles Szabo Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 35 des Konsulargesetzbuches.

    Am 4. Februar 2020 haben die referierenden Richter M. Pâques und Y. Kherbache in Anwendung von Artikel 71 Absatz 1 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof den Präsidenten davon in Kenntnis gesetzt, dass sie dazu veranlasst werden könnten, dem in Kleiner Kammer tagenden Gerichtshof vorzuschlagen, einen Entscheid zu erlassen, in dem festgestellt wird, dass die Nichtigkeitsklage offensichtlich unzulässig ist.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    B.1. Der Kläger beantragt die Nichtigerklärung, die Revision oder die Abänderung von Artikel 35 Absatz 4 des Konsulargesetzbuches, eingeführt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2013 « zur Einführung des Konsulargesetzbuches ».

    B.2.1. Aufgrund der Artikel 1 und 8 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof ist der Gerichtshof befugt, über eine Klage auf Nichtigerklärung eines Gesetzes zu befinden.

    Weder dieses Sondergesetz, noch Artikel 142 der Verfassung erteilt jedoch dem Gerichtshof die Befugnis, ein Gesetz zu revidieren oder abzuändern.

    B.2.2. Insofern die Klage auf die Revision oder Abänderung von Artikel 35 Absatz 4 des Konsulargesetzbuches abzielt, fällt sie also offensichtlich nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofes.

    B.3.1. Eine Klage auf Nichtigerklärung einer Gesetzesbestimmung, die nicht die Billigung eines internationalen Vertrags zum Gegenstand hat, ist grundsätzlich nur zulässig, wenn sie binnen einer Frist von sechs Monaten nach der Veröffentlichung dieser Bestimmung eingereicht wird (Artikel 3 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989).

    Gegebenenfalls könnte eine jenseits dieser sechsmonatigen Frist eingereichte Klage nur dann für zulässig erklärt werden, wenn der Gerichtshof diese Gesetzesbestimmung in...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT