Auszug aus dem Entscheid Nr. 87/2020 vom 18. Juni 2020 Geschäftsverzeichnisnummer 7090 In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 2 des Dekrets der Wallonischen Region vom 21. Juni 2018 « zur

Auszug aus dem Entscheid Nr. 87/2020 vom 18. Juni 2020

Geschäftsverzeichnisnummer 7090

In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 2 des Dekrets der Wallonischen Region vom 21. Juni 2018 « zur Abänderung von Artikel 57 des Dekrets vom 15. März 2018 über den Wohnmietvertrag zwecks der Streichung der auf die am 1. April 2016 laufenden Mietverträge für den Hauptwohnsitz anwendbaren Indexierungsformel », erhoben von der VoG « Syndicat National des Propriétaires et Copropriétaires » und anderen.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten F. Daoût und A. Alen, und den Richtern J.-P. Moerman, T. Merckx-Van Goey, R. Leysen, M. Pâques und Y. Kherbache, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten F. Daoût,

verkündet nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 31. Dezember 2018 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 3. Januar 2019 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 2 des Dekrets der Wallonischen Region vom 21. Juni 2018 « zur Abänderung von Artikel 57 des Dekrets vom 15. März 2018 über den Wohnmietvertrag zwecks der Streichung der auf die am 1. April 2016 laufenden Mietverträge für den Hauptwohnsitz anwendbaren Indexierungsformel » (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 29. Juni 2018): die VoG « Syndicat National des Propriétaires et Copropriétaires », Patrick Genin und Anne Crepin, unterstützt und vertreten durch RA E. Plasschaert und RA E. Montens, in Brüssel zugelassen.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    B.1. Die klagenden Parteien beantragen die Nichtigerklärung von Artikel 2 des Dekrets der Wallonischen Region vom 21. Juni 2018 « zur Abänderung von Artikel 57 des Dekrets vom 15. März 2018 über den Wohnmietvertrag zwecks der Streichung der auf die am 1. April 2016 laufenden Mietverträge für den Hauptwohnsitz anwendbaren Indexierungsformel » (nachstehend: Dekret vom 21. Juni 2018).

    B.2. Aus der Darlegung der Klagegründe geht hervor, dass die klagenden Parteien die angefochtene Bestimmung ausschließlich insoweit bemängeln, als sie auch auf die am 31. März 2018 laufenden Mietverträge und nicht nur auf die am 1. April 2016 laufenden Mietverträge Anwendung findet. Der Gerichtshof beschränkt die Prüfung folglich in diesem Maße.

    B.3. In seinem Entscheid Nr. 32/2018 vom 15. März 2018 hat der Gerichtshof das Dekret der Wallonischen Region...

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