Auszug aus dem Entscheid Nr. 102/2020 vom 9. Juli 2020 Geschäftsverzeichnisnummer: 6942 In Sachen: Klage auf teilweise Nichtigerklärung von Artikel 5 des Dekrets der Wallonischen Region vom 16.

Auszug aus dem Entscheid Nr. 102/2020 vom 9. Juli 2020

Geschäftsverzeichnisnummer: 6942

In Sachen: Klage auf teilweise Nichtigerklärung von Artikel 5 des Dekrets der Wallonischen Region vom 16. November 2017 « zur Abänderung des Artikels D.IV.99 und des Buches VII des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung zur Einfügung eines Artikels D.VII.1bis, durch den eine Vermutung der städtebaulichen Konformität für bestimmte Verstöße eingeführt wird », erhoben von Joseph Schütz und Romain Schütz.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten F. Daoût und A. Alen, und den Richtern L. Lavrysen, J.-P. Moerman, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, T. Giet, R. Leysen, J. Moerman und M. Pâques, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten F. Daoût,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 4. Juni 2018 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 5. Juni 2018 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 5 des Dekrets der Wallonischen Region vom 16. November 2017 « zur Abänderung des Artikels D.IV.99 und des Buches VII des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung zur Einfügung eines Artikels D.VII.1bis, durch den eine Vermutung der städtebaulichen Konformität für bestimmte Verstöße eingeführt wird » (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 7. Dezember 2017), insofern er einen Artikel D.VII.1 § 2/2 in das Gesetzbuch über die räumliche Entwicklung einfügt: Joseph Schütz und Romain Schütz.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    In Bezug auf die angefochtene Bestimmung

    B.1.1. Die klagenden Parteien beantragen die Nichtigerklärung von Artikel 5 des Dekrets der Wallonischen Region vom 16. November 2017 « zur Abänderung des Artikels D.IV.99 und des Buches VII des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung zur Einfügung eines Artikels D.VII.1bis, durch den eine Vermutung der städtebaulichen Konformität für bestimmte Verstöße eingeführt wird » (nachstehend: angefochtenes Dekret), insofern dadurch in Artikel D.VII.1 des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung (nachstehend: Gesetzbuch über die räumliche Entwicklung) ein Paragraph 2/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt wird:

    Die Paragraphen 2 und 2/1 finden keine Anwendung auf die in Absatz 2 von Artikel D.VII.1bis genannten Handlungen und Arbeiten

    .

    B.1.2. Der somit abgeänderte Artikel D.VII.1 des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung lautet wie folgt:

    § 1. Folgende Tatbestände bilden einen Verstoß:

    [...]

    3° unbeschadet von Artikel D.VII.lbis, die Aufrechterhaltung der nach dem 21. April 1962 ohne die erforderliche Genehmigung oder in deren Missachtung ausgeführten Arbeiten;

    [...]

    § 2. Die Aufrechterhaltung der Handlungen und Arbeiten ohne die erforderliche Genehmigung oder unter Missachtung dieser Genehmigung bildet keinen Verstoß nach Ablauf einer zehnjährigen Frist nach der Fertigstellung der Handlungen und Arbeiten, sofern alle folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

    1° begangen wurde der Verstoß:

    a) entweder in einem im Sektorenplan zur Verstädterung bestimmten Gebiet im Sinne von Artikel D.II.23 Absatz 2;

    b) oder in einem Gebiet für konzertierte kommunale Raumplanung, das umgesetzt und zu einem oder mehreren Verstädterungszwecken im Sinne von Artikel D.II.23 Absatz 2 bestimmt wird;

    c) oder an Bauwerken, Anlagen oder Gebäuden, oder an deren zusätzlichen bzw. ergänzenden Einrichtungen, die vor Inkrafttreten des Sektorenplans vorhanden waren und deren Verwendungszweck widmungskonform ist oder abweichend vom Sektorenplan erlaubt wurde;

    2° die regelwidrigen Handlungen und Arbeiten entsprechen den Normen des regionalen Leitfadens;

    3° auf die regelwidrigen Handlungen und Arbeiten trifft...

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