Auszug aus dem Entscheid Nr. 57/2020 vom 7. Mai 2020 Geschäftsverzeichnisnummer 6836 In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung des Gesetzes vom 21. Juli 2017 « über den Umweltschutz und die Regulierung

Auszug aus dem Entscheid Nr. 57/2020 vom 7. Mai 2020

Geschäftsverzeichnisnummer 6836

In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung des Gesetzes vom 21. Juli 2017 « über den Umweltschutz und die Regulierung der in der Antarktis unter der Gerichtsbarkeit Belgiens geführten Tätigkeiten », erhoben von der gemeinnützigen Stiftung « Internationale Polarstiftung ».

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten F. Daoût und A. Alen, und den Richtern L. Lavrysen, J.-P. Moerman, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, T. Giet, R. Leysen, J. Moerman und M. Pâques, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten F. Daoût,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 26. Januar 2018 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 29. Januar 2018 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die gemeinnützige Stiftung « Internationale Polarstiftung », unterstützt und vertreten durch RA L. Depré, RÄin A. Baeyens und RÄin I. Eabdellatin, in Brüssel zugelassen, Klage auf Nichtigerklärung des Gesetzes vom 21. Juli 2017 « über den Umweltschutz und die Regulierung der in der Antarktis unter der Gerichtsbarkeit Belgiens geführten Tätigkeiten » (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 28. Juli 2017).

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    In Bezug auf das angefochtene Gesetz

    B.1. Das Gesetz vom 21. Juli 2017 « über den Umweltschutz und die Regulierung der in der Antarktis unter der Gerichtsbarkeit Belgiens geführten Tätigkeiten » (nachstehend: Gesetz vom 21. Juli 2017) bezweckt insbesondere die Ausführung des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag, des Anhangs und der Anlagen I, II, III, IV, die in Madrid am 4. Oktober 1991 unterzeichnet wurden, und der Anlage V, die in Bonn am 18. Oktober 1991 (nachstehend: Protokoll) angenommen wurde.

    Dieses Protokoll wurde mit dem Dekret der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 14. März 1994 « zur Billigung des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag, Anhangs, Anlagen I, II, III, IV und V, geschehen zu Madrid am 4. Oktober 1991 », der Ordonnanz der Region Brüssel-Hauptstadt vom 8. September 1994 « zur Billigung des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag, Anhangs, Anlagen I, II, III, IV und V, geschehen zu Madrid am 4. Oktober 1991 », dem Dekret der Wallonischen Region vom 23. März 1995 « zur Zustimmung zum Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag, seines Anhangs und seiner Anlagen I, II, III, IV und V, geschehen zu Madrid am 4. Oktober 1991 », dem Dekret der Französischen Gemeinschaft vom 27. März 1995 « zur Zustimmung zum Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag, seines Anhangs und seiner Anlagen I, II, III, IV und V, geschehen zu Madrid am 4. Oktober 1991 », dem Gesetz vom 19. Mai 1995 « zur Billigung des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag, Anhangs, Anlagen I, II, III, IV und V, geschehen zu Madrid am 4. Oktober 1991 » und dem Dekret der Flämischen Gemeinschaft vom 22. Dezember 1995 « zur Billigung des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag, des Anhangs, der Anlagen I, II, III, IV und V, unterzeichnet in Madrid am 4. Oktober 1991 » gebilligt. Das Protokoll ergänzt den am 1. Dezember 1959 in Washington unterzeichneten Antarktis-Vertrag, der durch ein Gesetz vom 12. Juli 1960 gebilligt wurde (nachstehend: Antarktis-Vertrag).

    Das Gesetz vom 21. Juli 2017 bezweckt, « einen kohärenten und vollständigen rechtlichen Rahmen für alle Tätigkeiten, die nach dem belgischen Recht einer Genehmigung/Erlaubnis unterliegen » auszuarbeiten, « das Statut der unter der Gerichtsbarkeit Belgiens in der Antarktis geführten Tätigkeiten » klarer zu fassen (Parl. Dok., Kammer, 2016-2017, DOC 54-2276/001, S. 3) und zum umfassenden Umweltschutz in der Antarktis und der abhängigen und verbundenen Ökosysteme sowie zur Erhaltung der Antarktis als ein dem Frieden und der Wissenschaft gewidmetes Naturreservat beizutragen (Artikel 2 Absatz 2).

    Durch das Gesetz vom 21. Juli 2017 wird das Gesetz vom 7. April 2005 « zur Ausführung des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag, des Anhangs und der Anlagen I, II, III und IV, geschehen zu Madrid am 4. Oktober 1991 und der Anlage V, geschehen zu Bonn am 7. und 18. Oktober 1991 » (nachstehend: Gesetz vom 7. April 2005) aufgehoben und ersetzt. In ihm wurden einige Bestimmungen aus dem Gesetz vom 7. April 2005, in angepasster Form oder nicht, übernommen (Artikel 1 bis 14 § 1, 16 und 26 des Gesetzes vom 21. Juli 2017). Es führt zudem neue Bestimmungen insbesondere in Bezug auf die Ersetzungsbefugnis des Ministers für die Reaktion auf umweltgefährdende Notfälle (Artikel 14 § 2), in Bezug auf die Haftung (Artikel 15), die Überwachung, Kontrolle und den Zugang zu Informationen (Artikel 17 und 18), die Infrastrukturen, Ausrüstungen und Fahrzeuge in der Antarktis (Artikel 19 bis 22), die Gerichts- und Verwaltungsbehörde und die Feststellung von Verstößen (Artikel 23 und 24) und die administrativen Sanktionen (Artikel 25) ein.Diese neuen Bestimmungen bezwecken, « Lücken zu schließen und Versäumnisse zu beheben, um gewissen neuen Situationen oder Themen, insbesondere Fragen bezüglich der Tätigkeiten unter der Gerichtsbarkeit Belgiens, Rechnung zu tragen » (Parl. Dok., Kammer, 2016-2017, DOC 54-2276/001, S. 4).

    Das Gesetz vom 21. Juli 2017 ist am 28. Juli 2017 in Kraft getreten (Artikel 28 § 1). Es ist « auf zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens vorhandene oder im Bau oder in der Montage befindliche Infrastrukturen und Fahrzeuge » anwendbar (Artikel 28 § 2). Unter « Infrastruktur » ist « jede feste oder mobile, erbaute oder auf dem Boden oder auf einer Eisbank aufgebaute Einrichtung, die Personen oder Güter aufnehmen oder als Ort für Tätigkeiten dienen kann » zu verstehen (Artikel 3 Nr. 10). Die Polarstation « Princess Elisabeth » ist eine Infrastruktur im Sinne dieser Bestimmung (Parl. Dok., Kammer, 2016-2017, DOC 54-2276/001, S. 54; DOC 54-2276/004, SS. 16-19).

    In Bezug auf die Zulässigkeit

    B.2. Der Ministerrat bestreitet das Interesse der klagenden Partei mit der Begründung, dass diese nicht nachweise, dass das Gesetz vom 21. Juli 2017 sie unmittelbar beeinflussen könne.Er führt außerdem an, dass die klagende Partei kein Interesse daran habe, die Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Juli 2017, die bereits im Gesetz vom 7. April 2005 aufgeführt waren, zu bemängeln. Die klagende Partei habe auch kein Interesse an dem ersten Klagegrund, da sie die Zuständigkeit der Föderalbehörde nicht angefochten habe, als diese das Gesetz vom 7. April 2005 angenommen habe.

    B.3. Die Internationale Polarstiftung (auf Englisch: The International Polar Foundation - nachstehend: IPF) untermauert ihr Interesse mit dem Hinweis auf ihre Eigenschaft als Initiatorin, Entwicklerin und Betreiberin der Polarstation « Princess Elisabeth » für den belgischen Staat.

    B.4.1. Die Verfassung und das Sondergesetz vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof erfordern, dass jede natürliche oder juristische Person, die eine Nichtigkeitsklage erhebt, ein Interesse nachweist. Das erforderliche Interesse liegt nur bei jenen Personen vor, deren Situation durch die angefochtene Rechtsnorm unmittelbar und ungünstig beeinflusst werden könnte.

    B.4.2. Aus den Vorarbeiten geht hervor, dass die IPF in der Antarktis aktiv ist, wo sie Expeditionen durchführt (Parl. Dok., Kammer, 2016-2017, DOC 54-2276/004, SS. 19-20), und dass die vom Gesetz vorgesehenen Genehmigungs- und Eintragungspflichten sie direkt betreffen (ebenda, SS. 16 bis 21). Folglich weist die klagende Partei das erforderliche Interesse nach.

    B.4.3. Der Umstand, dass einige der angefochtenen Bestimmungen eine ähnliche Tragweite wie das Gesetz vom 7. April 2005 haben, hat nicht zur Folge, dass die Klage nicht zulässig ist. Durch die Annahme der angefochtenen Bestimmungen ist der Gesetzgeber nämlich erneut gesetzgeberisch aufgetreten.

    Der Umstand, dass im Fall der Nichtigerklärung das Gesetz vom 7. April 2005 erneut anwendbar wäre, hat auf das Interesse an der Klageerhebung keine Auswirkung.

    Auch der Umstand, dass die klagende Partei keine Klage gegen dieses Gesetz erhoben hat, bewirkt nicht, dass sie kein Interesse an ihrer Klageerhebung mehr hätte.

    B.4.4. Die Einreden der Unzulässigkeit werden abgewiesen.

    In Bezug auf den Umfang der Klage

    B.5.1. Der Gerichtshof muss die Tragweite der Nichtigkeitsklage auf der Grundlage des Inhalts der Klageschrift bestimmen.

    Für nichtig erklären kann der Gerichtshof nur ausdrücklich angefochtene gesetzeskräftige Bestimmungen, gegen die Klagegründe angeführt werden, und gegebenenfalls Bestimmungen, die zwar nicht angefochten werden, aber untrennbar mit den für nichtig zu erklärenden Bestimmungen verbunden sind.

    B.5.2. Aus der Klageschrift geht hervor, dass die Beschwerdegründe ausschließlich gegen die folgende Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Juli 2017 gerichtet sind:

    - die Artikel 3 Nr. 4, 5 § 1 und 26, was die in Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2017 erwähnte Genehmigungspflicht und die strafrechtlichen Sanktionen betrifft, mit denen die Nichteinhaltung der Bedingungen dieser Genehmigung geahndet werden (zweiter Klagegrund),

    - Artikel 23, was die Personen betrifft, die befugt sind, Verstöße gegen das Gesetz vom 21. Juli 2017 festzustellen (dritter Klagegrund),

    - Artikel 14 § 2 Absatz 4 und die Artikel 15, 25 und 26, was die Kumulierung von zivilrechtlichen, administrativen und strafrechtlichen Sanktionen betrifft (vierter Klagegrund),

    - die Artikel 6 bis 8, 16 und 17, was die Bedingungen für die Gewährung, die Rücknahme und die Kontrolle der in Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2017 erwähnten Genehmigung betrifft (fünfter Klagegrund).

    Außerdem bestreitet die klagende Partei die Zuständigkeit der Föderalbehörde für die Annahme des Gesetzes vom 21. Juli 2017 (erster Klagegrund).

    B.5.3. Folglich ist die Nichtigkeitsklage nur in diesem Maße zulässig.

    Zur Hauptsache

    B.6. Die angefochtenen Bestimmungen und die untrennbar mit ihnen verbundenen Bestimmungen...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT