Auszug aus dem Entscheid Nr. 69/2020 vom 14. Mai 2020 Geschäftsverzeichnisnummer 7099 In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juli 2018 « zur Abänderung des

Auszug aus dem Entscheid Nr. 69/2020 vom 14. Mai 2020

Geschäftsverzeichnisnummer 7099

In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juli 2018 « zur Abänderung des Strafgesetzbuches und des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches, was die strafrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen betrifft », erhoben von der « Parti libertarien » und Baudoin Collard.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten F. Daoût und A. Alen, und den Richtern L. Lavrysen, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, T. Giet und J. Moerman, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten F. Daoût,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 21. Januar 2019 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 23. Januar 2019 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juli 2018 « zur Abänderung des Strafgesetzbuches und des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches, was die strafrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen betrifft » (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 20. Juli 2018, zweite Ausgabe): die « Parti libertarien » und Baudoin Collard, unterstützt und vertreten durch RA R. Fonteyn, in Brüssel zugelassen.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    B.1.1. Die klagenden Parteien beantragen die Nichtigerklärung von Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juli 2018 « zur Abänderung des Strafgesetzbuches und des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches, was die strafrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen betrifft » (nachstehend: Gesetz vom 11. Juli 2018). Die angefochtene Bestimmung ist Bestandteil der umfassenderen Reform der strafrechtlichen Verantwortlichkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts, mit der die strafrechtliche Immunität, die für einige von ihnen galt, aufgehoben wird.

    Die angefochtene Bestimmung bezieht sich auf die strafrechtlichen Sanktionen, die mit der neuen Verantwortlichkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts verbunden sind. Sie bestimmt:

    Artikel 7bis [des Strafgesetzbuches], eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, wird wie folgt abgeändert:

    1. In Absatz 1 wird der einleitende Satz wie folgt ersetzt:

    ' Auf Straftaten, die von juristischen Personen begangen werden, mit Ausnahme der in Absatz 3 erwähnten juristischen Personen des öffentlichen Rechts, sind folgende Strafen anwendbar: '

    2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    ' Was den Föderalstaat, die Regionen, die Gemeinschaften, die Provinzen, die Hilfeleistungszonen, die...

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