Auszug aus dem Entscheid Nr. 21/2020 vom 6. Februar 2020 Geschäftsverzeichnisnummer 7290 In Sachen: Klage auf teilweise einstweilige Aufhebung des Dekrets der Flämischen Region vom 3. Mai 2019 «

Auszug aus dem Entscheid Nr. 21/2020 vom 6. Februar 2020

Geschäftsverzeichnisnummer 7290

In Sachen: Klage auf teilweise einstweilige Aufhebung des Dekrets der Flämischen Region vom 3. Mai 2019 « über die Gemeindewege », erhoben von Hilde Vertommen.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten A. Alen und F. Daoût, und den Richtern L. Lavrysen, J.-P. Moerman, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul und T. Giet, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten A. Alen,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 12. November 2019 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 15. November 2019 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob Hilde Vertommen, unterstützt und vertreten durch RA D. Pattyn, in Westflandern zugelassen, Klage auf teilweise einstweilige Aufhebung des Dekrets der Flämischen Region vom 3. Mai 2019 « über die Gemeindewege » (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 12. August 2019).

    Mit derselben Klageschrift beantragt die klagende Partei ebenfalls die teilweise Nichtigerklärung desselben Dekrets.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    In Bezug auf den Umfang der Klage auf Nichtigerklärung und der Klage auf einstweilige Aufhebung

    B.1.1. Die Flämische Regierung stellt die Zulässigkeit des Klagegrunds in Abrede, weil eine Darlegung fehle.

    B.1.2. Der Gerichtshof muss den Umfang der Nichtigkeitsklage - und somit der Klage auf einstweilige Aufhebung - anhand des Inhalts der Klageschrift und insbesondere auf der Grundlage der Darlegung der Klagegründe bestimmen. Der Gerichtshof begrenzt seine Prüfung auf jene Bestimmungen, gegen die Klagegründe gerichtet sind.

    B.1.3. Aus der Darlegung des Klagegrunds geht hervor, dass sich die Einwände der klagenden Partei nur auf Artikel 2 Nrn. 11 und 12, 25 § 2, 26 § § 2 und 3 und 28 des Dekrets der Flämischen Region vom 3. Mai 2019 « über die Gemeindewege » (nachstehend: Dekret vom 3. Mai 2019) beziehen. Die Klagen auf Nichtigerklärung und einstweilige Aufhebung sind daher unzulässig, insofern sie gegen die übrigen Bestimmungen des Dekrets vom 3. Mai 2019 gerichtet sind.

    In Bezug auf das Interesse

    B.2.1. Die Flämische Regierung stellt das Interesse der klagende Partei in Abrede.

    B.2.2. Die Verfassung und das Sondergesetz vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof erfordern, dass jede natürliche oder juristische Person, die eine Nichtigkeitsklage erhebt, ein Interesse nachweist. Das erforderliche Interesse liegt nur bei jenen Personen vor, deren Situation durch die angefochtene Rechtsnorm unmittelbar und ungünstig beeinflusst werden könnte.

    B.2.3. Aus der Klageschrift geht hervor, dass die klagende Partei bereits seit einigen Jahren in einen Rechtsstreit mit der Gemeinde Zuienkerke bezüglich der Abänderung eines Gemeindeweges verwickelt ist. Folglich weist die klagende Partei ein Interesse an ihrer Klage nach.

    In Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen

    B.3.1. Das Dekret vom 3. Mai 2019 führt ein einheitliches Rechtsstatut für alle Wege ein, die von der Gemeinde verwaltet werden. Der Dekretgeber wollte die bestehenden verstreuten Regelungen im Bereich der Gemeindewege harmonisieren und modernisieren:

    Les principes suivants constituent la base du décret sur les routes communales :

    1° des procédures simplifiées, en ayant recours au maximum à des instruments existants;

    2° une diminution des charges administratives;

    3° la subsidiarité;

    4° la clarté et la sécurité juridique;

    5° des possibilités suffisantes de participation et de recours pour les tiers.

    L'initiative décrétale s'inscrit dès lors également dans le cadre de la modernisation des instruments et d'une autorité publique plus efficace. Les procédures doivent être simplifiées, sans compromettre la sécurité juridique. Les charges administratives sont réduites, tant pour les pouvoirs publics que pour le citoyen

    (Parl. Dok., Flämisches Parlament, 2018-2019, Nr. 1847/1, SS. 7-8).

    B.3.2. Nach Artikel 4 des Dekrets müssen bei Entscheidungen über Abänderungen des kommunalen Straßen- und Wegenetzes zumindest folgende Prinzipien berücksichtigt werden:

    1° les modifications apportées au réseau routier communal sont toujours dans l'intérêt public;

    2° la modification, le déplacement ou la...

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