Auszug aus dem Entscheid Nr. 70/2020 vom 14. Mai 2020 Geschäftsverzeichnisnummer 7146 In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 4 § 2 Nr. 21 Absatz 3 des Dekrets der Wallonischen Region vom

Auszug aus dem Entscheid Nr. 70/2020 vom 14. Mai 2020

Geschäftsverzeichnisnummer 7146

In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 4 § 2 Nr. 21 Absatz 3 des Dekrets der Wallonischen Region vom 19. Januar 2017 « über die Tarifmethodik, die auf die Betreiber von Strom- und Gasverteilernetzen anwendbar ist », eingefügt durch Artikel 168 Nr. 3 des Programmdekrets vom 17. Juli 2018 « zur Festlegung verschiedener Maßnahmen in den Bereichen Beschäftigung, Ausbildung, Wirtschaft, Industrie, Forschung, Innovation, digitale Technologien, Umwelt, ökologischer Wandel, Raumordnung, öffentliche Arbeiten, Mobilität und Transportwesen, Energie, Klima, Flughafenpolitik, Tourismus, Landwirtschaft, Natur, Forstwesen, lokale Behörden und Wohnungswesen », erhoben von der « Association Intercommunale d'Electricité du Sud du Hainaut » Gen.mbH und anderen.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten F. Daoût und A. Alen, und den Richtern J.-P. Moerman, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, T. Giet, R. Leysen, J. Moerman, M. Pâques und Y. Kherbache, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten F. Daoût,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 18. März 2019 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 19. März 2019 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 4 § 2 Nr. 21 Absatz 3 des Dekrets der Wallonischen Region vom 19. Januar 2017 « über die Tarifmethodik, die auf die Betreiber von Strom- und Gasverteilernetzen anwendbar ist », eingefügt durch Artikel 168 Nr. 3 des Programmdekrets vom 17. Juli 2018 « zur Festlegung verschiedener Maßnahmen in den Bereichen Beschäftigung, Ausbildung, Wirtschaft, Industrie, Forschung, Innovation, digitale Technologien, Umwelt, ökologischer Wandel, Raumordnung, öffentliche Arbeiten, Mobilität und Transportwesen, Energie, Klima, Flughafenpolitik, Tourismus, Landwirtschaft, Natur, Forstwesen, lokale Behörden und Wohnungswesen » (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 8. Oktober 2018): die « Association Intercommunale d'Electricité du Sud du Hainaut » Gen.mbH, die Stadt Beaumont, die Stadt Chimay, die Stadt Couvin, die Gemeinde Momignies, die Gemeinde Sivry-Rance und die Gemeinde Froidchapelle, unterstützt und vertreten durch RA J. Bourtembourg und RÄin N. Fortemps, in Brüssel zugelassen.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    In Bezug auf die angefochtene Bestimmung und deren Kontext

    B.1.1. Das Dekret der Wallonischen Region vom 19. Januar 2017 « über die Tarifmethodik, die auf die Betreiber von Strom- und Gasverteilernetzen anwendbar ist » (nachstehend: Dekret vom 19. Januar 2019) legt den rechtlichen Rahmen fest, der auf die Ausarbeitung der Tarifmethodik und die Tarife für die Strom- und Gasversorgung anwendbar ist.

    Durch Artikel 168 Nr. 3 des Programmdekrets vom 17. Juli 2018 « zur Festlegung verschiedener Maßnahmen in den Bereichen Beschäftigung, Ausbildung, Wirtschaft, Industrie, Forschung, Innovation, digitale Technologien, Umwelt, ökologischer Wandel, Raumordnung, öffentliche Arbeiten, Mobilität und Transportwesen, Energie, Klima, Flughafenpolitik, Tourismus, Landwirtschaft, Natur, Forstwesen, lokale Behörden und Wohnungswesen » (nachstehend: Programmdekret vom 17. Juli 2018) wurde in Artikel 4 § 2 Nr. 21 des vorerwähnten Dekrets vom 19. Januar 2017 ein Absatz 3 eingefügt, der bestimmt:

    In Abweichung von vorigem Absatz werden die Tarife für die Weiterverrechnung der Kosten für die Verpflichtungen öffentlichen Dienstes und der Aufschläge in Bezug auf die Übertragungstarife über die ganze Wallonische Region angeglichen

    .

    Dies ist die von den klagenden Parteien angefochtene Bestimmung.

    B.2.1. Was die elektrische Energie betrifft, weist Artikel 6 § 1 VII des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, abgeändert durch das Sondergesetz vom 6. Januar 2014, den Regionen die Zuständigkeit zu, die Tarife der Elektrizitätsversorgungsnetze zu regeln und zu kontrollieren. Diese Zuständigkeit bezieht sich auf alle Tarife im Zusammenhang mit der Verteilung elektrischer Energie.

    Die Föderalbehörde bleibt für die Festlegung der Tarife für die Lieferung von Elektrizität sowie der Tarife der Netze mit der Funktion der lokalen oder regionalen Elektrizitätsübertragung (Elia), die vom gleichen Betreiber wie dem des Übertragungsnetzes betrieben werden, zuständig, und zwar auch dann, wenn die Regionen für die lokale Beförderung von Elektrizität durch Netze mit einer Nennspannung von bis zu 70.000 Volt zuständig sind.

    Seit dem 1. Juli 2014 ist die Wallonische Energiekommission (nachstehend: CWaPE) die in der Wallonischen Region für die Kontrolle der Preise der Gas- und Stromverteilung zuständige Behörde (Artikel 12 des Dekrets der Wallonischen Region vom 11. April 2014 « zur Abänderung des Dekrets vom 12. April 2001 bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts »).

    B.2.2. In dieser Eigenschaft legt die CWaPE gemäß dem vorerwähnten Dekret der Wallonischen Region vom 12. April 2001...

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