Auszug aus dem Entscheid Nr. 3/2020 vom 16. Januar 2020 Geschäftsverzeichnisnummer 7097 In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 2.12.4 des Gesetzes vom 11. Juli 2018 « zur Festlegung der

Auszug aus dem Entscheid Nr. 3/2020 vom 16. Januar 2020

Geschäftsverzeichnisnummer 7097

In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 2.12.4 des Gesetzes vom 11. Juli 2018 « zur Festlegung der ersten Anpassung des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018 », erhoben vom Berufsverband « Belgian Gaming Association ».

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten A. Alen und F. Daoût, und den Richtern T. Merckx-Van Goey, T. Giet, R. Leysen, J. Moerman und M. Pâques, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten A. Alen,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 17. Januar 2018 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 21. Januar 2019 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob der Berufsverband « Belgian Gaming Association », unterstützt und vertreten durch RA R. Depla, in Westflandern zugelassen, Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 2.12.4 des Gesetzes vom 11. Juli 2018 « zur Festlegung der ersten Anpassung des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018 » (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 18. Juli 2018).

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    In Bezug auf die angefochtene Bestimmung und deren Kontext

    B.1.1. Durch das Gesetz vom 11. Juli 2018 « zur Festlegung der ersten Anpassung des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018 » (nachstehend: Gesetz vom 11. Juli 2018) hat der Gesetzgeber für verschiedene Haushaltsprogramme, einschließlich des Fonds der Kommission für Glücksspiele, die ursprüngliche Schätzung der Ausgaben für das Haushaltsjahr 2018, die verfügbaren Mittel und die Ermächtigung zur Tätigung von Ausgaben angepasst.

    B.1.2. Artikel 2.12.4 des Gesetzes vom 11. Juli 2018 bestimmt:

    Par dérogation à l'article 62, § 2, de la loi du 22 mai 2003 portant organisation du budget et de la comptabilité de l'autorité fédérale, les moyens disponibles du Fonds de la Commission des jeux de hasard (programme 12-62 5) sont désaffectés, à concurrence d'un montant de 290.000 EUR, et sont ajoutés aux ressources générales du Trésor

    .

    B.1.3. In Bezug auf die angefochtene Bestimmung heißt es in den Vorarbeiten:

    Cette disposition permet de désaffecter 290 000 EUR des recettes relatives aux rétributions des licences des jeux de hasard pour compenser les dépenses dans le cadre de la lutte contre le surendettement à charge des crédits normaux du SPF Economie suite à l'article 20 et 20bis de la loi du 5 juillet 1998 [relative] au règlement collectif de dettes et à la possibilité de vente de gré à gré des biens immeubles saisis et les charges de personnel résiduelles du SPF Economie après la suppression du Fonds Jeux de hasard auprès de ce SPF

    (Parl. Dok., Kammer, 2017-2018, DOC 54-3037/001, SS. 65-66).

    B.1.4. Durch Artikel 2.12.3 des Gesetzes vom 11. Juli 2018 wurde infolge des Entscheids des Gerichtshofes Nr. 42/2018 vom 29. März 2018 ein Betrag von 15 618 000 Euro, der gemäß Artikel 2.12.3 des Gesetzes vom 12. Juli 2016 « zur Festlegung der ersten Anpassung des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 » aus dem Fonds der Kommission für Glücksspiele den allgemeinen Mitteln der Staatskasse zugeführt wurde, erneut aus den allgemeinen Mitteln der Staatskasse dem Fonds der Kommission für Glücksspiele zugeleitet.

    B.1.5. Artikel 2.12.4 des Gesetzes vom 11. Juli 2018 wirkt sich auf die finanziellen Mittel der Kommission für Glücksspiele aus, deren Auftrag sich einerseits aus dem Gesetz vom 7. Mai 1999 « über die Glücksspiele, die Wetten, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler » (nachstehend: Glücksspielgesetz) und andererseits aus dem Gesetz vom 5. Juli 1998 « über die kollektive Schuldenregelung und die Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs gepfändeter unbeweglicher Güter » (nachstehend: Gesetz über die kollektive Schuldenregelung) ergibt.

    B.2.1. Das Gesetz über die kollektive Schuldenregelung legt einen Rahmen fest, der zum Ziel hat, eine präventive und kurative Lösung für eine übermäßige Schuldenlast zu finden und es zu ermöglichen, dass Forderungen von Gläubigern doch noch ganz oder teilweise beglichen werden (Parl. Dok., Kammer, 1996-1997, Nrn. 1073/1 und 1074/1, S. 12).

    Im Lichte der gesellschaftlichen und individuellen finanziellen Probleme, die mit Schulden einhergehen, wollte der Gesetzgeber Maßnahmen ergreifen, um die Plage übermäßiger Schulden zu bekämpfen und sowohl die Gläubiger als auch die Schuldner zu schützen (Parl. Dok., Kammer, 1996-1997, Nrn. 1073/11, SS. 3-4; Parl. Dok., Kammer, 1996-1997, Nrn. 1073/1 und 1074/1, SS. 5-8).

    B.2.2. Zur Bekämpfung der übermäßigen Schuldenlast wurde ein gerichtliches Verfahren eingeführt, damit die insolventen Schuldner einerseits und die Gläubiger andererseits eine kollektive Schuldenregelung unter der Aufsicht eines Schuldenvermittlers treffen (Artikel 1675/2 bis 1675/16 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes über die kollektive Schuldenregelung).

    Grundsätzlich hat der Schuldner die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Schuldenvermittlers entstandenen Kosten zu tragen (Artikel 1675/19 des Gerichtsgesetzbuches). Im Falle eines uneingeschränkten Schuldenerlasses gehen die Kosten jedoch zu Lasten eines durch den Staat organisiertes Vergütungssystems (Artikel 20 § 1 Nr. 1 des Gesetzes über die kollektive Schuldenregelung; Parl. Dok., Kammer, 1996-1997, Nr. 1073/10, S. 5).

    Ursprünglich wurde dazu als Haushaltsinstrument der « Fonds zur Bekämpfung der übermäßigen Schuldenlast » eingerichtet, der unter anderem mit den Zahlungen für die Tätigkeit des Schuldenvermittlers beauftragt wurde (Artikel 20 § 1 des Gesetzes über die kollektive Schuldenregelung; Parl. Dok., Kammer, 1996-1997, Nr. 1073/10, S. 4; Parl. Dok., Kammer, 2001-2002, DOC 50-1285/006, S. 8; Parl. Dok., Kammer, 2003-2004, DOC 51-0473/001 und 51-0474/001, S. 201).

    B.2.3. Beim Zustandekommen des Programmgesetzes vom 23. Dezember 2009 (Belgisches Staatsblatt vom 30. Dezember 2009) wurde festgestellt, dass der vorerwähnte Fonds mit einer Finanzierungslücke zu kämpfen hatte (Parl. Dok., Kammer, 2009-2010, DOC 52-2278/001, S. 112). Um die Ausgaben weiter finanzieren zu können, wurde entschieden, einige Einrichtungen, einschließlich der Kommission für Glücksspiele, zur Zahlung eines jährlichen Beitrags zu verpflichten (Artikel 20 § 3 des Gesetzes über die kollektive Schuldenregelung).

    Durch das vorerwähnte Programmgesetz vom 23. Dezember 2009 wurde auch Artikel 19 § 1 des Glücksspielgesetzes abgeändert, der festlegt, dass der genannte Beitrag von den Glücksspieleinrichtungen zu tragen ist. Die Kommission für Glücksspiele zieht den Beitrag daher für Rechnung der Glücksspieleinrichtungen ein.

    Der Gesetzgeber wollte folglich eine Beitragspflicht für die Akteure der Branchen einführen, die zu einer übermäßigen Schuldenlast beitragen können, wozu die Glücksspielbranche gehört (Parl. Dok., Kammer, 2000-2001, DOC 50-1285/001, S. 8; Parl. Dok., Kammer, 2001-2002, DOC 50-1285/006, S. 8; Parl. Dok., Kammer, 2009-2010, DOC 52-2278/001, SS. 112-114, und DOC 52-2278/012, S. 29; Parl. Dok., Senat, 2009-2010, Nr. 4-1552/3, S. 10).

    Durch das Programmgesetz (I) vom 26. Dezember 2015 wurde der Fonds zur Bekämpfung der übermäßigen Schuldenlast aufgelöst und der Föderale Öffentliche Dienst Wirtschaft mit den vorwähnten Aufgaben und Haushaltsaspekten beauftragt (Artikel 61 bis 67).

    B.2.4. Artikel 20 § 3 des Gesetzes über die kollektive Schuldenregelung bestimmt in seiner jetzigen Fassung:

    Zur Speisung des FÖD Wirtschaft sind folgende Personen oder Einrichtungen verpflichtet, einen jährlichen Beitrag zu zahlen:

    [...]

    4. die Kommission für Glücksspiele für Rechnung der im Gesetz vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler erwähnten Glücksspieleinrichtungen.

    Der Jahresbeitrag wird als einmaliger und unteilbarer Betrag geschuldet. [...]

    [...]

    Der Beitrag der in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 erwähnten Personen beträgt 1.200.000 EUR, 600.000 EUR beziehungsweise 200.000 EUR.

    [...]

    .

    B.2.5. Folglich muss die Kommission für Glücksspiele in Anwendung der vorerwähnten Bestimmung für Rechnung der Glücksspieleinrichtungen jährlich einen Beitrag von 200 000 Euro zahlen. In Bezug auf diesen Beitrag heißt es in den Vorarbeiten:

    La répartition de la cotisation des établissements de jeux de hasard est fixée annuellement dans le même arrêté royal que celui qui détermine la contribution aux frais de fonctionnement, de personnel et d'installation de la Commission des jeux de...

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