Auszug aus dem Entscheid Nr. 26/2020 vom 20. Februar 2020 Geschäftsverzeichnisnummer 6982 In Sachen: Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Gesetzes vom 7. Januar 2018 « zur Abänderung des

Auszug aus dem Entscheid Nr. 26/2020 vom 20. Februar 2020

Geschäftsverzeichnisnummer 6982

In Sachen: Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Gesetzes vom 7. Januar 2018 « zur Abänderung des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen und des Zivilgesetzbuches », erhoben von der VoG « Défense Active des Amateurs d'Armes ».

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten F. Daoût und A. Alen, und den Richtern L. Lavrysen, J.-P. Moerman, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, T. Giet, R. Leysen, M. Pâques und Y. Kherbache, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten F. Daoût,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 9. Juli 2018 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 11. Juli 2018 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die VoG « Défense Active des Amateurs d'Armes », unterstützt und vertreten durch RA F. Judo und RA T. Souverijns, in Brüssel zugelassen, Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 2, 3 Nr. 2, 5, 6, 9 Nr. 1 und Nr. 5, 12, 14 Buchstabe a), 16 Nr. 1, 18, 20, 21 Nrn. 1 bis 3, 25 Buchstaben a), c) und d), 27 und 28 des Gesetzes vom 7. Januar 2018 « zur Abänderung des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen und des Zivilgesetzbuches » (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 12. Januar 2018).

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    Was die Amnestieregelung betrifft

    In Bezug auf die angefochtene Bestimmung

    B.1.1. Artikel 27 des Gesetzes vom 7. Januar 2018 « zur Abänderung des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen und des Zivilgesetzbuches » (nachstehend: Gesetz vom 7. Januar 2018) fügt einen Artikel 45/1 in das Gesetz vom 8. Juni 2006 « zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen » ein. Diese Bestimmung sieht eine sogenannte Amnestieregelung vor, die es ermöglicht, vom 1. März 2018 bis spätestens zum 31. Dezember 2018 den Besitz einer illegal besessenen weil erlaubnispflichtigen Waffe zu melden, ebenso wie ein Einsteckmagazin oder Munition, ohne verfolgt werden zu können, unter der Voraussetzung, dass die Waffe zum Zeitpunkt der Meldung keinen Anlass zu einem spezifischen Protokoll oder einer spezifischen Untersuchungshandlung gegeben hat. Wenn dies der Fall war, ist die Meldung ohne Verfolgung nur möglich, wenn die Waffe vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 8. Juni 2006 im Zentralen Waffenregister auf den Namen der Person, die die Meldung macht, registriert war. Der neue Artikel 45/1 bestimmt:

    § 1. Wer ohne die erforderliche Zulassung oder Erlaubnis eine erlaubnispflichtige Waffe, ein Einsteckmagazin oder Munition besitzt, muss dies bis zum 31. Dezember 2018 der lokalen Polizei melden:

    - entweder um die in Artikel 6 erwähnte Zulassung, die in Artikel 11 erwähnte Erlaubnis oder die in Artikel 12 Absatz 3 erwähnte Registrierung bei dem für den Wohnort des Betreffenden zuständigen Gouverneur zu beantragen,

    - oder um die Waffe oder das Einsteckmagazin auf eigene Kosten vom Prüfstand für Feuerwaffen unbrauchbar machen zu lassen,

    - oder um die Waffe, das Einsteckmagazin oder die Munition einer Person zu überlassen, die sie besitzen darf oder hierfür eine Zulassung hat,

    - oder um sie abzugeben.

    Meldungen zur Beantragung der in Artikel 6 erwähnten Zulassung, der in Artikel 11 erwähnten Erlaubnis oder der in Artikel 12 Absatz 3 erwähnten Registrierung, die nach dem 31. Dezember 2018 erfolgen, führen zur Unzulässigkeit dieses Antrags.

    § 2. In Erwartung des Beschlusses des Gouverneurs kann ein Antrag auf die in Artikel 6 erwähnte Zulassung oder auf die in Artikel 11 erwähnte Erlaubnis gemäß den vom König festgelegten Modalitäten als vorläufige Zulassung beziehungsweise Erlaubnis gelten. Andernfalls sind die Waffe, die Einsteckmagazine und die Munition bei der lokalen Polizei oder einer Person, die sie besitzen darf oder hierfür eine Zulassung hat, zu hinterlegen, vom Tag der Meldung an bis zur Erlangung der beantragten Zulassung beziehungsweise Erlaubnis oder bis zur Anwendung von Absatz 2.

    Wird die in Artikel 6 erwähnte Zulassung oder die in Artikel 11 erwähnte Erlaubnis verweigert, muss der Betreffende binnen drei Monaten ab dem Tag, an dem der Beschluss definitiv geworden ist, entweder die Waffe und die Einsteckmagazine auf eigene Kosten vom Prüfstand für Feuerwaffen unbrauchbar machen lassen oder die Waffe, die Einsteckmagazine und die Munition einer Person überlassen, die sie besitzen darf, oder sie bei der lokalen Polizei seines Wohnorts abgeben.

    § 3. Meldet der Betreffende der lokalen Polizei die Waffe, die Einsteckmagazine oder die Munition im Hinblick auf die Anwendung von § 1, wird ihm eine Bescheinigung über den Empfang der Meldung ausgehändigt. Die Bescheinigung über den Empfang der Meldung wird von beiden Parteien oder ihren Beauftragten datiert und unterzeichnet. Darin ist vermerkt, um welche Waffe, welches Einsteckmagazin beziehungsweise welche Munition es sich handelt und welche der in § 1 Absatz 1 vorgesehenen Möglichkeiten gewählt wird.

    § 4. Wer § 1 anwendet, kann nicht wegen Fehlens der betreffenden Erlaubnis verfolgt werden:

    1. wenn dieser Umstand zum Zeitpunkt der Meldung keinen Anlass zu einem spezifischen Protokoll oder einer spezifischen Untersuchungshandlung eines Polizeidienstes oder einer Gerichtsbehörde gegeben hat oder

    2. wenn die Waffe vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes im Zentralen Waffenregister auf den Namen des Betreffenden registriert war.

    § 5. Für Akten, die während des in § 1 vorgesehenen Zeitraums eingereicht werden, werden nachstehende Fristen wie folgt verlängert:

    1. Die in Artikel 11 § 1 Absatz 1 vorgesehene Frist wird von drei auf vier Monate festgelegt.

    2. Die in Artikel 31 Nr. 2 vorgesehene Frist wird von vier auf fünf Monate festgelegt.

    § 6. Der König kann das Verfahren und die Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels festlegen

    .

    B.1.2. Der Gesetzgeber hat es für notwendig erachtet, nach dem Regularisierungszeitraum, der von 2006 bis 2008 galt, einen weiteren Regularisierungszeitraum zu regeln, um eine möglichst große Anzahl an illegalen Waffen aus dem Verkehr zu ziehen:

    La régularisation précédente, s'étalant de 2006 à 2008, fut un succès puisqu'environ 200 000 armes ont été déclarées. Il s'agit ainsi de 200 000 armes qui ne sont plus entre les mains d'inconnus. Elles ont fait l'objet d'une autorisation, ont été neutralisées ou détruites. Néanmoins, les estimations font encore état de nombreuses armes encore détenues illégalement. Il serait question de dizaines de milliers. Cela représente un danger potentiel pour la sécurité publique, à différents égards.

    Il est évidemment préférable pour les services de police, qui doivent intervenir dans des habitations, de savoir si leurs occupants sont détenteurs connus d'armes. Avec la régularisation, les registres de détention seront enrichis et plus complets.

    En outre, il existe sans doute des armes dans les mains de personnes qui ne répondent pas aux exigences légales. Le projet de loi apportera plus de clarté à cet égard et permettra ici aussi de rectifier beaucoup de situations.

    Le projet de loi permet à l'ensemble des citoyens de déclarer à nouveau ces armes à partir du début de l'année 2018, en échange d'une exonération de poursuites pénales. Ils peuvent demander une autorisation pour leurs armes, les vendre, les faire neutraliser ou y renoncer. La période de régularisation ne s'applique pas aux armes prohibées, telles que les armes à feu entièrement automatiques. Quiconque refuse malgré tout de déclarer son arme, risque une lourde peine de prison pouvant aller jusqu'à 5 ans et une amende jusqu'à 25 000 euros

    (Parl. Dok., Kammer, 2017-2018, DOC 54-2709/004, SS. 3 und 4).

    In Bezug auf den ersten Teil des dritten Klagegrunds

    B.2.1. Der erste Teil des dritten Klagegrunds ist abgeleitet aus einem Verstoß durch Artikel 27 des Gesetzes vom 7. Januar 2018 gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, insofern diese Bestimmung einen ungerechtfertigten Behandlungsunterschied zwischen Personen, die eine illegale Waffe melden, die noch nicht Gegenstand eines spezifischen Protokolls oder einer spezifischen Untersuchungshandlung war, und Personen, die eine illegale Waffe melden, die bereits Gegenstand eines spezifischen Protokolls oder einer spezifischen Untersuchungshandlung war, einführen würde.

    B.2.2. Der Ministerrat führt an, dass die zwei Kategorien von Personen nicht miteinander vergleichbar seien.

    Es handelt sich jedoch in beiden Fällen um Personen, die ohne die erforderliche Erlaubnis oder Zulassung eine erlaubnispflichtige Waffe, ein Einsteckmagazin oder Munition besitzen.

    Die verglichenen Personenkategorien sind somit vergleichbar. Die Einrede wird abgewiesen.

    B.2.3. Laut dem Ministerrat wurde die beanstandete Einschränkung für den Zugang zur Amnestieregelung eingeführt, um zu vermeiden, dass Personen, die bereits wegen des illegalen Besitzes von Waffen verfolgt werden, sich dieser Verfolgung entziehen können, indem sie die Möglichkeit der Meldung nutzen. Außerdem geht aus den Vorarbeiten hervor, dass der Gesetzgeber versucht hat, ein Gleichgewicht zwischen einerseits dem Ziel, eine möglichst große Zahl an illegalen Waffen zu registrieren, und andererseits dem Bemühen, vor allem den gutgläubigen Personen die Möglichkeit zu bieten...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT