Auszug aus dem Entscheid Nr. 139/2019 vom 17. Oktober 2019 Geschäftsverzeichnisnummern 6879 und 6882 In Sachen: Klagen auf Nichtigerklärung der Artikel 479

Auszug aus dem Entscheid Nr. 139/2019 vom 17. Oktober 2019

Geschäftsverzeichnisnummern 6879 und 6882

In Sachen: Klagen auf Nichtigerklärung der Artikel 479, 480 und 482bis oder 483 des Strafprozessgesetzbuches, erhoben von A.M. und von L.M.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten F. Daoût und A. Alen, und den Richtern L. Lavrysen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, T. Giet, R. Leysen, J. Moerman und M. Pâques, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten F. Daoût,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klagen und Verfahren

    1. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 22. März 2018 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 23. März 2018 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob A.M., unterstützt und vertreten durch RA B. Mouffe, in Brüssel zugelassen, infolge des Entscheids des Gerichtshofes Nr. 9/2018 vom 1. Februar 2018, Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 479, 480 und 482bis des Strafprozessgesetzbuches.

      Mit derselben Klageschrift beantragte die klagende Partei ebenfalls die einstweilige Aufhebung derselben Rechtsnormen. In seinem Entscheid Nr. 82/2018 vom 28. Juni 2018, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 17. September 2018, hat der Gerichtshof die Klage auf einstweilige Aufhebung zurückgewiesen.

    2. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 23. März 2018 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 26. März 2018 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob L.M., unterstützt und vertreten durch RA M. Uyttendaele und RA M.-L. Levaux, in Brüssel zugelassen, infolge der Entscheide des Gerichtshofes Nr. 9/2018 vom 1. Februar 2018 und Nr. 35/2018 vom 22. März 2018, Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 479, 480 und 482bis des Strafprozessgesetzbuches. augustus

      Diese unter den Nummern 6879 und 6882 ins Geschäftsverzeichnis des Gerichtshofes eingetragenen Rechtssachen wurden verbunden.

      (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    In Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen

    B.1.1. Die klagenden Parteien beantragen die Nichtigerklärung der Artikel 479, 480, 482bis und 483 des Strafprozessgesetzbuches.

    Die Klagen auf Nichtigerklärung, die infolge des Entscheids Nr. 9/2018 vom 1. Februar 2018 und des Entscheids Nr. 35/2018 vom 22. März 2018 erhoben wurden, wurden auf der Grundlage von Artikel 4 Absatz 2 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof eingereicht. Aufgrund dieser Bestimmung wird eine neue Frist von sechs Monaten für die Einreichung einer Klage auf Nichtigerklärung eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer Ordonnanz unter anderem jeglicher natürlichen oder juristischen Person, die ein Interesse nachweist, gewährt, wenn der Gerichtshof auf eine Vorabentscheidungsfrage hin erklärt hat, dass dieses Gesetz, dieses Dekret oder diese Ordonnanz insbesondere gegen eine in Artikel 1 erwähnte Regel verstößt.

    B.1.2. Die...

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