Auszug aus dem Entscheid Nr. 136/2019 vom 17. Oktober 2019 Geschäftsverzeichnisnummer 6742 In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung des Dekrets der Flämischen Region vom 10. März 2017 « zur Abänderung

Auszug aus dem Entscheid Nr. 136/2019 vom 17. Oktober 2019

Geschäftsverzeichnisnummer 6742

In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung des Dekrets der Flämischen Region vom 10. März 2017 « zur Abänderung der Artikel 92, 93, 95, 98 und 102bis des Dekrets vom 15. Juli 1997 zur Festlegung des flämischen Wohngesetzbuches », erhoben von der VoG « Association de Promotion des Droits Humains et des Minorités ».

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten F. Daoût und A. Alen, und den Richtern L. Lavrysen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, T. Giet, R. Leysen, J. Moerman und M. Pâques, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten F. Daoût,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 6. Oktober 2017 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 11. Oktober 2017 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die VoG « Association de Promotion des Droits Humains et des Minorités », unterstützt und vertreten durch RA J. Sohier, in Brüssel zugelassen, Klage auf Nichtigerklärung des Dekrets der Flämischen Region vom 10. März 2017 « zur Abänderung der Artikel 92, 93, 95, 98 und 102bis des Dekrets vom 15. Juli 1997 zur Festlegung des flämischen Wohngesetzbuches » (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 11. April 2017).

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    In Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen und deren Kontext

    B.1. Aus der in der Antragschrift enthaltenen Darlegung der Klagegründe geht hervor, dass sich der Gegenstand der Klage auf Artikel 2 Nr. 1 des Dekrets der Flämischen Region vom 10. März 2017 « zur Abänderung der Artikel 92, 93, 95, 98 und 102bis des Dekrets vom 15. Juli 1997 zur Festlegung des flämischen Wohngesetzbuches » beschränkt.

    Durch diese Bestimmung werden die Nrn. 6 und 7 von Artikel 92 § 3 Absatz 1 des Dekrets vom 15. Juli 1997 « zur Festlegung des flämischen Wohngesetzbuches » (nachstehend: flämisches Wohngesetzbuch) ersetzt.

    B.2.1. Ersetzt durch Artikel 6 des Dekrets der Flämischen Region vom 15. Dezember 2006 « zur Abänderung des Dekrets vom 15. Juli 1997 zur Festlegung des flämischen Wohngesetzbuches » bestimmte Artikel 92 § 3 Absatz 1 Nrn. 6 und 7 des flämischen Wohngesetzbuches:

    Der Mieter einer sozialen Mietwohnung muss folgende Verpflichtungen einhalten:

    [...]

    6. sofern der Mieter eine Sozialwohnung bewohnt, die sich nicht in einer Rand- oder Sprachgrenzgemeinde im Sinne der koordinierten Gesetze vom 18. Juli 1966 über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten befindet, die Bereitschaft zeigen, Niederländisch zu lernen. Bei dem Erlernen des Niederländischen soll ein Niveau erreicht werden, das den Richtwert A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entspricht. Die Flämische Regierung legt die Modalitäten zur Feststellung dieser Bereitschaft fest. Personen, die nachweisen können, dass sie bereits diesen Richtwert für Niederländisch erreichen, sind von den durch die Flämische Regierung festzulegenden Bedingungen befreit. Die Flämische Regierung bestimmt ebenfalls die Kategorien von Personen, die von dieser Verpflichtung befreit sind. Eine Person, die anhand einer ärztlichen Bescheinigung nachweisen kann, dass sie schwer krank ist oder unter einer geistigen oder körperlichen Behinderung leidet, so dass es ihr auf Dauer nicht möglich ist, den Richtwert A1 zu erreichen, ist auf jeden Fall von dieser Verpflichtung befreit;

    7. sofern der Mieter eine Sozialwohnung bewohnt, die sich in einer Rand- oder Sprachgrenzgemeinde im Sinne der koordinierten Gesetze vom 18. Juli 1966 über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten befindet, unbeschadet der Spracherleichterungen die Bereitschaft zeigen, Niederländisch zu lernen. Bei dem Erlernen des Niederländischen soll ein Niveau erreicht werden, das den Richtwert A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entspricht. Die Flämische Regierung legt die Modalitäten zur Feststellung dieser Bereitschaft fest. Personen, die nachweisen können, dass sie bereits diesen Richtwert für Niederländisch erreichen, sind von den durch die Flämische Regierung festzulegenden Bedingungen befreit. Die Flämische Regierung bestimmt ebenfalls die Kategorien von Personen, die von dieser Verpflichtung befreit sind. Eine Person, die anhand einer ärztlichen Bescheinigung nachweisen kann, dass sie schwer krank ist oder unter einer geistigen oder körperlichen Behinderung leidet, so dass es ihr auf Dauer nicht möglich ist, den Richtwert A1 zu erreichen, ist auf jeden Fall von dieser Verpflichtung befreit;

    .

    B.2.2. Durch seinen Entscheid Nr. 101/2008 vom 10. Juli 2008 hat der Gerichtshof gegen Artikel 6 des Dekrets vom 15. Dezember 2006 gerichtete Nichtigkeitsklagen zurückgewiesen, « vorbehaltlich dessen, dass die Verpflichtung, ' die Bereitschaft [zu] zeigen, Niederländisch zu lernen ', und die damit verbundenen Sanktionen dahingehend ausgelegt werden, dass sie nicht auf Personen Anwendung finden, die Sozialwohnungen im Sinne des Dekrets [vom 15. Juli 1997 zur Festlegung des flämischen Wohngesetzbuches], welche in den Rand- oder Sprachgrenzgemeinden gelegen sind, mieten beziehungsweise mieten wollen und Spracherleichterungen in Anspruch nehmen möchten ».

    B.2.3. Durch Artikel 2 Nr. 1 des Dekrets vom 10. März 2017 werden die Nrn. 6 und 7 von Artikel 92 § 3 Absatz 1 des flämischen Wohngesetzbuches durch folgenden Wortlaut ersetzt:

    6° pour autant que le locataire occupe une habitation sociale qui n'est pas située dans une commune [périphérique] ou de la frontière linguistique, telle que mentionnée dans les lois coordonnées du 18 juillet 1966 sur l'emploi des langues en matière administrative, disposer d'une aptitude linguistique [au néerlandais] qui correspond au niveau A1 du Cadre [européen commun de référence pour les langues]. Le Gouvernement flamand fixe la date à partir de laquelle le locataire doit répondre à l'obligation et la façon dont l'aptitude linguistique est déterminée;

    7° pour autant que le locataire occupe une habitation sociale qui est située dans une commune de la périphérie ou de la frontière linguistique, telle que mentionnée dans les lois coordonnées du 18 juillet 1966 sur l'emploi des langues en matière administrative, sans porter préjudice aux facilités linguistiques, disposer d'une aptitude linguistique [au néerlandais] qui correspond au niveau A1 du Cadre [européen commun de référence pour les langues]. Le Gouvernement flamand fixe la date à partir de laquelle le locataire doit répondre à l'obligation et la façon dont l'aptitude linguistique est déterminée;

    .

    B.2.4. Artikel 2 Nr. 1 des Dekrets vom 10. März 2017 ist am 1. November 2017 in Kraft getreten (Artikel 20 des Erlasses der Flämischen Regierung vom 7. Juli 2017 « zur Abänderung verschiedener Bestimmungen des Erlasses der Flämischen Regierung vom 12. Oktober 2007 zur Regelung des Systems der Sozialmieten und zur Ausführung von Titel VII des flämischen Wohngesetzbuches »).

    In Bezug auf das Interesse an der Beantragung der Nichtigerklärung der angefochtenen Bestimmungen

    B.3.1. Die Verfassung und das Sondergesetz vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof erfordern, dass jede natürliche oder juristische Person, die eine Nichtigkeitsklage erhebt, ein Interesse nachweist. Das erforderliche Interesse liegt nur bei jenen Personen vor, deren Situation durch die angefochtene Rechtsnorm unmittelbar und ungünstig beeinflusst werden könnte; demzufolge ist die Popularklage nicht zulässig.

    B.3.2. Wenn eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die nicht ihr persönliches Interesse geltend macht, vor dem Gerichtshof auftritt, ist es erforderlich, dass ihr Satzungszweck besonderer Art ist und sich daher vom allgemeinen Interesse unterscheidet, dass sie ein kollektives Interesse vertritt, dass die angefochtene Rechtsnorm ihren...

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