Auszug aus dem Entscheid Nr. 127/2019 vom 10. Oktober 2019 Geschäftsverzeichnisnummern 6846 und 6847 In Sachen: Klagen auf Nichtigerklärung von Artikel 12/1 § 2 des Dekrets der Französischen

Auszug aus dem Entscheid Nr. 127/2019 vom 10. Oktober 2019

Geschäftsverzeichnisnummern 6846 und 6847

In Sachen: Klagen auf Nichtigerklärung von Artikel 12/1 § 2 des Dekrets der Französischen Gemeinschaft vom 29. März 2017 « über das Studium der Medizin und der Zahnheilkunde », eingefügt durch Artikel 1 des Dekrets der Französischen Gemeinschaft vom 20. Dezember 2017 « über die besondere Lage der während des akademischen Jahres 2016-2017 für das Studium der Medizin und der Zahnheilkunde eingeschriebenen Studenten », erhoben von Eugénie Blockmans und anderen und von Karl Tavernier und anderen.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten F. Daoût und A. Alen, und den Richtern L. Lavrysen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, T. Giet, R. Leysen, J. Moerman und M. Pâques, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten F. Daoût,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klagen und Verfahren

    Mit zwei Klageschriften, die dem Gerichtshof mit am 7. Februar 2018 bei der Post aufgegebenen Einschreibebriefen zugesandt wurden und am 9. Februar 2018 in der Kanzlei eingegangen sind, erhoben jeweils Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 12/1 § 2 des Dekrets der Französischen Gemeinschaft vom 29. März 2017 « über das Studium der Medizin und der Zahnheilkunde », eingefügt durch Artikel 1 des Dekrets der Französischen Gemeinschaft vom 20. Dezember 2017 « über die besondere Lage der während des akademischen Jahres 2016-2017 für das Studium der Medizin und der Zahnheilkunde eingeschriebenen Studenten » (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 18. Januar 2018): Eugénie Blockmans, Coline Olsen, Jason Fauquet, Alexandra Collignon, Clothilde Horvath, Eloïse Rapport, Sophie Boldrini, Manon Robbrecht, Eva Baio, Alen Kojcin, Kouakeu Noël Dehouo, Bouteyna Aafia, Teenesha Chellen, Tolga Gursoy, Khadija Tlemcani, Mohamed Msaddaq, Marie de Meeûs d'Argenteuil, Julie Clemens, Achouak Bouchikhi, Yasmine Moussa, Mehdi Dahoui, Inès Tronbati, Lola Carvajal, Sébastien Blairvacq, Mohamed el amine Amajod, Ehssan Dindar und Oussama Houch beziehungsweise Karl Tavernier, Jeanne Vande Kerckhove, Marie-Aline Simonis, Aurélie Collo, Odile Llunga Mutambala Muyembe und Marie Gabriel, unterstützt und vertreten durch RA J. Laurent und RÄin C. Servais, in Brüssel zugelassen.

    Mit denselben Klageschriften beantragten die klagenden Parteien ebenfalls die einstweilige Aufhebung derselben Dekretsbestimmung. Durch Entscheid Nr. 78/2018 vom 21. Juni 2018, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 18. Dezember 2018, hat der Gerichtshof die Klagen auf einstweilige Aufhebung zurückgewiesen.

    Diese unter den Nummern 6846 und 6847 ins Geschäftsverzeichnis des Gerichtshofes eingetragenen Rechtssachen wurden verbunden.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    In Bezug auf die angefochtene Bestimmung und deren Kontext

    B.1. Die Artikel 1 und 13 des Dekrets der Französischen Gemeinschaft vom 29. März 2017 « über das Studium der Medizin und der Zahnheilkunde » (nachstehend: Dekret vom 29. März 2017) bestimmen:

    Artikel 1. § 1. Zum Studium des ersten Zyklus der Medizin und zum Studium des ersten Zyklus der Zahnheilkunde im Hinblick auf den Erhalt des Grades, durch den sie bestätigt werden, haben nur die Studierenden Zugang, die die allgemeinen Bedingungen für den Zugang zu Studien des ersten Zyklus im Sinne von Artikel 107 des Dekrets vom 7. November 2013 zur Bestimmung der Hochschullandschaft und der akademischen Organisation des Studiums erfüllen und die im Besitz einer Bescheinigung über das Bestehen einer Eingangs- und Zulassungsprüfung für das Studium des ersten Zyklus der Medizin und/oder das Studium des ersten Zyklus der Zahnheilkunde, nachstehend als ' Eingangs- und Zulassungsprüfung ' bezeichnet, die nach deren Abschluss ausgestellt wurde, sind.

    § 2. Ab dem akademischen Jahr 2017-2018 organisiert die Regierung eine Eingangs- und Zulassungsprüfung.

    Für das akademische Jahr 2017-2018 wird die Eingangs- und Zulassungsprüfung auf zentralisierte Weise am 8. September 2017 organisiert. Das äußerste Einschreibungsdatum ist auf den 1. August 2017 festgesetzt. In ordnungsgemäß begründeten Fällen höherer Gewalt kann die Regierung von diesen Daten abweichen.

    Ab dem akademischen Jahr 2018-2019 kann die Regierung auf Vorschlag der ARES (' Académie de Recherche et d'Enseignement supérieur ') die Eingangs- und Zulassungsprüfung auf zentralisierte Weise oder innerhalb jeder Universitätseinrichtung, die ermächtigt ist, Studien des ersten Zyklus der Medizin und/oder Studien des ersten Zyklus der Zahnheilkunde zu organisieren und sie organisiert, organisieren.

    Ab dem akademischen Jahr 2018-2019 kann die Regierung auf Vorschlag der ARES die Eingangs- und Zulassungsprüfung zum ersten Mal während der ersten Hälfte des Monats Juli und zum zweiten Mal während des Zeitraums zwischen dem 15. August und dem 15. September organisieren.

    Ab dem akademischen Jahr 2018-2019 legt die Regierung auf Vorschlag der ARES das (die) äußerste(n) Einschreibungsdatum(daten) und das (die) Prüfungsdatum(daten) fest.

    § 3. Für die Teilnahme an dieser Eingangs- und Zulassungsprüfung schreibt sich der Kandidat auf einer EDV-Plattform ein, die durch die ARES zentralisiert wird.

    Die Einschreibungsgebühr für diese Prüfung ist auf 30,00 Euro festgelegt. Wenn die Prüfung zwei Mal pro akademisches Jahr organisiert wird, wird die Einschreibungsgebühr bei jeder Einschreibung zur Prüfung erhoben. Die Einschreibungsgebühr wird an ARES überwiesen und dem Kandidaten durch die ARES erstattet, wenn er tatsächlich an der Eingangs- und Zulassungsprüfung teilnimmt.

    Bei dieser Einschreibung gibt der Kandidat Folgendes an:

    1. die gewählte Studienrichtung (Medizin oder Zahnheilkunde);

    2. ob er als ansässiger Studierender im Sinne von Artikel 1 des Dekrets vom 16. Juni 2006 zur Regelung der Studentenzahl in bestimmten Kursen des ersten Zyklus des Hochschulunterrichts gelten kann. Der Studierende übermittelt die Elemente, anhand deren seine Eigenschaft als ansässiger Studierender bestimmt werden kann.

    In Zusammenarbeit mit den Universitätseinrichtungen, die ermächtigt sind, Studien des ersten Zyklus der Medizin und/oder Studien des ersten Zyklus der Zahnheilkunde zu organisieren und sie organisieren, prüft die ARES, ob der Studierende als ansässiger Studierender gelten kann. Die ARES übermittelt dem Prüfungsausschuss für die Eingangs- und Zulassungsprüfung die Liste der ansässigen Studierenden und der nicht ansässigen Studierenden, die für die Eingangs- und Zulassungsprüfung eingeschrieben sind, spätestens am Tag der Durchführung der Eingangs- und Zulassungsprüfung.

    Wenn die Prüfung auf zentralisierte Weise organisiert wird, vermerkt der Kandidat die Universitätseinrichtung, die ermächtigt ist, Studien des ersten Zyklus der Medizin und/oder Studien des ersten Zyklus der Zahnheilkunde zu organisieren und sie organisiert, bei der er seine Einschreibung im Falle des Bestehens der Prüfung fortsetzen möchte.

    Wenn die Prüfung innerhalb der einzelnen Universitätseinrichtungen organisiert wird, die ermächtigt sind, Studien des ersten Zyklus der Medizin und/oder Studien des ersten Zyklus der Zahnheilkunde zu organisieren und sie organisieren, vermerkt der Kandidat die Universitätseinrichtung, bei der er die Eingangs- und Zulassungsprüfung ablegen möchte. Wenn er diese besteht, setzt der Kandidat sein Studium an derselben Universitätseinrichtung fort.

    Der Kandidat kann seine Einschreibung für die Eingangs- und Zulassungsprüfung bis zu drei Werktage vor dem Datum der Durchführung der Prüfung annullieren. Die Einschreibungsgebühr im Sinne von Absatz 2 wird ihm dann durch die ARES erstattet.

    § 4. Wenn die Prüfung in allen Universitätseinrichtungen organisiert wird, die ermächtigt sind, Studien des ersten Zyklus der Medizin und/oder Studien des ersten Zyklus der Zahnheilkunde zu organisieren und sie organisieren, übermittelt die ARES nach dem äußersten Einschreibungsdatum und vor der Durchführung der Prüfung diesen Einrichtungen die Liste der zur Prüfung eingeschriebenen Kandidaten.

    § 5. In Abweichung von § 1 haben zum Studium des ersten Zyklus der Medizin und zum Studium des ersten Zyklus der Zahnheilkunde die Studierenden Zugang, die, um einen besonderen Berufstitel zu erhalten, im Rahmen ihres Masterstudiengangs mit Spezialisierung in Medizin oder in Zahnheilkunde am Unterricht des ersten Zyklus beziehungsweise des zweiten Zyklus der Zahnheilkunde oder der Medizin teilnehmen.

    § 6. Die Studierenden, die sich für das Studium des ersten Zyklus und des zweiten Zyklus der Medizin und der Zahnheilkunde, mit Ausnahme des Masterstudiengangs mit Spezialisierung, einschreiben möchten und die Studienpunkte erworben oder in Wert gesetzt haben auf der Grundlage eines akademischen Grads, für den die in § 1 vorgesehene zusätzliche Bedingung nicht gilt, legen die Eingangs- und Zulassungsprüfung ab

    .

    Art. 13. Die Studierenden, die vor dem Inkrafttreten dieses Dekrets für das Studium des ersten Zyklus der Medizin und der Zahnheilkunde eingeschrieben sind und die nicht die Zugangsbescheinigung für das weitere Programm des Zyklus, die am Ende der Auswahlprüfung ausgestellt wird, erhalten haben, müssen eine Eingangs- und Zulassungsprüfung im Sinne von Artikel 1 ablegen, um in ihr Studienprogramm die Unterrichtseinheiten des weiteren Programms des ersten Zyklus der Medizin und der Zahnheilkunde eintragen zu können.

    Im Hinblick auf die Einschreibung dieser Studierenden für die Eingangs- und Zulassungsprüfung übermittelt jede Universitätseinrichtung, die ermächtigt ist, Studien des ersten Zyklus der Medizin und/oder Studien des ersten Zyklus der Zahnheilkunde zu organisieren und sie organisiert, spätestens bis zum 31. Juli 2017 der ARES die Liste der Studierenden, die während des akademischen Jahres 2016-2017 in Medizin und Zahnheilkunde eingeschrieben waren. Sie gelten als eingeschrieben für die Eingangs- und Zulassungsprüfung. In Abweichung von...

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