Auszug aus dem Entscheid Nr. 156/2019 vom 24. Oktober 2019 Geschäftsverzeichnisnummer 7048 In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2018 « zur Bestätigung des

Auszug aus dem Entscheid Nr. 156/2019 vom 24. Oktober 2019

Geschäftsverzeichnisnummer 7048

In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2018 « zur Bestätigung des königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2017 über den von den Inhabern der Lizenzen der Klassen A, A+, B, B+, C, E, F1, F1+, F2, G1 und G2 für das Kalenderjahr 2018 geschuldeten Beitrag zu den Kosten für Betrieb, Personal und Einrichtung der Kommission für Glücksspiele », erhoben von der « Blankenberge Casino-Kursaal » AG und anderen.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten A. Alen und F. Daoût, und den Richtern L. Lavrysen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten A. Alen,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 6. November 2018 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 20. November 2018 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2018 « zur Bestätigung des königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2017 über den von den Inhabern der Lizenzen der Klassen A, A+, B, B+, C, E, F1, F1+, F2, G1 und G2 für das Kalenderjahr 2018 geschuldeten Beitrag zu den Kosten für Betrieb, Personal und Einrichtung der Kommission für Glücksspiele » (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 4. Juli 2018): die « Blankenberge Casino-Kursaal » AG, die « Casino Kursaal Oostende » AG, die « Casinos Austria International Belgium » AG und die « Grand Casino de Dinant » AG, unterstützt und vertreten durch RA T. Soete, in Westflandern zugelassen,

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    In Bezug auf die Einordnung der angefochtenen Bestimmungen

    B.1.1. Um den Schutz der Öffentlichkeit und die Kontrolle über den Glücksspielsektor zu erhöhen, hat der Gesetzgeber die Kommission für Glücksspiele nach Artikel 9 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 « über die Glücksspiele, die Wetten, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler » (nachstehend: Glücksspielgesetz) eingerichtet.

    Die Zuständigkeit der Kommission für Glücksspiele bezieht sich auf drei Bereiche. Sie gibt Stellungnahmen zu gesetzgebenden oder verordnungsrechtlichen Initiativen in Bezug auf die Glücksspiele ab, ist für die Erteilung der Lizenzen an die Glücksspieleinrichtungen zuständig und kontrolliert die Anwendung und Einhaltung der betreffenden Rechtsvorschriften (Artikel 20 und 21 des Glücksspielgesetzes).

    B.1.2. Um die Finanzierung der Kommission sicherzustellen, hat der Gesetzgeber einen Haushaltsfonds eingerichtet, nämlich den Fonds der Kommission für Glücksspiele. Dieser Fonds wird gespeist durch die Beiträge, die die Lizenzinhaber zahlen. Die Kosten für Einrichtung, Personal und Betrieb der Kommission und ihres Sekretariats gehen so vollständig zu Lasten der Lizenzinhaber.

    Der König bestimmt die Höhe der geschuldeten Beiträge durch einen im Ministerrat beratenen Erlass. Die Abgeordnetenkammer muss diesen Erlass bestätigen (Artikel 19 § 2 des...

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