Auszug aus dem Entscheid Nr. 152/2019 vom 24. Oktober 2019 Geschäftsverzeichnisnummer 6967 In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 66 und 67 des Programmgesetzes vom 25. Dezember 2017

Auszug aus dem Entscheid Nr. 152/2019 vom 24. Oktober 2019

Geschäftsverzeichnisnummer 6967

In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 66 und 67 des Programmgesetzes vom 25. Dezember 2017, erhoben von der « Engie CC » Gen.mbH.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten F. Daoût und A. Alen, und den Richtern L. Lavrysen, J.-P. Moerman, P. Nihoul, T. Giet und J. Moerman, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten F. Daoût,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 28. Juni 2018 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 29. Juni 2018 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die « Engie CC » Gen.mbH, unterstützt und vertreten durch RA D. Garabedian, beim Kassationshof zugelassen, und RA P. Geerebaert, in Brüssel zugelassen, Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 66 und 67 des Programmgesetzes vom 25. Dezember 2017 (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 29. Dezember 2017).

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    In Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen

    B.1.1. Die Artikel 66 und 67 des Programmgesetzes vom 25. Dezember 2017 (nachstehend: Gesetz vom 25. Dezember 2017), die das Kapitel 3 (« Aktivierungsbeitrag ») von Titel 3 (« Beschäftigung ») bilden, bestimmen :

    Art. 66. Artikel 38 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. April 2017, wird durch einen Paragraphen 3septdecies mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    ' § 3septdecies. Arbeitgeber, auf die das Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen Anwendung findet, und autonome öffentliche Unternehmen, die im Gesetz vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen erwähnt sind, schulden unter den nachstehenden Bedingungen einen für die Globalverwaltung bestimmten besonderen Aktivierungsbeitrag für ihre Arbeitnehmer, die während eines vollständigen Quartals keine Leistungen bei demselben Arbeitgeber erbringen, ausgenommen bei gesetzlichen vollständigen Aussetzungen der Ausführung des Arbeitsvertrags und im Fall der Freistellung von der Arbeitsleistung während der in Artikel 37 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge erwähnten Kündigungsfrist.

    Der Beitrag wird nicht für Arbeitnehmer geschuldet, die vor dem 28. September 2017 einem System der vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung beigetreten sind.

    Er wird auch nicht für Arbeitnehmer geschuldet, die einem System der vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung beitreten in Anwendung eines vor dem 28. September 2017 abgeschlossenen und bei der Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung hinterlegten befristeten kollektiven Arbeitsabkommens oder, für öffentliche Unternehmen, in Anwendung einer vor dem 28. September 2017 in der paritätischen Kommission im Sinne des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen geschlossenen Regelung.

    Der Prozentsatz des anwendbaren Beitrags wird je nach Alter des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt bestimmt, an dem sein Arbeitgeber ihn von jeglicher Arbeitsleistung freistellt; dieser Prozentsatz wird wie folgt festgelegt:

    - Für Arbeitnehmer, die von der Arbeitsleistung freigestellt sind, bevor sie das Alter von 55 Jahren erreicht haben, entspricht der Beitrag 20 Prozent des Bruttoquartalslohns, mit einem Minimum von 300 Euro.

    - Für Arbeitnehmer, die nach dem Alter von 55 Jahren, aber vor dem Alter von 58 Jahren von der Arbeitsleistung freigestellt sind, entspricht der Beitrag 18 Prozent des Bruttoquartalslohns, mit einem Minimum von 300 Euro.

    - Für Arbeitnehmer, die nach dem Alter von 58 Jahren, aber vor dem Alter von 60 Jahren von der Arbeitsleistung freigestellt sind, entspricht der Beitrag 16 Prozent des Bruttoquartalslohns, mit einem Minimum von 300 Euro.

    - Für Arbeitnehmer, die nach dem Alter von 60 Jahren, aber vor dem Alter von 62 Jahren von der Arbeitsleistung freigestellt sind, entspricht der Beitrag 15 Prozent des Bruttoquartalslohns, mit einem Minimum von 225,60 Euro.

    - Für Arbeitnehmer, die nach dem Alter von 62 Jahren von der Arbeitsleistung freigestellt sind, entspricht der Beitrag 10 Prozent des Bruttoquartalslohns, mit einem Minimum von 225,60 Euro.

    Wenn ein Arbeitnehmer während des Zeitraums der Freistellung von der Arbeitsleistung verpflichtet gewesen ist, an einer von seinem Arbeitgeber organisierten Ausbildung von mindestens 15 Tagen über einen Zeitraum vier aufeinanderfolgenden Quartalen teilzunehmen, wird der Beitragssatz während der...

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