Auszug aus dem Entscheid Nr. 122/2019 vom 26. September 2019 Geschäftsverzeichnisnummer 6854 In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 8 und 9 des Gesetzes vom 11. August 2017 « zur

Auszug aus dem Entscheid Nr. 122/2019 vom 26. September 2019

Geschäftsverzeichnisnummer 6854

In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 8 und 9 des Gesetzes vom 11. August 2017 « zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit », erhoben von der VoG « Arc-en-Ciel Wallonie » und der VoG « Maison Arc-en-Ciel de Liège - Alliàge ».

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten F. Daoût und A. Alen, und den Richtern L. Lavrysen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, T. Giet, R. Leysen, J. Moerman und M. Pâques, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten F. Daoût,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 9. Februar 2018 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 13. Februar 2018 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 8 und 9 des Gesetzes vom 11. August 2017 « zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit » (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 28. August 2017): die VoG « Arc-en-Ciel Wallonie » und die VoG « Maison Arc-en-Ciel de Liège - Alliàge », unterstützt und vertreten durch RA E. Lemmens und RÄin E. Kiehl, in Lüttich zugelassen.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    In Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen und deren Kontext

    B.1.1. Die klagenden Parteien beantragen die Nichtigerklärung der Artikel 8 und 9 des Gesetzes vom 11. August 2017 « zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit » (nachstehend: Gesetz vom 11. August 2017).

    B.1.2.1. Durch Artikel 8 dieses Gesetzes werden neue Rückstellungskriterien für Fremdspenden von Blut und Blutbestandteilen (nachstehend: « Blutspende ») in der Anlage zum Gesetz vom 5. Juli 1994 « über Blut und Blutderivate menschlichen Ursprungs » (nachstehend: Gesetz vom 5. Juli 1994) eingefügt.

    Dieser Artikel bestimmt:

    In derselben Anlage wird in Nr. 2 Buchstabe b) zwischen den Kriterien ' - Aufgrund engen Kontakts mit Personen, die an Hepatitis B leiden, gefährdete Personen ' und ' Personen mit einem Verhalten oder einer Tätigkeit, das/die ein hohes Risiko für durch Blut übertragene Infektionskrankheiten birgt ' folgende Kriterien eingefügt:

    ' Exposition gegenüber dem Risiko, an einer durch Transfusion übertragbaren Infektion zu erkranken, aufgrund des Sexualverhaltens des potenziellen Spenders:- Personen, die sexuellen Kontakt mit einem neuen Partner hatten, der nicht zu folgenden Risikogruppen gehört Rückstellung von 4 Monaten nach dem ersten sexuellen Kontakt- Männer, die sexuellen Kontakt mit einem anderen Mann hatten Rückstellung von 12 Monaten nach dem letzten sexuellen Kontakt mit einem anderen Mann- Personen, die sexuellen Kontakt gegen Geld, Güter oder Dienstleistungen hatten Rückstellung von 12 Monaten nach Beendigung der Situation- Personen, die während eines selben Zeitraums sexuellen Kontakt mit mehreren Partnern hatten Rückstellung von 12 Monaten nach Beendigung der Situation- Personen, die an Gruppensex teilgenommen haben Rückstellung von 12 Monaten nach Beendigung der Situation Exposition gegenüber dem Risiko, an einer durch Transfusion übertragbaren Infektion zu erkranken, aufgrund des Sexualverhaltens des Sexualpartners des potenziellen Spenders:- Der Partner hatte während eines selben Zeitraums sexuellen Kontakt mit mehreren Partnern Rückstellung von 12 Monaten nach Beendigung der Situation- Der Partner hat an Gruppensex teilgenommen Rückstellung von 12 Monaten nach Beendigung der Situation- Der Partner hat auf intravenösem oder intramuskulärem Weg Drogen konsumiert Rückstellung von 12 Monaten nach dem letzten sexuellen Kontakt mit diesem Partner- Der Partner hatte sexuellen Kontakt gegen Geld, Güter oder Dienstleistungen Rückstellung von 12 Monaten nach Beendigung der Situation- Der Partner hatte sexuellen Kontakt mit einem anderen Mann Rückstellung von 12 Monaten nach Beendigung der Situation- Der Partner weist eine positive HIV-, HCV-, HBV- oder HTLV-Serologie auf Rückstellung von 12 Monaten nach dem letzten sexuellen Kontakt mit diesem Partner (außer, was das HBV-Virus betrifft, wenn der potenzielle Spender dank Impfung gegen Hepatitis B immun ist)- Der Partner leidet an Syphilis Rückstellung von 4 Monaten nach vollständiger Genesung des Partners- Der Partner stammt aus einem Land oder einer Region mit hoher HIV-Prävalenz und wohnt seit weniger als 12 Monaten in einer Zone mit niedriger Prävalenz Rückstellung von 12 Monaten nach dem letzten sexuellen Kontakt mit diesem PartnerPersonen, die aus einem Land oder einer Region mit hoher HIV-Prävalenz stammen Rückstellung von 12 Monaten nach Beendigung der Situation '

    .

    Infolgedessen führt der Umstand, dass ein Mann sexuellen Kontakt mit einem anderen Mann hatte, dazu, dass er nach dem letzten sexuellen Kontakt mit diesem anderen Mann für 12 Monate von der Blutspende zurückgestellt wird. Das Gleiche gilt für einen Mann oder eine Frau, die einen männlichen Sexualpartner haben, der sexuellen Kontakt mit einem anderen Mann hatte.

    B.1.2.2. Vor der Abänderung der Anlage zum Gesetz vom 5. Juli 1994 durch den angefochtenen Artikel 8 war ein Mann, der sexuellen Kontakt mit einem anderen Mann hatte, und eine Person, deren männlicher Sexualpartner sexuellen Kontakt mit einem anderen Mann hatte (nachstehend: MSM), dauerhaft von der Blutspende ausgeschlossen, wie sich aus den Vorarbeiten ergibt: « Begründungen für einen Wechsel von einer Politik des Ausschlusses von der Blutspende zu einer Rückstellung » (Parl. Dok., Kammer, 2016-2017, DOC 54-2599/001, S. 10) und « Schon allein aus diesem Grund lässt sich im Lichte des Gleichheitsgrundsatzes die Aufrechterhaltung eines Ausschlusses nicht mehr rechtfertigen » (ebenda, S. 13).

    B.1.3. Durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2017 wurde das Rückstellungskriterium der Blutspende in Bezug auf ein « Verhalten oder eine Tätigkeit, das/die ein Risiko für durch Blut übertragene Infektionskrankheiten birgt », abgeändert.

    Dieser Artikel bestimmt:

    In derselben Anlage wird in Nr. 2 Buchstabe b) der Satz ' - Personen mit einem Verhalten oder einer Tätigkeit, das/die ein hohes Risiko für durch Blut übertragene Infektionskrankheiten birgt ' durch den Satz ' Personen mit einem anderen als vorerwähntem Verhalten oder einer anderen als vorerwähnter Tätigkeit, das/die ein hohes Risiko für durch Blut übertragene Infektionskrankheiten birgt ' ersetzt

    .

    Daraus ergibt sich, dass sich auf die MSM nun ein spezifisches Rückstellungskriterium bezieht und sie nicht mehr zu der allgemeinen Kategorie der « Personen mit einem anderen als vorerwähntem Verhalten oder einer anderen als vorerwähnter Tätigkeit, das/die ein hohes Risiko für durch Blut übertragene Infektionskrankheiten birgt », gehören. Personen, die dieser Restkategorie angehören, sind nach der Beendigung des Risikoverhaltens von der Blutspende für eine Zeit zurückgestellt, deren Dauer von der fraglichen Krankheit und der Verfügbarkeit geeigneter Tests abhängt.

    B.1.4. Außerdem wurde durch den nicht angefochtenen Artikel 4 des Gesetzes vom 11. August 2017 Artikel 13 des Gesetzes vom 5. Juli 1994 ersetzt.

    Nach dieser Änderung bestimmt Artikel 13:

    Der König kann die in den Artikeln 8, 9, 10, 11 und 12 und in der Anlage erwähnten Kriterien unter Berücksichtigung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse ändern. Die Rückstellungskriterien und die damit verbundenen Rückstellungszeiten, die in Absatz 2 erwähnt werden, können auch unter Berücksichtigung der in Absatz 2 erwähnten Bewertung und/oder anderer wissenschaftlicher Informationen geändert werden. Zu diesem Zweck kann der König die vorerwähnten Artikel und die Anlage abändern, ergänzen, aufheben und ersetzen.

    Die Rückstellungskriterien und die damit verbundenen Rückstellungszeiten für die in Anlage 2 Buchstabe b) [sic, zu lesen ist: Nr. 2 Buchstabe b) der Anlage] erwähnten Spender infolge der Exposition gegenüber dem Risiko, an einer durch Transfusion übertragbaren Infektion aufgrund des Sexualverhaltens des potenziellen Spenders oder des Sexualpartners des potenziellen Spenders zu erkranken, werden mindestens alle zwei Jahre bewertet. Die Bewertung erfolgt unter anderem auf der Grundlage der Daten, die durch die in Artikel 4 erwähnten Einrichtungen erhoben werden.

    Der König bestimmt die Instanz beziehungsweise Instanzen, die die in Absatz 1 erwähnten Bewertungen vornehmen oder die Daten in diesem Rahmen erhalten oder bereitstellen, und Er legt die Art dieser Daten fest. Er legt auch die Modalitäten fest, aufgrund deren diese Bewertung vorgenommen wird

    .

    B.2.1. Der königliche Erlass vom 25. Oktober 2018 « über die Bewertung der Kriterien zur Rückstellung von Spendern aufgrund des Sexualverhaltens und der damit verbundenen Rückstellungszeiten » (nachstehend: königlicher Erlass vom 25. Oktober 2018) regelt das Bewertungsverfahren für die Rückstellungskriterien und die dazugehörigen Rückstellungszeiten im Zusammenhang mit dem Sexualverhalten von Blutspendern.

    Artikel 2 dieses königlichen Erlasses bestimmt:

    § 1. Die Rückstellungskriterien und die damit verbundenen Rückstellungszeiten für die in Nr. 2 Buchstabe b) der Anlage zum Gesetz erwähnten Spender infolge der durch das Sexualverhalten des potenziellen Spenders oder das Sexualverhalten des Partners des potenziellen Spenders bedingten Exposition gegenüber dem Risiko, an einer durch Transfusion übertragbaren Infektion zu erkranken, werden gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Gesetzes von der Generaldirektion Gesundheitspflege bewertet.

    § 2. Folgende Instanzen müssen gemäß Artikel 13 Absatz 3 des Gesetzes und den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses Daten erhalten oder liefern:

    1. die Generaldirektion Gesundheitspflege,

    2. die FAAGP,

    3. die Einrichtungen,

    4. Sciensano,

    5. der Hohe Gesundheitsrat.

    § 3. Die in § 1 erwähnte Bewertung wird alle zwei Jahre von der Generaldirektion Gesundheitspflege vorgenommen.

    Die...

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