Auszug aus dem Entscheid Nr. 138/2019 vom 17. Oktober 2019 Geschäftsverzeichnisnummern 6877, 6887, 6900, 6901, 7004

Auszug aus dem Entscheid Nr. 138/2019 vom 17. Oktober 2019

Geschäftsverzeichnisnummern 6877, 6887, 6900, 6901, 7004, 7005 und 7006

In Sachen: Klagen auf Nichtigerklärung des Gesetzes vom 7. Februar 2018 « zur Einführung einer Steuer auf Wertpapierkonten », erhoben von Philippe Renier, von Antoine Buedts, von Laurent Danneels, von Antonia Deurinck, von Laurent Donnay de Casteau, von der VoG « Vlaamse Federatie van Beleggers » und anderen und von der Gesellschaft nach dem Recht eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums « X ».

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten A. Alen und F. Daoût, und den Richtern L. Lavrysen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, T. Giet, R. Leysen, J. Moerman und M. Pâques, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten A. Alen,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klagen und Verfahren

    1. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 19. März 2018 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 21. Februar 2018 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob Philippe Renier Klage auf Nichtigerklärung des Gesetzes vom 7. Februar 2018 « zur Einführung einer Steuer auf Wertpapierkonten » (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 9. März 2018).

    2. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 28. März 2018 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 29. März 2018 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob Antoine Buedts Klage auf Nichtigerklärung desselben Gesetzes.

      Mit derselben Klageschrift beantragte die klagende Partei ebenfalls die einstweilige Aufhebung desselben Gesetzes. Durch Entscheid Nr. 110/2018 vom 19. Juli 2018, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 12. September 2018, hat der Gerichtshof die Klage auf einstweilige Aufhebung zurückgewiesen.

    3. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 11. April 2018 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 12. April 2018 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob Laurent Danneels Klage auf Nichtigerklärung desselben Gesetzes.

    4. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 13. April 2018 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 16. April 2018 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob Antonia Deurinck, unterstützt und vertreten durch RÄin A. Maelfait, in Brüssel zugelassen, Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 3 bis 15 desselben Gesetzes (Artikel 151 bis 158/6 des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern).

    5. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 7. September 2018 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 10. September 2018 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob Laurent Donnay de Casteau, unterstützt und vertreten durch RÄin G.-H. Taymans, in Wallonisch-Brabant zugelassen, Klage auf Nichtigerklärung desselben Gesetzes.

    6. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 7. September 2018 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 11. September 2018 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung desselben Gesetzes: die VoG « Vlaamse Federatie van Beleggers », Philippe Lammens, Willy Doom, Luc De Bock, François Ackaert und Gaston Uytterhoeven, unterstützt und vertreten durch RA B. Van Vlierden und RA D. Coveliers, in Antwerpen zugelassen, und RA B. De Cock, in Gent zugelassen.

    7. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 7. September 2018 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 11. September 2018 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die Gesellschaft nach dem Recht eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums « X », unterstützt und vertreten durch RA H. Vanhulle und RÄin L. Swartenbroux, in Brüssel zugelassen Klage auf Nichtigerklärung desselben Gesetzes.

      Diese unter den Nummern 6877, 6887, 6900, 6901, 7004, 7005 und 7006 ins Geschäftsverzeichnis des Gerichtshofes eingetragenen Rechtssachen wurden verbunden.

      (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    In Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen

    B.1. Die klagenden Parteien beantragen die teilweise Nichtigerklärung des Gesetzes vom 7. Februar 2018 « zur Einführung einer Steuer auf Wertpapierkonten » (nachstehend: Gesetz vom 7. Februar 2018), das bestimmt:

    KAPITEL 1. - Allgemeine Bestimmung

    Artikel 1. Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

    KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern

    Art. 2. In Buch II des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern wird Titel II, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 22. August 1934 und umnummeriert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2006, mit der Überschrift ' Titel II - Steuer auf Wertpapierkonten ', der die Artikel 151 bis 157 und 158/1 bis 158/6 enthält, wieder aufgenommen.

    Art. 3. In Buch II Titel II desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch Artikel 2, wird Artikel 151, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 22. August 1934, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:

    ' Art. 151. Natürliche Personen, die während des Bezugszeitraums Inhaber eines oder mehrerer Wertpapierkonten in Belgien oder im Ausland sind, unterliegen für ihren Anteil am Durchschnittswert der steuerpflichtigen Finanzinstrumente auf diesen Konten gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Titels einer Steuer.

    Die Steuer wird jedoch nicht geschuldet, wenn der Anteil des Inhabers an dem in Absatz 1 erwähnten Durchschnittswert der steuerpflichtigen Finanzinstrumente auf diesen Konten weniger als 500.000 EUR beträgt. '

    Art. 4. In Buch II Titel II desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch Artikel 2, wird Artikel 152, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 22. August 1934, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:

    ' Art. 152. Für die Anwendung des vorliegenden Titels versteht man unter:

    1. Wertpapierkonto:

    a) was Einwohner des Königreichs betrifft, Wertpapierkonten, die bei einem oder mehreren Vermittlern gehalten werden, unabhängig davon, wo der Vermittler errichtet worden ist oder ansässig ist, und, was Gebietsfremde betrifft, Wertpapierkonten, die bei einem oder mehreren Vermittlern gehalten werden, die in Belgien errichtet worden sind oder ansässig sind, auf denen ein oder mehrere steuerpflichtige Finanzinstrumente gebucht sind,

    b) steuerpflichtige Finanzinstrumente wie in Nr. 2 Buchstabe a) erwähnt, die auf einem Wertpapierkonto gebucht sind und ab dem 9. Dezember 2017 Gegenstand einer Umwandlung in nicht steuerpflichtige Finanzinstrumente sind, die in einem Register der Namenspapiere eingetragen sind, aber nur für den Bezugszeitraum, in dem die Umwandlung erfolgt. Umwandlungen, die zwischen dem 9. Dezember 2017 und dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes erfolgt sind, werden dem ersten Bezugszeitraum zugerechnet, der mit Inkrafttreten des Gesetzes beginnt,

    2. steuerpflichtigen Finanzinstrumenten:

    a) börsennotierte oder nicht börsennotierte Aktien sowie Zertifikate in Bezug auf solche Instrumente,

    b) börsennotierte oder nicht börsennotierte Schuldverschreibungen sowie Zertifikate in Bezug auf solche Instrumente,

    c) börsennotierte oder nicht börsennotierte Anteile an gemeinsamen Investmentfonds oder Aktien an Investmentgesellschaften, die nicht im Rahmen einer Lebensversicherung oder einer Pensionssparregelung gekauft oder gezeichnet worden sind,

    d) Kassenbons,

    e) Optionsscheine,

    3. börsennotiert: gehandelt werden und zugelassen sein zum Handel an einem belgischen oder ausländischen geregelten Markt oder über ein multilaterales Handelssystem im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen - sofern in diesem System mindestens eine Notierung pro Tag stattfindet - oder an einem Handelsplatz, der in einem Drittland gelegen ist und eine gleichartige Funktion erfüllt,

    4. gemeinsamen Investmentfonds oder Investmentgesellschaften: Investmentfonds oder Investmentgesellschaften erwähnt im Gesetz vom 3. August 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen oder erwähnt im Gesetz vom 19. April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter oder in entsprechenden Bestimmungen ausländischen Rechts,

    5. Inhaber: die natürliche Person - unabhängig davon, ob sie Volleigentümerin, bloße Eigentümerin oder Nießbraucherin ist -, die ein Wertpapierkonto besitzt oder die durch den Vermittler, der das Konto verwaltet, als Besitzerin eines Wertpapierkontos registriert worden ist oder identifiziert wird.

    Jede Einbringung eines Wertpapierkontos in eine juristische Person, die der Gesellschaftssteuer unterliegt, die ab dem 1. Januar 2018 mit dem alleinigen Zweck getätigt wird, der in vorliegendem Titel vorgesehenen Steuer zu entgehen, hat zur Folge, dass der Einbringer des Wertpapierkontos als Inhaber des eingebrachten Wertpapierkontos gilt,

    6. Bezugszeitraum: einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten, der am 1. Oktober beginnt und am 30. September des darauf folgenden Jahres endet,

    7. Anteil am Durchschnittswert: den Teil der auf den Wertpapierkonten gehaltenen steuerpflichtigen Finanzinstrumente des Inhabers, von dem ausgegangen wird, dass er im Verhältnis zu der Anzahl registrierter Inhaber der Wertpapierkonten steht,

    8. Vermittler: ein Kreditinstitut oder eine Börsengesellschaft erwähnt in Artikel 1 §§ 2 und 3 des Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute und der Börsengesellschaften sowie Wertpapierfirmen erwähnt in Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 über den Zugang zu Wertpapierdienstleistungstätigkeiten und den Status und die Kontrolle der Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsgesellschaften, die aufgrund des nationalen Rechts ermächtigt sind, Finanzinstrumente für Rechnung der Kunden zu halten,

    9. belgischem Vermittler: einen Vermittler...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT