Auszug aus dem Entscheid Nr. 121/2019 vom 26. September 2019 Geschäftsverzeichnisnummer 6682 In Sachen: Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Artikel 3

Auszug aus dem Entscheid Nr. 121/2019 vom 26. September 2019

Geschäftsverzeichnisnummer 6682

In Sachen: Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Artikel 3, 4 und 5 des Gesetzes vom 12. Dezember 2016 « zur Abänderung des Wirtschaftsgesetzbuches in Bezug auf die Zuständigkeit der Kommission für Buchführungsnormen », erhoben von Michel De Wolf.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten F. Daoût und A. Alen, und den Richtern L. Lavrysen, J.-P. Moerman, E. Derycke, J. Moerman und M. Pâques, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten F. Daoût,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 20. Juni 2017 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 21. Juni 2017 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob Michel De Wolf Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Artikel 3, 4 und 5 des Gesetzes vom 12. Dezember 2016 « zur Abänderung des Wirtschaftsgesetzbuches in Bezug auf die Zuständigkeit der Kommission für Buchführungsnormen » (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 20. Dezember 2016, zweite Ausgabe).

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    In Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen und deren Kontext

    B.1. Die vom König geschaffene Kommission für Buchführungsnormen hat im Wesentlichen als Auftrag, dem Föderalen Parlament und der Föderalregierung Stellungnahmen abzugeben, « durch Stellungnahmen oder Empfehlungen zur Entwicklung der buchhalterischen Rechtslehre beizutragen » und « die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Buchhaltung zu formulieren » (Artikel III.93 § 1 des Wirtschaftsgesetzbuches, ersetzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2016 « zur Abänderung des Wirtschaftsgesetzbuches in Bezug auf die Zuständigkeit der Kommission für Buchführungsnormen », nachstehend: Gesetz vom 12. Dezember 2016).

    Bei dieser Kommission schafft der König ein « getrenntes Kollegium, das damit beauftragt ist, durch eine Einzelentscheidung des Buchhaltungsrechts Fragen in Bezug auf die Anwendung der Gesetzesbestimmungen des belgischen Buchhaltungsrechts im Zuständigkeitsbereich der Kommission, mit denen es formell befasst wird, zu beantworten » (Artikel III.93 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2016).

    B.2.1. Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2016 fügt in das Wirtschaftsgesetzbuch einen Artikel III.93/1 ein, der lautet wie folgt:

    § 1. Unter Einzelentscheidung des Buchhaltungsrechts ist die Antwort zu verstehen, mit der das Kollegium gemäß den geltenden Bestimmungen festlegt, wie das Gesetz für den Antragsteller auf eine spezifische Situation oder Verrichtung angewandt wird, die noch keine Auswirkung auf Ebene des Jahresabschlussrechts gehabt hat.

    [...]

    § 5. Der König bestimmt, wer die Mitglieder des Kollegiums vorschlagen muss, die unter den Mitgliedern der Kommission ausgewählt werden, wobei mindestens ein Mitglied ebenfalls im Kollegium tagt, das gemäß Artikel 26 des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 mit der Leitung des Dienstes Vorabentscheidungen in Steuerangelegenheiten beim Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen beauftragt ist; Er ernennt die Mitglieder des Kollegiums, legt die Arbeitsweise des Kollegiums fest, bestimmt die in § 4 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Angelegenheiten und Bestimmungen, legt die Modalitäten in Bezug auf die Frist, in der eine Einzelentscheidung des Buchhaltungsrechts ergehen kann, fest und gibt an, zu welchem Zeitpunkt eine Einzelentscheidung des Buchhaltungsrechts zu bestehen aufhört.

    § 6. Einzelentscheidungen des Buchhaltungsrechts werden in anonymer Form auf der Website der Kommission veröffentlicht.

    § 7. Der Minister der Wirtschaft übermittelt der Abgeordnetenkammer jedes Jahr einen Bericht über die Anwendung von Artikel III.93 § 2 des Wirtschaftsgesetzbuches.

    Weder die Identität der Antragsteller noch diejenige der Mitglieder des Kollegiums und des wissenschaftlichen Sekretariats werden im Bericht erwähnt.

    Der Bericht wird von der Abgeordnetenkammer veröffentlicht

    .

    B.2.2. Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2016 fügt in das Wirtschaftsgesetzbuch einen Artikel III.93/2 ein, der lautet wie folgt:

    [...]

    § 2. Die Mitglieder der Kommission und des Kollegiums, der Präsident ausgenommen, sind jeweils natürliche Personen, die zur Hälfte der niederländischen Sprachrolle und zur Hälfte der französischen Sprachrolle angehören.

    § 3. Mitglieder der Kommission und des Kollegiums und Mitarbeiter der Kommission unterliegen außerhalb der Ausführung ihres Auftrags der strengsten Geheimhaltungspflicht in Bezug auf Angelegenheiten, von denen sie aufgrund der Ausübung ihres Amtes Kenntnis haben. Was Akten in Bezug auf Einzelentscheidungen des Buchhaltungsrechts betrifft, handeln die Mitglieder des Kollegiums und Mitarbeiter der Kommission im Rahmen der Ausübung ihres Amtes, wenn sie anderen...

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