Auszug aus dem Entscheid Nr. 112/2019 vom 18. Juli 2019 Geschäftsverzeichnisnummern 6749 und 6755 In Sachen: Klagen auf völlige oder teilweise Nichtigerklärung des Gesetzes vom 24. Februar 2017 zur

Auszug aus dem Entscheid Nr. 112/2019 vom 18. Juli 2019

Geschäftsverzeichnisnummern 6749 und 6755

In Sachen: Klagen auf völlige oder teilweise Nichtigerklärung des Gesetzes vom 24. Februar 2017 zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern im Hinblick auf die Verstärkung des Schutzes der öffentlichen Ordnung und der nationalen Sicherheit, erhoben von der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und von der VoG « Association pour le droit des Etrangers » und anderen.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten F. Daoût und A. Alen, und den Richtern L. Lavrysen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, T. Giet, R. Leysen, J. Moerman und M. Pâques, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten A. Alen,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klagen und Verfahren

    1. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 19. Oktober 2017 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 20. Oktober 2017 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften, unterstützt und vertreten durch RÄin S. Sarolea und RA J. Hardy, in Wallonisch-Brabant zugelassen, Klage auf völlige oder teilweise (Artikel 5 bis 52) Nichtigerklärung des Gesetzes vom 24. Februar 2017 zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern im Hinblick auf die Verstärkung des Schutzes der öffentlichen Ordnung und der nationalen Sicherheit (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 19. April 2017).

    2. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 19. Oktober 2017 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 23. Oktober 2017 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf völlige oder teilweise (Artikel 5, 6, 12 bis 14, 17 bis 19, 21, 22, 24 bis 26, 28 bis 31, 33, 34, 37, 41 und 45) Nichtigerklärung desselben Gesetzes: die VoG « Association pour le droit des Etrangers », die VoG « Coordination et Initiatives pour et avec les Réfugiés et Etrangers », die VoG « Ligue des Droits de l'Homme » und die VoG « Vluchtelingenwerk Vlaanderen », unterstützt und vertreten durch RÄin M. Van den Broeck und RÄin P. Delgrange, in Brüssel zugelassen, und RÄin C. Driesen, in Antwerpen zugelassen.

    Diese unter den Nummern 6749 und 6755 ins Geschäftsverzeichnis des Gerichtshofes eingetragenen Rechtssachen wurden verbunden.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    In Bezug auf den Gegenstand des angefochtenen Gesetzes

    B.1.1. Die klagenden Parteien beantragen die völlige oder teilweise Nichtigerklärung des Gesetzes vom 24. Februar 2017 « zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern im Hinblick auf die Verstärkung des Schutzes der öffentlichen Ordnung und der nationalen Sicherheit » (nachstehend: Gesetz vom 24. Februar 2017 bzw. Gesetz vom 15. Dezember 1980).

    B.1.2. Mit dem Gesetz vom 24. Februar 2017 « soll eine transparentere, kohärentere und effizientere Entfernungspolitik, insbesondere wenn es das Ziel ist, die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit zu gewährleisten, bei gleichzeitiger Wahrung der Grundrechte der betreffenden Personen sichergestellt werden » (Parl. Dok., Kammer, 2016-2017, DOC 54-2215/001, S. 4). Insbesondere « geht es darum, der Verwaltung die Mittel an die Hand zu geben, schneller und effizienter zu handeln, wenn die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit bedroht ist » (ebenda).

    In der Begründung wird präzisiert:

    Afin de réaliser ces objectifs, il est proposé de :

    - revoir en profondeur le régime relatif au renvoi et à l'expulsion et de le remplacer par des régimes distincts selon la situation de séjour de l'étranger;

    - prévoir des règles visant la protection de l'ordre public ou de la sécurité nationale plus transparentes, plus cohérentes et plus efficaces;

    - prévoir un mécanisme visant à limiter au maximum l'adoption à répétition de mesures de refoulement ou d'éloignement;

    - déterminer clairement les autorités qui sont habilitées, lors du contrôle aux frontières, à prendre les décisions de refus d'entrée et d'annulation ou d'abrogation des visas et les cas dans lesquels elles sont habilitées à exercer ce pouvoir

    (ebenda, S. 5).

    B.1.3. Durch das angefochtene Gesetz werden insbesondere die folgenden Richtlinien teilweise umgesetzt:

    - die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 « über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG » (nachstehend: Richtlinie 2004/38/EG),

    - die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 « über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger » (nachstehend: Rückführungsrichtlinie).

    In Bezug auf die Zulässigkeit der Klage in der Rechtssache Nr. 6749

    B.2.1. Der Ministerrat bestreitet das Interesse der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften (nachstehend: OBFG) an der Nichtigkeitsklage in der Rechtssache Nr. 6749. Die Befugnis der OBFG, die Verteidigung von Rechtsuchenden zu übernehmen, erlaube es ihr nicht, für bestimmte Gruppen von Rechtsuchenden zu handeln, wie im vorliegenden Fall für Ausländer, die eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und die öffentliche Sicherheit darstellen, und zwar indem sie sich gegen die Interessen von anderen Rechtsuchenden, darunter dem belgischen Staat, stelle.

    B.2.2. Die Verfassung und das Sondergesetz vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof erfordern, dass jede natürliche oder juristische Person, die eine Nichtigkeitsklage erhebt, ein Interesse nachweist. Das erforderliche Interesse liegt nur bei jenen Personen vor, deren Situation durch die angefochtene Rechtsnorm unmittelbar und ungünstig beeinflusst werden könnte; demzufolge ist die Popularklage nicht zulässig.

    B.2.3. Artikel 495 des Gerichtsgesetzbuches bestimmt:

    Die Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und die Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften haben jede, was die Rechtsanwaltschaften betrifft, die ihnen angehören, als Auftrag, auf die Ehre, die Rechte und die gemeinsamen beruflichen Interessen ihrer Mitglieder zu achten, und sind zuständig für das, was den juristischen Beistand, das Praktikum, die berufliche Ausbildung der Rechtsanwaltspraktikanten und die Ausbildung aller Rechtsanwälte der Rechtsanwaltschaften, die ihnen angehören, betrifft.

    Sie ergreifen die Initiativen und treffen die Maßnahmen, die in Sachen Ausbildung, Disziplinarvorschriften und berufliche Loyalität sowie für die Verteidigung der Interessen des Rechtsanwalts und des Rechtsuchenden nützlich sind.

    [...]

    Jede von ihnen kann den zuständigen Behörden in diesen Angelegenheiten Vorschläge unterbreiten.

    [...]

    .

    B.2.4. Die Kammern der Rechtsanwaltschaften sind Berufsvereinigungen des öffentlichen Rechts, die vom Gesetz eingerichtet wurden und in denen sich alle, die den Beruf des Rechtsanwalts ausüben, zusammenschließen müssen.

    Die Kammern der Rechtsanwaltschaften können abgesehen von den Fällen, in denen sie ihr eigenes Interesse verteidigen, nur im Rahmen des Auftrags, den der Gesetzgeber ihnen übertragen hat, vor Gericht auftreten. So können sie in erster Linie vor Gericht auftreten, wenn sie die beruflichen Interessen ihrer Mitglieder verteidigen oder wenn es um die Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts geht. Nach Artikel 495 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches können die Kammern ebenfalls die Initiativen ergreifen und die Maßnahmen treffen, die « für die Verteidigung der Interessen des Rechtsanwalts und des Rechtsuchenden nützlich sind ».

    B.2.5. Aus Artikel 495 des Gerichtsgesetzbuches in Verbindung mit den Artikeln 2 und 87 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, geht hervor, dass die Kammern der Rechtsanwaltschaften nur zur Verteidigung des kollektiven Interesses der Rechtsuchenden vor dem Gerichtshof als klagende Partei oder intervenierende Partei auftreten können, sofern ein solches Auftreten mit dem Auftrag und der Rolle des Rechtsanwalts in Bezug auf die Verteidigung der Interessen des Rechtsuchenden zusammenhängt.

    Maßnahmen, die sich in keiner Weise auf das Recht auf gerichtliches Gehör, auf die Rechtspflege oder den Beistand auswirken, den die Rechtsanwälte ihren Klienten bieten können, ob dies bei einer administrativen Beschwerde, bei einem Güteverfahren oder bei einer Streitsache ist, die den ordentlichen oder administrativen Rechtsprechungsorganen unterbreitet wird, fallen somit nicht unter Artikel 495 des Gerichtsgesetzbuches in Verbindung mit den Artikeln 2 und 87 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989.

    Der Umstand, dass Maßnahmen möglicherweise zu zahlreichen Streitsachen führen könnten, die vor Gericht gebracht werden, kann an dieser Feststellung nichts ändern. Denn anzunehmen, dass es allein die Möglichkeit, dass die Anwendung einer Gesetzesbestimmung das Entstehen einer Rechtsstreitigkeit verursachen kann, den in Artikel 495 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Kammern der Rechtsanwaltschaften erlauben würde, deren Nichtigerklärung zu beantragen, würde bedeuten, ihnen die Beantragung der Nichtigerklärung von jeder der von den verschiedenen Gesetzgebern angenommenen Bestimmungen zu erlauben.

    B.2.6. Es obliegt daher der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften nachzuweisen, dass...

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