Auszug aus dem Entscheid Nr. 72/2019 vom 23. Mai 2019 Geschäftsverzeichnisnummern 6840 und 6842 In Sachen: Klagen auf Nichtigerklärung der Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2017 zur

Auszug aus dem Entscheid Nr. 72/2019 vom 23. Mai 2019

Geschäftsverzeichnisnummern 6840 und 6842

In Sachen: Klagen auf Nichtigerklärung der Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2017 zur Bestätigung des königlichen Erlasses vom 20. Dezember 2016 über den von den Inhabern der Lizenzen der Klassen A, A+, B, B+, C, E, F1, F1+, F2, G1 und G2 für das Kalenderjahr 2017 zu entrichtenden Beitrag zu den Kosten für Betrieb, Personal und Einrichtung der Kommission für Glücksspiele, erhoben von der « Blankenberge Casino-Kursaal » AG und anderen und vom Berufsverband « Belgian Gaming Association ».

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten A. Alen und F. Daoût, und den Richtern L. Lavrysen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, T. Giet, R. Leysen, J. Moerman und M. Pâques, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten A. Alen,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klagen und Verfahren

    1. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 30. Januar 2018 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 31. Januar 2018 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2017 zur Bestätigung des königlichen Erlasses vom 20. Dezember 2016 über den von den Inhabern der Lizenzen der Klassen A, A+, B, B+, C, E, F1, F1+, F2, G1 und G2 für das Kalenderjahr 2017 zu entrichtenden Beitrag zu den Kosten für Betrieb, Personal und Einrichtung der Kommission für Glücksspiele (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 1. August 2017): die « Blankenberge Casino-Kursaal » AG, die « Casino Kursaal Oostende » AG, die « Casinos Austria International Belgium » AG, die « Grand Casino de Dinant » AG und die « Middelkerke Casino Kursaal » AG, unterstützt und vertreten durch RA T. Soete, in Westflandern zugelassen,

    2. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 31. Januar 2018 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 2. Februar 2018 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob der Berufsverband « Belgian Gaming Association », unterstützt und vertreten durch RA R. Depla, in Westflandern zugelassen, Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 1 und 2 desselben Gesetzes.

    Diese unter den Nummern 6840 und 6842 ins Geschäftsverzeichnis des Gerichtshofes eingetragenen Rechtssachen wurden verbunden.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    In Bezug auf die Einordnung der angefochtenen Bestimmungen

    B.1.1. Um den Schutz der Öffentlichkeit und die Kontrolle über den Glücksspielsektor zu erhöhen, hat der Gesetzgeber die Kommission für Glücksspiele nach Artikel 9 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Wetten, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler (nachstehend: Glücksspielgesetz) eingerichtet.

    Die Zuständigkeit der Kommission für Glücksspiele bezieht sich auf drei Bereiche. Sie gibt Stellungnahmen zu gesetzgebenden oder verordnungsrechtlichen Initiativen in Bezug auf die Glücksspiele ab, ist für die Erteilung der Lizenzen an die Glücksspieleinrichtungen zuständig und kontrolliert die Anwendung und Einhaltung der betreffenden Rechtsvorschriften (Artikel 20 und 21 des Glücksspielgesetzes).

    B.1.2. Um die Finanzierung der Kommission sicherzustellen, hat der Gesetzgeber einen Haushaltsfonds eingerichtet, nämlich den Fonds der Kommission für Glücksspiele. Dieser Fonds wird gespeist durch die Beiträge, die die Lizenzinhaber zahlen. Die Kosten für Einrichtung, Personal und Betrieb der Kommission und ihres Sekretariats gehen so vollständig zu Lasten der Lizenzinhaber.

    Der König bestimmt die Höhe der geschuldeten Beiträge durch einen im Ministerrat beratenen Erlass. Die Abgeordnetenkammer muss...

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