Auszug aus dem Entscheid Nr. 49/2018 vom 26. April 2018 Geschäftsverzeichnisnummer 6556 In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 26. Mai 2016 zur Abänderung von

Auszug aus dem Entscheid Nr. 49/2018 vom 26. April 2018

Geschäftsverzeichnisnummer 6556

In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 26. Mai 2016 zur Abänderung von Artikel 149ter des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf die Tax-Shelter-Regelung zugunsten der audiovisuellen Produktion, erhoben von der « Woestijnvis » AG.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten A. Alen und J. Spreutels, den Richtern L. Lavrysen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, F. Daoût, T. Giet und R. Leysen, und dem emeritierten Präsidenten E. De Groot gemäß Artikel 60bis des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des emeritierten Präsidenten E. De Groot,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 6. Dezember 2016 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 8. Dezember 2016 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die « Woestijnvis » AG, unterstützt und vertreten durch RA P. Smet und RÄin I. Panis, in Brüssel zugelassen, Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 26. Mai 2016 zur Abänderung von Artikel 149ter des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf die Tax-Shelter-Regelung zugunsten der audiovisuellen Produktion (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 7. Juni 2016).

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    Zur angefochtenen Bestimmung und deren Kontext

    B.1.1. Die klagende Partei, die « Woestijnvis » AG, beantragt, dass Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 26. Mai 2016 « zur Abänderung von Artikel 194ter des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf die Tax-Shelter-Regelung zugunsten der audiovisuellen Produktion für nichtig erklärt wird ».

    Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 26. Mai 2016 bestimmt:

    In Artikel 194ter des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die folgenden Abänderungen vorgenommen:

    [...]

    Nr. 3 Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 2 wird um einen Absatz ergänzt, der lautet:

    ' Für die Anwendung des vorliegenden Artikels gilt ein Unternehmen, das mit belgischen oder ausländischen Fernsehanstalten verbunden ist, sich aber verpflichtet, kein Rahmenübereinkommen in Bezug auf die Tax-Shelter-Regelung zugunsten der Produktion eines in Betracht kommenden Werks zu unterzeichnen, für das diese Fernsehanstalten Vorteile erhalten, die in direktem Zusammenhang mit der Produktion oder Verwertung des in Betracht kommenden Werks stehen, nicht als Unternehmen, das mit belgischen oder ausländischen Fernsehanstalten verbunden ist. Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn die in Betracht kommende Produktionsgesellschaft sich sowohl gegenüber dem in Betracht kommenden Anleger als auch gegenüber der Föderalbehörde schriftlich dazu verpflichtet hat; '

    .

    B.1.2. Artikel 194ter § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (im Folgenden: EStGB 1992) bestimmt:

    in Betracht kommende Produktionsgesellschaft: die inländische Gesellschaft oder die belgische Niederlassung eines in Artikel 227 Nr. 2 erwähnten Steuerpflichtigen, die keine Fernsehanstalt oder kein Unternehmen ist, das im Sinne von Artikel 11 des Gesellschaftsgesetzbuches mit belgischen oder ausländischen Fernsehanstalten verbunden ist, und deren hauptsächlicher Zweck die Entwicklung und Produktion audiovisueller Werke ist und die gemäß einem vereinfachten Verfahren, dessen Bedingungen und Modalitäten vom König festgelegt werden, von dem für Finanzen zuständigen Minister als solche zugelassen worden ist.

    Für die Anwendung des vorliegenden Artikels gilt ein Unternehmen, das mit belgischen oder ausländischen Fernsehanstalten verbunden ist, sich aber verpflichtet, kein Rahmenübereinkommen in Bezug auf die Tax-Shelter-Regelung zugunsten der Produktion eines in Betracht kommenden Werks zu unterzeichnen, für das diese Fernsehanstalten Vorteile erhalten, die in direktem Zusammenhang mit der Produktion oder Verwertung des in Betracht kommenden Werks stehen, nicht als Unternehmen, das mit belgischen oder ausländischen Fernsehanstalten verbunden ist. Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn die in Betracht kommende Produktionsgesellschaft sich sowohl gegenüber dem in Betracht kommenden Anleger als auch gegenüber der Föderalbehörde schriftlich dazu verpflichtet hat

    .

    Deshalb werden diese Produktionsgesellschaften nunmehr als Produktionsgesellschaften angesehen, in die, nach den Grundsätzen der Tax-Shelter-Regelung, investiert werden kann.

    B.2.1. Die Tax-Shelter-Regelung wurde durch Artikel 128 des Programmgesetzes vom 2. August 2002 in Titel III (« Gesellschaftssteuer »), Kapitel 2 (« Besteuerungsgrundlage »), Abschnitt 3 (« Steuerfreie Einkünfte ») des EStGB 1992 in einem Unterabschnitt 4 (« Unternehmen, die in ein Rahmenübereinkommen zur Produktion eines audiovisuellen Werks investieren ») eingeführt.

    Laut parlamentarischer Vorbereitung wurde durch die Einführung der Tax-Shelter-Regelung « die Förderung der belgischen Produktion von audiovisuellen und kinematographischen Werken und auch die Verwirklichung des belgischen Kreativitätspotenzials » bezweckt (Parl. Dok., Kammer, 2001-2002, DOC 50-1823/001, S. 57):

    De activiteit van de productie van audiovisuele en cinematografische werken [is] een sector die ontwikkeld moet worden omdat ze werkgelegenheid schept. De ontwikkeling van de sector van de realisatie van audiovisuele en cinematografische werken kan dus concreet een directe positieve weerslag hebben, in termen van het scheppen van werkgelegenheid, in verschillende activiteitensectoren

    (ibid.).

    Bei der Tax-Shelter-Regelung handelt es sich um eine Regelung, die die Gewinne von Unternehmen nicht besteuert, die über ein mit einer anerkannten Produktionsgesellschaft geschlossenes Rahmenübereinkommen in die Produktion eines audiovisuellen Werks investieren (ebenda).

    B.2.2. Auf Bitten der Produktionsgesellschaften wurde zunächst entschieden, die Steuerbefreiung nur inländischen Gesellschaften zu gewähren, bei denen es sich weder um Fernsehanstalten noch um Gesellschaften, die mit einer Fernsehanstalt verbunden sind, handelt. Der Grund dafür war, dass, « was die Finanzierung der Produktion von audiovisuellen Werken [betraf], [...] Fernsehanstalten bereits in großem Umfang aufgrund der für sie auf nationaler und europäischer Ebene geltenden Quotenregelung über die Anlage in europäische und selbständige Produktionen Vorteile in Anspruch nehmen [konnten] » (Parl. Dok., Kammer, 2003-2004, DOC 51-0730/001, S. 5).

    Gemäß Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Mai 2004 « zur Abänderung von Artikel 194ter des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf die Tax-Shelter-Regelung zugunsten der audiovisuellen Produktion » wurde Artikel 194ter des EStGB 1992 jedoch abgeändert, um « den Ausschluss [als Anleger] der mit den Fernsehanstalten verbundenen Unternehmen zu...

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