Auszug aus dem Entscheid Nr. 61/2018 vom 31. Mai 2018 Geschäftsverzeichnisnummer 6371 In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung des Gesetzes vom 12. Juli 2015 über die Bekämpfung der Tätigkeiten der

Auszug aus dem Entscheid Nr. 61/2018 vom 31. Mai 2018

Geschäftsverzeichnisnummer 6371

In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung des Gesetzes vom 12. Juli 2015 über die Bekämpfung der Tätigkeiten der Geier-Fonds, erhoben von der Gesellschaft nach dem Recht der Kaimaninseln « NML Capital Ltd ».

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten J. Spreutels und A. Alen, und den Richtern L. Lavrysen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, F. Daoût und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten J. Spreutels,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 1. März 2016 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 2. März 2016 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die Gesellschaft nach dem Recht der Kaimaninseln « NML Capital Ltd », unterstützt und vertreten durch RA F. Mourlon Beernaert und RÄin P. Gennari Curlo, in Brüssel zugelassen, Klage auf Nichtigerklärung des Gesetzes vom 12. Juli 2015 über die Bekämpfung der Tätigkeiten der Geier-Fonds (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 11. September 2015).

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    B.1. Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2015 « zur Bekämpfung der Aktivitäten von Geierfonds » bestimmt:

    Verfolgt ein Gläubiger durch den Ankauf einer Anleihe oder einer Forderung gegen einen Staat einen ungerechtfertigten Vorteil, sind seine Ansprüche gegen den Schuldnerstaat auf den Preis beschränkt, den er bezahlt hat, um diese Anleihe oder diese Forderung zu kaufen.

    Unabhängig von dem Recht, das auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Schuldnerstaat anwendbar ist, darf auf Antrag eines solchen Gläubigers in Belgien kein Vollstreckungstitel erteilt werden und darf in Belgien keine Sicherungs- oder Vollstreckungsmaßnahme im Hinblick auf eine in Belgien zu erhaltende Zahlung angeordnet werden, wenn diese Zahlung ihm einen ungerechtfertigten Vorteil, wie er im Gesetz definiert ist, verschafft.

    Die Verfolgung eines ungerechtfertigten Vorteils ergibt sich aus dem Vorhandensein eines offenkundigen Missverhältnisses zwischen dem Ankaufswert der Anleihe oder der Forderung, den der Gläubiger bezahlt hat, und dem Nennwert der Anleihe oder der Forderung oder auch zwischen dem Ankaufswert der Anleihe oder der Forderung, den der Gläubiger bezahlt hat, und den Beträgen, deren Zahlung er verlangt.

    Damit es sich um einen ungerechtfertigten Vorteil handelt, muss zusätzlich zu dem in Absatz 2 erwähnten offenkundigen Missverhältnis mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt sein:

    - Der Schuldnerstaat befand sich zum Zeitpunkt des Ankaufs der Anleihe oder der Forderung in eingetretener oder drohender Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung;

    - der Gläubiger hat seinen Sitz in einem Staat oder Hoheitsgebiet:

    a) der bzw. das auf der von der Financial Action Task Force (FATF) erstellten Liste der nicht kooperativen Länder und Hoheitsgebiete steht, oder

    b) der bzw. das in Artikel 307 § 1 Absatz 5 Einkommensteuergesetzbuch 1992 erwähnt ist, oder

    c) der bzw. das auf der vom König erstellten Liste der Staaten steht, die sich weigern, ein Abkommen auszuhandeln und zu unterzeichnen, in dem der automatische Informationsaustausch in Steuer- und Banksachen mit Belgien ab 2015 gemäß den OECD-Standards vorgesehen ist;

    - der Gläubiger macht systematisch Gebrauch von Gerichtsverfahren, um die Rückzahlung der Anleihe oder der Anleihen durchzusetzen, die er bereits vorher angekauft hat;

    - für den Schuldnerstaat wurden Umschuldungsmaßnahmen ergriffen, an denen der Gläubiger die Beteiligung verweigert hat;

    - der Schuldner hat die schwache Position des Schuldnerstaats missbraucht, um eine offenkundig unausgewogene Rückzahlungsvereinbarung auszuhandeln;

    - die vollständige Rückzahlung der vom Gläubiger geforderten Beträge hätte identifizierbare negative Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen des Schuldnerstaats und kann möglicherweise die sozioökonomische Entwicklung seiner Bevölkerung gefährden

    .

    Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2015 bestimmt:

    Das vorliegende Gesetz gilt vorbehaltlich der Anwendung internationaler Verträge, des Rechts der Europäischen Union oder bilateraler Verträge

    .

    In Bezug auf die Zulässigkeit der Schriftsätze des Komitees für die Streichung der Schulden der Dritten Welt (" Comité pour l'Annulation de la Dette du Tiers Monde "), des Nationalen Zentrums für Entwicklungszusammenarbeit (" Centre national de Coopération au Développement ") und des Dachverbands der flämischen Nord-Südbewegung (" Koepel van de Vlaamse Noord-Zuidbeweging - 11.11. ").

    B.2. Aus der am 17. Dezember 2005 von der Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht « Centre national de Coopération au Développement » angenommenen Satzung, wie sie in den Anlagen des Belgischen Staatsblatts vom 2. Januar 2006 veröffentlicht und von der klagenden Partei vorlegt wurde, geht hervor, dass die Unternehmensnummer dieser Vereinigung sehr wohl die ist, die von dieser dem Gerichtshof mitgeteilt wurde.

    B.3.1. Artikel 87 § 2 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof bestimmt:

    Wenn der Verfassungsgerichtshof über die in Artikel 1 erwähnten Nichtigkeitsklagen befindet, kann jede Person, die ein Interesse nachweist, binnen dreißig Tagen ab der in Artikel 74 vorgeschriebenen Veröffentlichung in einem Schriftsatz ihre Bemerkungen an den Verfassungsgerichtshof richten. Sie wird dadurch als Partei des Rechtsstreits angesehen

    .

    Ein Interesse im Sinne dieser Bestimmung weist eine Person nach, die beweist, dass ihre Situation direkt von dem Entscheid betroffen sein kann, den der Gerichtshof im Zusammenhang mit der Nichtigkeitsklage erlassen muss.

    B.3.2. Wenn eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die nicht ihr persönliches Interesse geltend macht, vor dem Gerichtshof auftritt, ist es erforderlich, dass ihr Vereinigungszweck besonderer Art ist und sich daher vom allgemeinen Interesse unterscheidet, dass sie ein kollektives Interesse vertritt, dass der vom Gerichtshof zu erlassene Entscheid ihren Vereinigungszweck beeinträchtigen kann, und dass es sich schließlich nicht zeigt, dass dieser Vereinigungszweck nicht oder nicht mehr tabächlich erstrebt wird.

    B.3.3. Das angefochtene Gesetz ist aus einem Gesetzesvorschlag hervorgegangen, an dessen Abfassung die beiden ersten Vereinigungen, die eine Stellungnahme an den Gerichtshof gerichtet haben, aktiv beteiligt waren (Parl. Dok., Kammer, 2014-2015, DOC 54-1057/003, S. 6; Vollständiger Bericht, Kammer, 25. Juni 2015, CRIV 54 PLEN 057, S. 51, 59, 60 und 62).

    Artikel 3 der Satzung des « Comité pour l'Annulation de la Dette du Tiers Monde », die am 4. Juni 2009 angenommen wurde (in den Anlagen des Belgischen Staatsblatts vom 11. August 2009 veröffentlicht), bestimmt:

    Zweck der Vereinigung ist es:

    - das Entstehen einer gerechteren Welt unter Achtung der Souveränität der Völker, der sozialen Gerechtigkeit, der Gleichheit von Männern und Frauen zu fördern.

    Sie verwirklicht ihren Zweck mit den folgenden Mitteln:

    - durch die Verbesserung der Information und der Bildung über Entwicklungsprobleme, insbesondere im Rahmen der Nord-Süd-Beziehungen;

    - durch das Ergreifen von allen Initiativen, die Organisation von allen Aktionen, die Verbreitung von allen Informationen, die Durchführung von allen Projekten, mit denen die internationale Solidarität zwischen Bürgerinnen und Bürgern der Welt, unabhängig davon, ob sie im Norden oder im Süden, im Osten oder im Westen leben, gefördert werden kann.

    Die Vereinigung kann alle Handlungen vornehmen, die mittelbar oder unmittelbar mit ihrem Zweck zusammenhängen

    .

    Artikel 3 der Satzung des « Centre national de Coopération au Développement », um den es in B.2 geht, bestimmt:

    Gegenstand der Vereinigung ist es:

    a) - eine Koordinationsaufgabe der Nichtregierungsorganisationen der Entwicklungszusammenarbeit, der kulturellen, wirtschaftlichen und sozialen Organisationen und der Organisationen für ständiges Lernen, die es in der französischen Gemeinschaft und der deutschsprachigen Gemeinschaft gibt und die im Bereich der internationalen Solidarität aktiv sind oder ein aktives Interesse an diesem Bereich der internationalen Solidarität zeigen, hinsichtlich gemeinsamer politischer Positionen, der Hilfspolitik, der internationalen Vertretung usw. zu übernehmen. Diese Aufgabe wird unter anderem in Zusammenarbeit mit der VoG 11.11.11. - Koepel van de Vlaamse Noord-Zuidbeweging organisiert.

    - in diesem Bereich Positionen festzulegen und Aktionen durchzuführen;

    b) die Entwicklungsprobleme zu untersuchen, um die Verbesserung der Politik Belgiens, der Körperschaften der Regionen, Gemeinschaften, Gemeinden und Europas auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit voranzutreiben;

    c) die Zusammenarbeit zwischen Nichtregierungsorganisationen der Entwicklungszusammenarbeit zu fördern und das von ihnen Erreichte bekannt zu machen;

    d) die Information und die Bildung der öffentlichen Meinung auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit zu fördern;

    e) Informations-, Sensibilisierungs- und Geldbeschaffungskampagnen, darunter unter anderem die Aktion 11.11.11, zu organisieren

    .

    Diese Vereinigungen verfolgen somit einen Zweck, den der Entscheid, den der Gerichtshof erlassen muss, beeinträchtigen könnte.

    B.3.4. Die Interventionsschriftsätze sind zulässig.

    In Bezug auf die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage

    In Bezug auf den Nachweis des Klageerhebungsbeschlusses

    B.4.1. Artikel 7 Absatz 3 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, dessen Zweck es unter anderem ist, dass der Gerichtshof und die Parteien überprüfen können, ob eine Klage auf Nichtigerklärung ordnungsgemäß erhoben wurde, sieht vor, dass der Nachweis des Klageerhebungsbeschlusses « auf erstes Verlangen » beizubringen ist, wenn die Nichtigkeitsklage von einer juristischen Person erhoben wird.

    Der Gerichtshof kann folglich auf eine solche...

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