Auszug aus dem Entscheid Nr. 79/2018 vom 21. Juni 2018 Geschäftsverzeichnisnummer 6883 In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung und einstweilige Aufhebung der Artikel 479

Auszug aus dem Entscheid Nr. 79/2018 vom 21. Juni 2018

Geschäftsverzeichnisnummer 6883

In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung und einstweilige Aufhebung der Artikel 479, 480 und 482bis des Strafprozessgesetzbuches, erhoben von Thierry Delaey.

Der Verfassungsgerichtshof, beschränkte Kammer,

zusammengesetzt aus dem Präsidenten J. Spreutels und den referierenden Richtern F. Daoût und E. Derycke, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut,

verkündet nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 23. März 2018 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 26. März 2018 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob Thierry Delaey infolge des Entscheids des Gerichtshofes Nr. 9/2018 vom 1. Februar 2018 Klage auf Nichtigerklärung und einstweilige Aufhebung der Artikel 479, 480 und 482bis des Strafprozessgesetzbuches.

    Am 29. März 2018 haben die referierenden Richter F. Daoût und E. Derycke in Anwendung von Artikel 71 Absatz 1 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof den Präsidenten davon in Kenntnis gesetzt, dass sie dazu veranlasst werden könnten, dem in beschränkter Kammer tagenden Gerichtshof vorzuschlagen, einen Entscheid zu verkünden, in dem festgestellt wird, dass die Klage auf Nichtigerklärung und einstweilige Aufhebung offensichtlich unzulässig ist.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    B.1. Mit der auf der Grundlage von Artikel 4 Absatz 2 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof eingereichten Klageschrift wird die Nichtigerklärung und die einstweilige Aufhebung der Artikel 479, 480 und 482bis des Strafprozessgesetzbuches infolge des Entscheids des Gerichtshofes Nr. 9/2018 vom 1. Februar 2018 beantragt.

    B.2. Die klagende Partei beruft sich auf ihre Eigenschaft als Präsident der Rechtsanwaltschaft von Dinant und als stellvertretender Friedensrichter und begründet ihre Klage mit einem zweifachen Interesse, mit einem allgemeiner Art und mit einem besonderer Art.

    Was das Interesse allgemeiner Art betrifft, macht die klagende Partei ihre Eigenschaft als Präsident der Rechtsanwaltschaft von Dinant unter vier Aspekten geltend. Sie erläutert zunächst, dass die angefochtenen Bestimmungen ein Hindernis für die Wahrnehmung des Rechts auf Verteidigung, das von den Rechtsanwälten gewährleistet wird, darstellten, obgleich dieses ein wesentlicher Bestandteil des fairen Verfahrens sei. Die klagende Partei macht...

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