Auszug aus dem Entscheid Nr. 81/2018 vom 28. Juni 2018 Geschäftsverzeichnisnummer 6698 In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 81 des Gesetzes vom 25. Dezember 2016 zur Änderung der

Auszug aus dem Entscheid Nr. 81/2018 vom 28. Juni 2018

Geschäftsverzeichnisnummer 6698

In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 81 des Gesetzes vom 25. Dezember 2016 zur Änderung der Rechtsstellung der Inhaftierten und der Aufsicht über die Gefängnisse und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz, erhoben von der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften und Dominique Matthys.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten A. Alen und J. Spreutels, und den Richtern T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, T. Giet, R. Leysen und J. Moerman, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten A. Alen,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 28. Juni 2017 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 29. Juni 2017 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 81 des Gesetzes vom 25. Dezember 2016 zur Änderung der Rechtsstellung der Inhaftierten und der Aufsicht über die Gefängnisse und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 30. Dezember 2016): die Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften und Dominique Matthys, unterstützt und vertreten durch RÄin E. Maes, in Brüssel zugelassen, und RÄin M. Denef, in Löwen zugelassen.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    B.1.1. Die klagenden Parteien verlangen, dass Artikel 81 des Gesetzes vom 25. Dezember 2016 zur Änderung der Rechtsstellung der Inhaftierten und der Aufsicht über die Gefängnisse und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz (im Folgenden: Gesetz vom 25. Dezember 2016) für nichtig erklärt wird.

    B.1.2. Artikel 1017 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches bestimmte vor seiner Abänderung durch Artikel 81 des Gesetzes vom 25. Dezember 2016:

    Jedes Endurteil verkündet unbeschadet der Parteivereinbarung, die eventuell durch das Urteil bekräftigt wird, selbst von Amts wegen die Verurteilung der unterliegenden Partei in die Gerichtskosten, es sei denn, dass besondere Gesetze anders darüber bestimmen

    .

    B.1.3. Artikel 81 des Gesetzes vom 25. Dezember 2016 ergänzt Artikel 1017 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches wie folgt:

    Jedoch werden unnötige Kosten, einschließlich der in Artikel 1022 erwähnten Verfahrensentschädigung, selbst von Amts wegen der Partei, die diese unrechtmäßigerweise verursacht hat, zu Lasten gelegt

    .

    B.2. Der erste Klagegrund bezieht sich auf eine Verletzung der Artikel 10, 11 und 13 der Verfassung, an sich oder in Verbindung mit den Artikeln 6 und 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, durch die angefochtene Bestimmung. Erstens beschränke die angefochtene Bestimmung insgesamt das Recht der obsiegenden Partei auf Zugang zu Gerichten auf eine ungerechtfertigte Weise. Zweitens führe sie, nämlich in Bezug auf die Beitreibung von Geldforderungen, eine ungerechtfertigte unterschiedliche Behandlung ein zwischen einerseits Gläubigern einer bestrittenen Geldforderung und andererseits Gläubigern einer offensichtlich unbestrittenen Geldforderung oder einer Geldforderung, bei der unbekannt sei, ob diese bestritten werde, da die Letztgenannten das finanzielle Risiko hinsichtlich der Verfahrenskosten tragen müssten und somit über ein eingeschränkteres Recht auf Zugang zu Gerichten verfügen würden.

    Mit...

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