Auszug aus dem Entscheid Nr. 41/2018 vom 29. März 2018 Geschäftsverzeichnisnummer 6574 In Sachen: Klage auf teilweise Nichtigerklärung von Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Juli 2016 zur Abänderung des

Auszug aus dem Entscheid Nr. 41/2018 vom 29. März 2018

Geschäftsverzeichnisnummer 6574

In Sachen: Klage auf teilweise Nichtigerklärung von Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Juli 2016 zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches in Bezug auf den juristischen Beistand (letzter Satz von Artikel 508/7 Absatz 3 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch die angefochtene Bestimmung), erhoben von Thierry Willems und anderen.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten A. Alen und J. Spreutels, den Richtern L. Lavrysen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, F. Daoût, T. Giet und R. Leysen, und dem emeritierten Präsidenten E. De Groot, gemäß Artikel 60bis des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des emeritierten Präsidenten E. De Groot,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 28. Dezember 2016 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 30. Dezember 2016 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf teilweise Nichtigerklärung von Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Juli 2016 zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches in Bezug auf den juristischen Beistand (letzter Satz von Artikel 508/7 Absatz 3 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch die angefochtene Bestimmung), veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 14. Juli 2016: Thierry Willems, Bart Staelens, Ignace Laplaese und die Rechtsanwaltskammer Brügge, unterstützt und vertreten durch RA E. Aspeele, in Brügge zugelassen.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    B.1.1. Die klagenden Parteien, drei Rechtsanwälte und die Kammer der Rechtsanwaltschaft in Brügge, beanstanden eine Änderung in der Organisation des weiterführenden juristischen Beistands, auch bekannt als die sogenannte « Pro Deo »-Regelung.

    B.1.2. Weiterführender juristischer Beistand ist « der juristische Beistand, der einer natürlichen Person in Form eines ausführlichen juristischen Gutachtens gewährt wird, oder der juristische Beistand im Rahmen oder außerhalb eines Verfahrens oder der Beistand im Rahmen eines Prozesses einschließlich der Vertretung im Sinne von Artikel 728 » (Artikel 508/1 Nr. 2 des Gerichtsgesetzbuches).

    Der weiterführende juristische Beistand wird von Rechtsanwälten gewährleistet (Artikel 446bis desselben Gesetzbuches) und vom Büro für juristischen Beistand organisiert, das bei jeder Rechtsanwaltschaft eingerichtet ist.

    B.1.3. « Unter den in Artikel 508/19 erwähnten Bedingungen » erkennt der Staat den Rechtsanwälten Entschädigungen für die von ihnen im Rahmen des weiterführenden juristischen Beistands erbrachten Leistungen zu (Artikel 446bis Absatz 3 des...

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