Auszug aus dem Entscheid Nr. 37/2018 vom 22. März 2018 Geschäftsverzeichnisnummer 6581 In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 79 des Dekrets der Wallonischen Region vom 23. Juni 2016 zur

Auszug aus dem Entscheid Nr. 37/2018 vom 22. März 2018

Geschäftsverzeichnisnummer 6581

In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 79 des Dekrets der Wallonischen Region vom 23. Juni 2016 zur Abänderung des Umweltgesetzbuches, des Wassergesetzbuches und verschiedener Dekrete in Sachen Abfälle und Umweltgenehmigung, erhoben von der VoG « Belgisch Fonds voor de Inzameling en Verwerking van Elektrohuishoudtoestellen » und anderen.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten J. Spreutels und A. Alen, den Richtern L. Lavrysen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, F. Daoût, T. Giet und R. Leysen, und dem emeritierten Präsidenten E. De Groot gemäß Artikel 60bis des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten J. Spreutels,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 4. Januar 2017 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 5. Januar 2017 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 79 des Dekrets der Wallonischen Region vom 23. Juni 2016 zur Abänderung des Umweltgesetzbuches, des Wassergesetzbuches und verschiedener Dekrete in Sachen Abfälle und Umweltgenehmigung (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 8. Juli 2016): die VoG « Belgisch Fonds voor de Inzameling en Verwerking van Elektrohuishoudtoestellen », die VoG « Recupel Audio - Video », die VoG « Recupel SDA », die VoG « Recupel ICT », die VoG « Recupel E.T. & Garden », die VoG « LightRec », die VoG « MeLarec », die VoG « Recupel », die VoG « Bebat », die VoG « Recytyre », die VoG « Federatie van de Elektriciteit en de Elektronica », die VoG « Agoria », die VoG « Traxio », die « Miele » AG, die « Electrolux Belgium » AG und die « BSH Home Appliances » AG, unterstützt und vertreten durch RA D. Lagasse, in Brüssel zugelassen.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    In Bezug auf die angefochtene Bestimmung

    B.1.1. Die klagenden Parteien beantragen die Nichtigerklärung von Artikel 79 des Dekrets der Wallonischen Region vom 23. Juni 2016 zur Abänderung des Umweltgesetzbuches, des Wassergesetzbuches und verschiedener Dekrete in Sachen Abfälle und Umweltgenehmigung. Dieser Artikel ersetzt die Paragraphen 1 bis 6 des Artikels 8bis des Dekrets vom 27. Juni 1996 über Abfälle durch die folgenden Bestimmungen:

    § 1. Die Regierung kann die in Artikel 2 Ziffer 20 [d. h.: 20bis] genannten Personen, die in der Wallonie Güter, Produkte oder Rohstoffe auf den Markt bringen, der erweiterten Herstellerverantwortung unterwerfen.

    Die erweiterte Herstellerverantwortung hat die Form einer Rücknahmepflicht, einer Berichterstattungspflicht oder einer Teilnahmepflicht.

    Die Regierung legt die gemeinsamen Allgemeinregeln und die spezifischen Regeln je Güter- und Abfallstrom fest, die auf die Hersteller und ggf. auf die Beteiligten der Vermarktungs- und Verwaltungskette der Abfallströme anwendbar sind, um die Verhütung und Wiederverwendung zu fördern und ein hohes Niveau der selektiven Sammlung und Verwertung von Abfällen zu erreichen.

    Es kann unterschieden werden, ob die Abfälle Haushaltsabfälle oder berufliche Abfälle sind.

    Die Regierung richtet alle zwei Jahre an das Parlament einen Bericht der Verwaltung über die praktische Umsetzung der in Ausführung des vorliegenden Artikels verabschiedeten Bestimmungen.

    § 2. Die Rücknahmepflicht setzt für den Hersteller unter Beachtung der in Artikel 1 § 2 erwähnten Hierarchie das Folgende voraus:

    1° Förderung der quantitativen und qualitativen Abfallvermeidung;

    2° Gewährleistung oder Verstärkung der Wiederverwendung;

    3° Gewährleistung oder Organisierung der Abfuhr, der selektiven Sammlung, des Recyclings oder jeglicher anderen angepassten Verwertung oder Bewirtschaftung der Güter oder Abfälle zur Erfüllung der durch die Regierung festgelegten Ziele;

    4° Führung der zur Erfüllung der Ziele nötigen Informations- und Sensibilisierungsaktionen;

    5° Übernahme der Kosten der in den Punkten 1 bis 4 erwähnten Aktionen, einschließlich der Diebstahlsicherungen, der finanziellen Kontrollen und der Analysen und Inspektionen;

    6° Beteiligung und Beitrag, wie auch ggf. die anderen Akteure der Vermarktungskette, an bzw. zu der regionalen Politik zur Bekämpfung der Inzivilitäten in Zusammenhang mit den Abfällen und der öffentlichen Sauberkeit für die betroffenen Güter, Stoffe und Abfälle;

    7° Berichterstattung über die Daten über die vermarkteten Güter, Produkte und Stoffe, die gesammelten und behandelten Ströme und die in Ausführung der Rücknahmepflicht geführten Maßnahmen.

    Für die Haushaltsabfälle schließen die in Absatz 1 Ziffer 6 erwähnten Kosten die tatsächlichen und vollständigen Kosten der in Zusammenarbeit mit den juristischen Personen öffentlichen Rechts organisierten Abfallbewirtschaftung ein. Die Regierung kann Kriterien und Tarife zum Ausgleich der durch diese getragenen Kosten festlegen. Wenn diese Abfälle von anderen Benutzern als den Haushalten stammen, können andere Finanzierungsmethoden im Rahmen von Einigungen zwischen Herstellern und Benutzern unter Beachtung des anwendbaren europäischen Rechts vorgesehen werden.

    Die Regierung bestimmt, welche Daten in Ausführung von Absatz 1 Ziffer 7 mitzuteilen sind, und legt die Art und Weise fest, wie die Register mit diesen Daten geführt werden.

    Jeder in der Bewirtschaftungskette der Abfallströme tätige Betreiber, der der Rücknahmepflicht unterworfen ist, muss entweder der zuständigen Behörde unentgeltlich und unmittelbar, oder dem Hersteller bzw. seinem Bevollmächtigten, der Umwelteinrichtung, im Falle einer Vereinbarung mit ihm, die Daten über diese Ströme mitteilen.

    § 3. Jeder der Rücknahmepflicht unterliegende Hersteller muss einen der Verwaltung vorher unterworfenen Vorbeugungsplan erarbeiten und durchführen. Er kann:

    1° entweder einen individuellen Vorbeugungsplan erarbeiten und durchführen;

    2° oder eine Drittperson, die an seine Stelle treten wird, mit der Erarbeitung und der Durchführung eines Vorbeugungsplanes je nach Sektor der wirtschaftlichen Tätigkeit beauftragen.

    Der Vorbeugungsplan enthält die bereits durchgeführten Maßnahmen, die laufenden Maßnahmen, die quantifizierten Ziele und die geplanten Maßnahmen zur quantitativen und qualitativen Vorbeugung für eine Dauer von fünf Jahren.

    Die Verwaltung bewertet, genehmigt oder verweigert jeden Plan nach den von der Regierung festgelegten Fristen und Verfahren, unter Berücksichtigung der Ziele des Wallonischen Abfallplans oder des regionalen Programms zur Vorbeugung der Abfälle.

    Die Regierung kann eine Mindestschwelle für die Freigabe auf den wallonischen Markt von Gütern oder für die Erzeugung von Abfällen festlegen, ab welcher das Auferlegen eines Vorbeugungsplanes anwendbar ist.

    § 4. Unbeschadet von Paragraph 3 kann der der Rücknahmepflicht unterworfene Hersteller zwecks Einhaltung seiner Rücknahmepflicht:

    1° entweder ein individuelles Abfuhr-, Sammlungs- und Behandlungssystem, einschließlich der Wiederverwendung, durch einen individuellen Verwaltungsplan organisieren;

    2° oder eine Umwelteinrichtung, der er angeschlossen ist, mit der Erfüllung seiner Pflicht beauftragen, wobei diese berechtigt ist, entweder im Rahmen einer Lizenz oder im Rahmen einer gemäß dem Umweltgesetzbuch angenommenen Umweltvereinbarung ein Kollektivsystem einzuführen.

    Die Regierung erlässt die Anforderungen für den Inhalt des individuellen Planes, das Verfahren, nach dem er eingereicht und gebilligt wird, und seine Gültigkeitsdauer, die fünf Jahre nicht überschreiten kann.

    Sie bestimmt die Bedingungen, denen die Umwelteinrichtungen und die Kollektivsysteme genügen müssen, das Verfahren zur Gewährung und Erneuerung der Lizenzen und deren Gültigkeitsdauer, die fünf Jahre nicht überschreiten kann. Sie sieht Bestimmungen vor, um die Streitfälle zwischen den beteiligten Parteien zu begleichen.

    § 5. Die Personen, die den von der Regierung bestimmten Anforderungen genügen, können zugelassen werden, um ein Kollektivsystem zu betreiben, unter Berücksichtigung der folgenden Bedingungen:

    1° als Vereinigung ohne Erwerbszweck rechtmäßig gegründet sein;

    2° als alleiniges satzungsmäßiges Ziel die Übernahme der Rücknahmepflicht für Rechnung ihrer Mitglieder haben;

    3° über ausreichende Mittel verfügen, um die Rücknahmepflicht zu erfüllen;

    4° über einen Tätigkeitssitz oder eine Kontaktstelle in der Wallonie verfügen;

    5° den Gebrauch der nationalen Sprachen in allen ihren Beziehungen mit der Verwaltung, den in der Wallonie ansässigen betroffenen Personen und Unternehmen beachten;

    6° die Gesamtheit des wallonischen Gebiets decken.

    Die Umwelteinrichtung ist verpflichtet:

    1° für die Gesamtheit der Hersteller, die mit ihr einen Vertrag abgeschlossen haben, innerhalb der vorgesehenen Fristen die Ziele der Sammlung, der Wiederverwendung, des Recyclings und der Verwertung der Güter und Abfälle zu erreichen;

    2° gleiche und nicht diskriminierende Bedingungen für den Beitritt und die Übernahme der Rücknahmepflicht für jeden Hersteller, der an dem Kollektivsystem teilnimmt, für die Abfallkategorie, die ihn betrifft, anzuwenden;

    3° Bestimmungen im Hinblick auf die Förderung von Arbeitsplätzen mit sozialer Zielsetzung zu nehmen;

    4° das von der Regierung gemäß Absatz 4 erlassene Lastenheft einzuhalten.

    Wenn die Rücknahmepflicht Haushaltsabfälle betrifft, so erfüllt die Umwelteinrichtung eine Aufgabe öffentlichen Dienstes. Die Regierung sieht die Verfügbarkeit und die Zugänglichkeit der öffentlichen Sammlungszentren für Hausmüll vor, die den Benutzern und ggf. den Einzelhändlern erlauben, die der Rücknahmepflicht unterliegenden Abfälle unentgeltlich zurückzubringen. Zusätzlich zu den in den vorigen Bestimmungen erwähnten Bedingungen und Pflichten ist die Umwelteinrichtung dazu verpflichtet:

    1° das wallonische Gebiet einheitlich zu decken;

    2° eine Sicherheitsleistung zu erbringen, um der Region...

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