Auszug aus dem Entscheid Nr. 31/2018 vom 15. März 2018 Geschäftsverzeichnisnummer 6614 In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung des Gesetzes vom 3. August 2016 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen

Auszug aus dem Entscheid Nr. 31/2018 vom 15. März 2018

Geschäftsverzeichnisnummer 6614

In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung des Gesetzes vom 3. August 2016 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Terrorismusbekämpfung (III), erhoben von der VoG « Ligue des Droits de l'Homme ».

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus dem emeritierten Präsidenten E. De Groot gemäß Artikel 60bis des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, dem Präsidenten J. Spreutels, und den Richtern L. Lavrysen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des emeritierten Präsidenten E. De Groot,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 11. Februar 2017 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 14. Februar 2017 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die VoG « Ligue des Droits de l'Homme », unterstützt und vertreten durch RA R. Jespers, in Antwerpen zugelassen, und RA J. Fermon, in Brüssel zugelassen, Klage auf Nichtigerklärung des Gesetzes van 3. August 2016 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Terrorismusbekämpfung (III), veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 11. August 2016, zweite Ausgabe.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    Zum Umfang des Berufungsverfahrens

    B.1.1 Der Ministerrat führt an, dass die Klagegründe auf die Artikel 2 und 6 des Gesetzes vom 3. August 2016 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Terrorismusbekämpfung (III) (nachstehend Gesetz vom 3. August 2016) begrenzt sind, während die Nichtigerklärung von den Artikeln 2 bis 6 dieses Gesetzes gefordert wird.

    B.1.2. Der Gerichtshof kann nur ausdrücklich angefochtene gesetzeskräftige Bestimmungen, gegen die Argumente vorgebracht werden, und gegebenenfalls Bestimmungen, die nicht angefochten werden, jedoch untrennbar mit den für nichtig zu erklärenden Bestimmungen verbunden sind, für nichtig erklären.

    Da die klagende Partei ausschließlich Argumente anführt gegen die Artikel 2 und 6 des Gesetzes vom 3. August 2016, ist die Berufung nur zulässig insofern sie gegen diese Artikel gerichtet ist.

    Zu den angefochtenen Bestimmungen

    B.2.1. Vor deren Änderung durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. August 2016 legte Artikel 140bis des Strafgesetzbuchs, der durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Februar 2013 « zur Abänderung von Buch II Titel Iter des Strafgesetzbuches » eingefügt wurde, fest:

    Unbeschadet der Anwendung von Artikel 140 wird jede Person, die das öffentliche Verbreiten oder sonstige Zugänglichmachen einer Botschaft mit dem Vorsatz, zur Begehung einer von den in Artikel 137 aufgeführten Straftaten anzustiften, mit Ausnahme der in Artikel 137, § 3, 6. Spiegelstrich aufgeführten Straftat, bestraft mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren und mit einer Geldbuße von hundert Euro bis zu fünftausend Euro, wenn dieses Verhalten, unabhängig davon, ob dabei terroristische Straftaten unmittelbar befürwortet werden, eine Gefahr begründet, dass eine oder mehrere solcher Straftaten begangen werden könnten

    .

    B.2.2. Artikel 2 des Gesetzes vom 3. August 2016 ändert Artikel 140bis des Strafgesetzbuchs wie folgt:

    Artikel 140bis des, Strafgesetzbuches ', eingefügt durch das Gesetz vom 18. Februar 2013, wird wie folgt abgeändert:

    1° Zwischen dem Wort ' Absicht ' und den Wörtern, zur Begehung ' werden die Wörter; 'direkt oder indirekt ' eingefügt;

    2° Die Wörter ' in Artikel 137 erwähnten ' werden durch die Wörter ' in den Artikeln 137 oder 140sexies erwähnten ' ersetzt;

    3° Die Wörter ', wenn ein solches Verhalten, ob es unmittelbar die Begehung terroristischer Straftaten befürwortet oder nicht, eine Gefahr begründet, dass eine oder mehrere dieser Straftaten begangen werden könnten ' werden aufgehoben.

    .

    B.3.1. Der für die Abänderung von Artikel 6 des Gesetzes vom 3. August 2016 bestimmte Artikel 16, § 1, des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft:

    Nur im Fall absoluter Notwendigkeit für die öffentliche Sicherheit und wenn die Tat für den Beschuldigten eine Hauptkorrektionalgefängnisstrafe von einem Jahr oder eine schwerere Strafe zur Folge haben kann, kann der Untersuchungsrichter einen Haftbefehl erlassen.

    Der Untersuchungsrichter entscheidet ebenfalls, ob dieser Haftbefehl entweder in einem Gefängnis oder durch eine Untersuchungshaft unter elektronischer Überwachung vollstreckt werden muss. Die Vollstreckung der Untersuchungshaft unter elektronischer Überwachung, die die ständige Anwesenheit des Betreffenden an einer bestimmten Adresse voraussetzt, erlaubtes Entfernen ausgenommen, erfolgt gemäß den vom König festgelegten Modalitäten.

    Diese Maßnahme darf weder im Hinblick auf eine sofortige Ahndung noch im Hinblick auf die Ausübung jeglicher anderer Form von Zwang ergriffen werden.

    Wenn das Höchstmaß der anwendbaren Strafe fünfzehn Jahre Zuchthaus nicht übersteigt, darf der Befehl nur erlassen werden, wenn es ernsthafte Gründe zur Annahme gibt, dass der in Freiheit gelassene Beschuldigte neue Verbrechen oder Vergehen begeht, sich dem Zugriff der Justiz entzieht, versucht, Beweise verschwinden zu lassen, oder mit Dritten kolludiert

    .

    B.3.2. Artikel 6 des Gesetzes vom 3. August 2016 ändert Artikel 16, § 1, vierter Absatz des Gesetzes vom 20. Juli 1990 wie folgt:

    Artikel 16 § 1 Absatz 4 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft wird durch folgenden Satz ergänzt:

    'Bei Straftaten, die in Buch II Titel Iter des Strafgesetzbuches erwähnt sind und für die das Höchstmaß der anwendbaren Strafe eine Gefängnisstrafe von fünf Jahren übersteigt, müssen diese Gründe nicht vorliegen. '

    .

    Durch diese Änderung kann für terroristische Straftaten, für die das Höchstmaß der anwendbaren Strafe eine Gefängnisstrafe von fünf Jahren übersteigt, ein Haftbefehl vorgelegt werden, sobald die Untersuchungshaft für die öffentliche Sicherheit absolut notwendig ist, ohne dass einer der anderen in Artikel 16 § 1 Absatz 4 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 erwähnten Gründe vorliegen muss.

    B.3.3. Die Straftaten erwähnt in Buch II Titel Iter des Strafgesetzbuches sind die sogenannten terroristischen Straftaten, laut Definition in Artikel 137 des Strafgesetzbuches:

    § 1. Als terroristische Straftat wird betrachtet die Straftat festgelegt in den § § 2 und 3, die durch ihre Art oder ihren Kontext einem Land oder einer internationalen Organisation ernsthaft schaden kann und vorsätzlich begangen wird in der Absicht einer Bevölkerung Furcht einzujagen oder die Obrigkeit oder eine internationale Organisation auf rechtswidrige Weise zum Verrichten einer Handlung bzw. zum Verzicht auf eine Handlung zu zwingen oder um die politischen, konstitutionellen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Landes oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu zerrütten oder zu vernichten.

    § 2. Als terroristische Straftat wird laut den Bedingungen, die in § 1 festgelegt sind, betrachtet:

    1° Das vorsätzliche Töten oder das vorsätzliche Zufügen von Schlägen und Verletzungen, erwähnt in den Artikeln 393 bis 404, 405bis, 405ter insofern darin auf die oben genannten Artikel hingewiesen wird, 409, § 1, Absatz 1 und § § 2 bis 5, 410, insofern auf die oben genannten Artikel 417ter und 417quater hingewiesen wird;

    2° Die in Artikel 347bis erwähnte Geiselnahme;

    3° Die in den Artikeln 428 bis 430 und 434 bis 437 erwähnte Entführung;

    4° Die großangelegte Zerstörung oder Beschädigung erwähnt in den Artikeln 521, Absatz 1 und 3, 522, 523, 525, 526, 550bis, § 3, 3. Spiegelstrich, in Artikel 15 des Gesetzes vom 5. Juni 1928 über die Überarbeitung des Ordnungs- und Strafgesetzbuchs für die Handelsmarine und die Hochseefischerei und in Artikel 114 § 4 des Gesetzes vom 21.März 1991 in Zusammenhang mit der Reform einiger öffentlicher Wirtschaftsunternehmen, wodurch Menschenleben gefährdet oder beträchtlicher wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird;

    5° Die Inbesitznahme von Flugzeugen erwähnt in Artikel 30 § 1, 2. Spiegelstrich des Gesetzes vom 27. Juni 1937 über die Abänderung des Gesetzes vom 16. November 1919 über die Luftfahrtregulierung;

    6° Das Kapern eines Schiffes durch Betrug, Gewalt oder Bedrohung gegenüber dem Kapitän, erwähnt in Artikel 33 des Gesetzes vom 5. Juni 1928 über die Überarbeitung des Ordnungs- und Strafgesetzbuchs für die Handelsmarine und die Hochseefischerei sowie die Handlungen der Piraterie, erwähnt in Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Dezember 2009 über die Bekämpfung von Piraterie auf Hochsee;

    7° Die strafbaren Handlungen erwähnt in dem Königlichen Erlass vom 23. September 1958 über die allgemeine Ordnung in Zusammenhang mit der Herstellung, der Lagerung, dem Besitz, dem Verkauf, dem Transport und Gebrauch von Sprengstoffen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 1. Februar 2000 und die durch Artikel 5 bis 7 des Gesetzes vom 28. Mai 1956 betreffende Explosivstoffe und für die schnelle Verbrennung (Verpuffung) geeigneten Stoffe und Mischungen sowie die damit geladenen Werkzeuge, unter Strafe gestellt worden sind;

    8° Die strafbaren Handlungen erwähnt in den Artikeln 510 bis 513, 516 bis 518, 520, 547 bis 549, und in Artikel 14 des Gesetzes vom 5. Juni 1928 über die Überarbeitung des Ordnungs- und Strafgesetzbuchs für die Handelsmarine und die Hochseefischerei, wodurch Menschenleben gefährdet werden;

    9° Die...

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