Auszug aus dem Entscheid Nr. 38/2018 vom 29. März 2018 Geschäftsverzeichnisnummer 6483 In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung des Gesetzes vom 16. Dezember 2015 zur Abänderung des Gesetzes vom 21.

Auszug aus dem Entscheid Nr. 38/2018 vom 29. März 2018

Geschäftsverzeichnisnummer 6483

In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung des Gesetzes vom 16. Dezember 2015 zur Abänderung des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen, erhoben von der VoG « Mouvement de la Gauche Démocrate et Citoyenne » und anderen.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten J. Spreutels und A. Alen, den Richtern T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, F. Daoût und T. Giet, und dem emeritierten Präsidenten E. De Groot gemäß Artikel 60bis des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten J. Spreutels,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 11. Juli 2016 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 12. Juli 2016 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung des Gesetzes vom 16. Dezember 2015 zur Abänderung des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 12. Januar 2016): die VoG « Mouvement de la Gauche Démocrate et Citoyenne », die VoG « OEuvre Fédérale Les Amis des Aveugles et Malvoyants », Lucette Royez, Freddy Dewille, Gérard Gillard, Pierre Eyben, Fabrice Dupont, Maxime Yu, Isabella Cantamessa, Marc Eyen, Nicolas Vandewynckel und Thomas Thierry, unterstützt und vertreten durch RÄin M.-F. Lecomte, in Charleroi zugelassen.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    In Bezug auf den Gegenstand der Klage

    B.1.1. Mit der Klage wird die Nichtigerklärung des Gesetzes vom 16. Dezember 2015 « zur Abänderung des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen » begehrt.

    B.1.2. Mit diesem Gesetz wollte der Gesetzgeber die Rechtsvorschriften über öffentliche Wirtschaftsunternehmen durch die Lockerung von bestimmten organisatorischen Vorgaben modernisieren, die auf autonomen öffentlichen Unternehmen lasten, die hauptsächlich in Sektoren tätig sind, die dem Wettbewerb offenstehen, indem die Bestellung und die Arbeitsweise der Leitungsorgane dieser Unternehmen, wenn sie an der Börse notiert sind, an die normalen Regeln der Unternehmensführung für börsennotierte Gesellschaften angepasst werden, und auch indem der Rahmen festgelegt wird, in dem die Beteiligung der öffentlichen Behörden an börsennotierten autonomen öffentlichen Unternehmen auf weniger als 50 % der Aktien plus eine Aktie gesenkt werden kann (Parl. Dok., Kammer, 2014-2015, DOC 54-1287/001, S. 4).

    B.2. Aus der Darlegung der Klagegründe geht hervor, dass sich die Nichtigkeitsklage nur auf die Artikel 12 bis 14 des angefochtenen Gesetzes bezieht.

    B.3. Durch Artikel 9 des vorgenannten Gesetzes vom 16. Dezember 2015 wird in Titel I des Gesetzes vom 21. März 1991 ein Kapitel XIV mit der Überschrift "Sonderbestimmungen über börsennotierte autonome öffentliche Unternehmen" eingefügt.

    Der angefochtene Artikel 12 fügt in dieses Kapitel XIV einen Artikel 54/7 mit folgendem Wortlaut ein:

    § 1. In Abweichung von Artikel 39 § § 3 und 4 und gegebenenfalls den Artikeln 60/1 § 3 und 147bis kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass unter Bedingungen, die Er festlegt, Verrichtungen erlauben, die zur Folge haben, dass die Beteiligung der öffentlichen Behörden am Kapital der in Artikel 54/5 erwähnten autonomen öffentlichen Unternehmen unter 50 Prozent der Aktien plus eine Aktie fällt. In diesem Rahmen lässt sich der König durch die strategische Bedeutung einer Beteiligung am betreffenden Unternehmen, die Notwendigkeit einer belgischen Verankerung, den wesentlichen Beitrag, den das Unternehmen im Streben nach einem nachhaltigen Wirtschaftswachstum leisten kann, seinen sozialen Nutzen und die Auswirkung auf die Beschäftigung leiten.

    Die dem König durch Absatz 1 erteilte Befugnis läuft am 31. Dezember 2018 aus.

    § 2. Sobald die Beteiligung der öffentlichen Behörden am Kapital eines in Artikel 54/5 erwähnten autonomen öffentlichen Unternehmens in Anwendung von § 1 unter 50 Prozent der Aktien plus eine Aktie fällt, gehört dieses Unternehmen nicht mehr zur Kategorie der autonomen öffentlichen Unternehmen und es wird unbeschadet der aufgrund von Artikel 54/8 erlassenen Übergangsbestimmungen von der Liste in Artikel 1 § 4 gestrichen. In diesem Fall wird es ohne Unterbrechung der Rechtspersönlichkeit in eine privatrechtliche Aktiengesellschaft umgewandelt

    .

    Der angefochtene Artikel 13 fügt in dasselbe Kapitel einen Artikel 54/8 mit folgendem Wortlaut ein:

    Falls der König eine in Artikel 54/7 § 1 erwähnte Verrichtung erlaubt, ergreift Er durch einen im Ministerrat beratenen Erlass alle erforderlichen Maßnahmen, um:

    1. im Hinblick auf die Kontinuität des öffentlichen Dienstes die Bestimmungen in Bezug auf die Aufträge des öffentlichen Dienstes des betreffenden Unternehmens und den diesbezüglichen Geschäftsführungsvertrag für eine Übergangsperiode aufrechtzuerhalten, die spätestens am 31. Dezember 2020 abläuft,

    2. die Gesetzesbestimmungen in Bezug auf den öffentlich-rechtlichen Status des betreffenden Unternehmens...

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