Auszug aus dem Entscheid Nr. 12/2018 vom 1. Februar 2018 Geschäftsverzeichnisnummer 6756 In Sachen: Klage auf völlige oder teilweise Nichtigerklärung des flämischen Dekrets vom 24. Februar 2017 über

Auszug aus dem Entscheid Nr. 12/2018 vom 1. Februar 2018

Geschäftsverzeichnisnummer 6756

In Sachen: Klage auf völlige oder teilweise Nichtigerklärung des flämischen Dekrets vom 24. Februar 2017 über die Enteignung zum Nutzen der Allgemeinheit, erhoben von Alphonsius Mariën.

Der Verfassungsgerichtshof, beschränkte Kammer,

zusammengesetzt aus dem Präsidenten E. De Groot und den referierenden Richtern R. Leysen und T. Giet, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

(...)

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 23. Oktober 2017 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 24. Oktober 2017 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob Alphonsius Mariën Klage auf völlige oder teilweise Nichtigerklärung des flämischen Dekrets vom 24. Februar 2017 über die Enteignung zum Nutzen der Allgemeinheit (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 25. April 2017).

    Am 14. November 2017 haben die referierenden Richter R. Leysen und T. Giet in Anwendung von Artikel 71 Absatz 1 des vorerwähnten Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof den Präsidenten davon in Kenntnis gesetzt, dass sie dazu veranlasst werden könnten, dem in beschränkter Kammer tagenden Gerichtshof vorzuschlagen, einen Entscheid zu erlassen, in dem festgestellt wird, dass die Klage offensichtlich unzulässig ist.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    B.1. Artikel 6 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof bestimmt:

    Die Klageschrift gibt den Gegenstand der Klage an und enthält eine Darlegung des Sachverhalts und der Klagegründe

    .

    B.2. Um den Erfordernissen nach dieser Bestimmung zu entsprechen, müssen die in der Klageschrift vorgebrachten Klagegründe angeben, welche Vorschriften, deren Einhaltung der Gerichtshof gewährleistet, verletzt wären und welche Bestimmungen gegen diese Vorschriften verstoßen würden, und darlegen, in welcher Hinsicht diese Vorschriften durch die fraglichen Bestimmungen verletzt würden. Diese Erfordernisse liegen einerseits in der Notwendigkeit für den Gerichtshof begründet, sofort nach Eingang der Klageschrift die richtige Tragweite der Klage bestimmen zu können, und andererseits in dem Bemühen, die anderen Verfahrensparteien in die Lage zu versetzen, auf die Argumente...

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