Auszug aus dem Entscheid Nr. 28/2018 vom 9. März 2018 Geschäftsverzeichnisnummern 6838 und 6839 In Sachen: Anträge auf Auslegung des Entscheids Nr. 148/2017 vom 21. Dezember 2017

Auszug aus dem Entscheid Nr. 28/2018 vom 9. März 2018

Geschäftsverzeichnisnummern 6838 und 6839

In Sachen: Anträge auf Auslegung des Entscheids Nr. 148/2017 vom 21. Dezember 2017, erhoben vom Ministerrat.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten A. Alen und J. Spreutels, den Richtern L. Lavrysen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul und T. Giet, und dem emeritierten Präsidenten E. De Groot gemäß Artikel 60bis des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des emeritierten Präsidenten E. De Groot,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Anträge und Verfahren

    Mit Antragschriften, die dem Gerichtshof mit am 26. Januar 2018 bei der Post aufgegebenen Einschreibebriefen zugesandt wurden und am 30. Januar 2018 in der Kanzlei eingegangen sind, hat der Ministerrat, unterstützt und vertreten durch RA E. Jacubowitz, RA A. Poppe und RA P. Schaffner, in Brüssel zugelassen, Anträge auf Auslegung des Entscheids Nr. 148/2017 vom 21. Dezember 2017 eingereicht.

    Diese unter den Nummern 6838 und 6839 ins Geschäftsverzeichnis des Gerichtshofes eingetragenen Rechtssachen wurden verbunden.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    B.1. Der Gerichtshof wird ersucht, über den Antrag auf Auslegung des Entscheids Nr. 148/2017 vom 21. Dezember 2017 zu entscheiden. Mit diesem Entscheid hat der Gerichtshof über die Klagen auf teilweise Nichtigerklärung des Gesetzes vom 5. Februar 2016 zur Abänderung des Strafrechts und des Strafprozessrechts und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz, auch das « Potpourri-II-Gesetz » genannt, (im Folgenden: Gesetz vom 5. Februar 2016) geurteilt.

    Mit diesem Entscheid hat der Gerichtshof unter anderem die Artikel 6 und 121 bis 123, sowie die Artikel 15, 17 Nr. 1 und 2, 18 Nr. 1 und 2, 19 Nr. 2, 36, 151, 155 und 170 Nr. 2 des Gesetzes vom 5. Februar 2016 für nichtig erklärt. Diese Bestimmungen betreffen die Erhöhung der Strafen für korrektionalisierte Verbrechen und die Verallgemeinerung der Korrektionalisierbarkeit von Verbrechen. Der Gerichtshof hat die Folgen dieser für nichtig erklärten Bestimmungen « im Hinblick auf die Entscheidungen, die aufgrund dieser Bestimmungen vor dem Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Entscheids im Belgischen Staatsblatt ergangen sind », aufrechterhalten. Die Veröffentlichung erfolgte am 12. Januar 2018.

    B.2. Mit seinen Anträgen auf Auslegung ersucht der Ministerrat den Gerichtshof, die genaue Tragweite dieses Teils des Tenors im Entscheid Nr. 148/2017 zu präzisieren. Er ist der Auffassung, dass dieser Teil des Tenors in dem Sinne auszulegen sei, dass die Aufrechterhaltung der Folgen zur Folge habe, dass die Korrektionalgerichte und, im Falle einer Berufung, die Appellationshöfe weiterhin für die Rechtssachen zuständig seien, die ihnen aufgrund von Verweisungsentscheidungen der Ratskammer oder der Anklagekammer vor dem 12. Januar 2018 zugewiesen worden seien, und dass die Strafen, die die Korrektionalgerichte und gegebenenfalls die Appellationshöfe verhängen könnten, diejenigen seien, die in den für nichtig erklärten Bestimmungen festgelegt worden seien.

    B.3. Durch den für nichtig erklärten Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Februar 2016 wurden die Strafen, die durch ein...

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