Auszug aus dem Entscheid Nr. 13/2018 vom 7. Februar 2018 Geschäftsverzeichnisnummer 6544 In Sachen: Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Dekrets der Flämischen Region vom 1. Juli 2016 zur

Auszug aus dem Entscheid Nr. 13/2018 vom 7. Februar 2018

Geschäftsverzeichnisnummer 6544

In Sachen: Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Dekrets der Flämischen Region vom 1. Juli 2016 zur Abänderung der Rechtsvorschriften bezüglich der räumlichen Ausführungspläne im Hinblick auf die Eingliederung des Umweltverträglichkeitsberichts und anderer Umweltverträglichkeitsprüfungen in den Planungsprozess für räumliche Ausführungspläne mittels Abänderung verschiedener Dekrete, erhoben von der VoG « Aktiekomitee Red de Voorkempen » und anderen.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten E. De Groot und J. Spreutels, und den Richtern L. Lavrysen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten E. De Groot,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 22. November 2016 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 23. November 2016 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Dekrets der Flämischen Region vom 1. Juli 2016 zur Abänderung der Rechtsvorschriften bezüglich der räumlichen Ausführungspläne im Hinblick auf die Eingliederung des Umweltverträglichkeitsberichts und anderer Umweltverträglichkeitsprüfungen in den Planungsprozess für räumliche Ausführungspläne mittels Abänderung verschiedener Dekrete (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 19. August 2016, zweite Ausgabe): die VoG « Aktiekomitee Red de Voorkempen », die VoG « Ademloos », die VoG « Straatego », A.M., J.S., G. V.L., M. V.K, A.C., H.B., L.M., D.S., D.M., J.C. und D.D., unterstützt und vertreten durch RA P. Vande Casteele, in Antwerpen zugelassen.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    In Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen

    B.1.1. Das angefochtene Dekret bezweckt, die in der Flämischen Region bestehende planbezogene Umweltverträglichkeitsprüfung in den Planungsvorgang für räumliche Ausführungspläne zu integrieren.

    B.1.2. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist das Verfahren, das gegebenenfalls zur Erstellung und Annahme eines Umweltverträglichkeitsberichts über eine geplante Maßnahme und gegebenenfalls zu dessen Nutzung als Hilfsmittel bei der Beschlussfassung über diese Maßnahme führt (Artikel 4.1.1 § 1 Nr. 1 des Dekrets vom 5. April 1995 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen in Sachen Umweltpolitik, nachstehend Umweltpolitikdekret). Sie dient dazu, den Umweltinteressen sowie der Sicherheit und der Gesundheit des Menschen eine Stellung zu verleihen, die den sozialen, wirtschaftlichen und sonstigen gesellschaftlichen Interessen gleichwertig ist (Artikel 4.1.4 § 1 des Umweltpolitikdekrets). Unter « Maßnahme » ist « ein Plan, Programm und/oder Projekt » zu verstehen (Artikel 4.1.1 § 1 Nr. 3 des Umweltpolitikdekrets).

    Das angefochtene Dekret betrifft nur die Umweltverträglichkeitsprüfung in Bezug auf einen Plan oder ein Programm. Dieser so genannte strategische Bericht oder Umweltverträglichkeitsbericht ist ein öffentliches Dokument, in dem bezüglich eines ins Auge gefassten Plans oder Programms und der vernünftigerweise zu berücksichtigenden Alternativen die zu erwartenden Folgen für Mensch und Umwelt in ihrem Zusammenhang auf systematische und wissenschaftlich begründete Weise analysiert und bewertet werden und in dem angegeben wird, auf welche Weise die erheblichen Umweltauswirkungen vermieden, begrenzt, behoben oder ausgeglichen werden können (Artikel 4.1.1 § 1 Nr. 7 des Umweltpolitikdekrets).

    Die Verpflichtung eines Umweltverträglichkeitsberichts gilt für jeden Plan oder jedes Programm, der beziehungsweise das den Rahmen für die Erteilung einer Genehmigung für ein Projekt bildet, sowie für jeden Plan oder jedes Programm, wofür angesichts der möglichen Auswirkungen auf Gebiete eine angemessene Beurteilung erforderlich ist auf der Grundlage von Artikel 36ter § 3 Absatz 1 des Dekrets vom 21. Oktober 1997 über die Naturerhaltung und die natürlichen Lebensräume (Artikel 4.2.1 des Umweltpolitikdekrets).

    B.1.3. Die Raumordnung der Flämischen Region, der Provinzen und der Gemeinden wird festgelegt in räumlichen Strukturplänen, räumlichen Ausführungsplänen und Verordnungen (Artikel 1.1.3 des Flämischen Raumordnungskodex).

    Unter einem räumlichen Strukturplan ist ein Dokument der Politik zu verstehen, in dem der Rahmen für die gewünschte Raumordnungsstruktur angegeben ist. Er enthält eine Langzeitvision der räumlichen Entwicklung des betreffenden Gebiets. Er ist darauf ausgerichtet, die Vorbereitung, die Festlegung und die Ausführung von Entscheidungen über die Raumordnung zusammenhängend zu gestalten (Artikel 2.1.1 Absatz 1 des Flämischen Raumordnungskodex). Räumliche Strukturpläne bestehen auf drei Ebenen: die Ebene der Flämischen Region, die Ebene der Provinzen und die Ebene der Gemeinden (Artikel 2.1.1 Absatz 2 des Flämischen Raumordnungskodex). Die räumlichen Strukturpläne sind nur verbindlich für die Behörde, die den Strukturplan erstellt hat, und für die ihr untergeordneten Behörden. Sie sind keine Beurteilungsgrundlage für Genehmigungsanträge (Artikel 2.1.2 § 7 des Flämischen Raumordnungskodex).

    Die räumlichen Ausführungspläne werden auf den gleichen Ebenen erstellt (Artikel 2.2.2 § 1 des Flämischen Raumordnungskodex), enthalten jedoch konkrete städtebauliche Vorschriften bezüglich der Zweckbestimmung, der Gestaltung und der Verwaltung des betreffenden Gebiets, die eine Beurteilungsgrundlage für Genehmigungen darstellen (Artikel 4.3.1 § 1 Nr. 1 des Flämischen Raumordnungskodex). Aus diesen Gründen unterliegen die räumlichen Ausführungspläne der Verpflichtung eines Umweltverträglichkeitsberichts.

    B.1.4. Durch das angefochtene Dekret werden die Bewertungen der Auswirkungen, darunter der Umweltverträglichkeitsbericht, sowohl verfahrenstechnisch als auch inhaltlich in den räumlichen Planungsvorgang integriert. Der so genannte integrierte Planungsvorgang beinhaltet, dass die Bewertungen der Auswirkungen während des Vorgangs zur Erstellung des räumlichen Ausführungsplans erfolgen. Die Bewertungen der Auswirkungen liefern Angaben zu möglichen Auswirkungen des ins Auge gefassten räumlichen Ausführungsplans. Diese Angaben werden im Planungsvorgang für den ins Auge gefassten räumlichen Ausführungsplan verarbeitet (Artikel 2.2.1 § 1 Absatz 1 des Flämischen Raumordnungskodex).

    Eine weitgehende Integration des Vorgangs bezüglich des Umweltverträglichkeitsberichts in den Planungsvorgang « kommt der Effizienz sowohl der Ziele des eigentlichen Plans als auch der unterstützenden Umweltverträglichkeitsprüfung zugute » (Parl. Dok., Flämisches Parlament, 2015-2016, Nr. 687/1, S. 5).

    Die Integration soll beitragen « zu einer besseren Untermauerung des räumlichen Ausführungsplans, einer besseren Abstimmung der Prüfung dieser Bewertungen der Auswirkungen, der Vermeidung unnötiger Prüfungen oder Informationen, einer besseren Umsetzung der Maßnahmen, die in diesen Bewertungen der Auswirkungen vorgeschlagen werden, und einer breiteren Basis durch eine effiziente und gezielte Beteiligung am Planungsvorgang » (ebenda, S. 17).

    B.1.5. Die Nichtigkeitsklage bezweckt die teilweise Nichtigerklärung des angefochtenen Dekrets. Der Gerichtshof beschränkt seine Prüfung auf jene Bestimmungen, gegen die tatsächlich Beschwerdegründe angeführt werden.

    In Bezug auf die Zulässigkeit

    B.2.1. Die Flämische Regierung stellt die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage in Abrede, insbesondere wegen zu späten Einreichens und wegen mangelnder Beschwerdegründe oder unzureichender Darlegung der Beschwerdegründe.

    B.2.2. Um den Erfordernissen nach Artikel 3 § 1 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof zu entsprechen, muss eine Nichtigkeitsklage innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Veröffentlichung der angefochtenen Norm eingereicht werden.

    Wenn ein Gesetzgeber in einer neuen Gesetzgebung eine alte Bestimmung übernimmt und sich auf diese Weise deren Inhalt aneignet, kann gegen die übernommene Bestimmung innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Veröffentlichung Klage eingereicht werden.

    Wenn der Gesetzgeber sich jedoch auf einen rein gesetzgebungstechnischen oder sprachkundlichen Eingriff oder auf eine Koordinierung bestehender Bestimmungen begrenzt, wird nicht davon ausgegangen, dass er erneut gesetzgeberisch handelt, und sind die Beschwerdegründe ratione temporis unzulässig, insofern sie in Wirklichkeit gegen die bereits zuvor bestehenden Bestimmungen gerichtet sind.

    B.2.3. Um den Erfordernissen nach Artikel 6 desselben Sondergesetzes zu entsprechen, müssen die in der Klageschrift vorgebrachten Klagegründe nicht nur angeben, welche Vorschriften, deren Einhaltung der Gerichtshof gewährleistet, verletzt wären, sondern auch, welche Bestimmungen gegen diese Vorschriften verstoßen würden, und darlegen, in welcher Hinsicht diese Vorschriften durch die fraglichen Bestimmungen verletzt würden.

    B.2.4. Der Gerichtshof prüft die Klagegründe, insofern sie die vorerwähnten Erfordernisse erfüllen.

    Zur Hauptsache

    B.3. Der erste Klagegrund ist abgeleitet aus einem Verstoß gegen die Artikel 7bis, 10, 11 und 23 der Verfassung, an sich und in Verbindung mit dem Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, und dessen Anhängen I und II, geschehen in Aarhus am 25. Juni 1998 (nachstehend: das Aarhus-Übereinkommen), mit der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, mit der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, mit dem Sorgfaltsgrundsatz und dem Vorsorgegrundsatz und mit Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (nachstehend: AEUV).

    Der...

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