Auszug aus dem Entscheid Nr. 148/2017 vom 21. Dezember 2017 Geschäftsverzeichnisnummern 6492, 6493, 6494, 6495, 6496

Auszug aus dem Entscheid Nr. 148/2017 vom 21. Dezember 2017

Geschäftsverzeichnisnummern 6492, 6493, 6494, 6495, 6496, 6497 und 6498

In Sachen: Klagen auf teilweise Nichtigerklärung des Gesetzes vom 5. Februar 2016 zur Abänderung des Strafrechts und des Strafprozessrechts und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz, erhoben von Luc Lamine und Alphonsius Mariën, von der VoG « Syndicat des Avocats pour la Démocratie », von Auguste Verwerft, von der VoG « Liga voor Mensenrechten », von der VoG « Ligue des Droits de l'Homme » und der VoG « Association Syndicale des Magistrats » und von der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten E. De Groot und J. Spreutels, und den Richtern L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, F. Daoût, T. Giet und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten E. De Groot,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klagen und Verfahren

    1. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 11. August 2016 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 12. August 2016 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Luc Lamine und Alphonsius Mariën Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 6 sowie der damit zusammenhängenden Artikel 7, 11, 14 Nr. 1, 15, 17, 18, 19 Nr. 2, 36, 151, 155 und 170 Nr. 2 des Gesetzes vom 5. Februar 2016 zur Abänderung des Strafrechts und des Strafprozessrechts und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 19. Februar 2016, vierte Ausgabe).

    2. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 11. August 2016 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 12. August 2016 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob Luc Lamine Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 127 bis 130, 136 und 137 desselben Gesetzes sowie der untrennbar damit verbundenen Bestimmungen wie Artikel 121.

    3. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 16. August 2016 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 17. August 2016 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die VoG « Syndicat des Avocats pour la Démocratie », unterstützt und vertreten durch RÄin A. Lebeau, in Charleroi zugelassen, und RÄin L. Laperche, in Brüssel zugelassen, Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 63 Nr. 1, 132 Nr. 1 und 197 desselben Gesetzes.

    4. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 16. August 2016 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 17. August 2016 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob Auguste Verwerft Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 6 und der damit zusammenhängenden Artikel 7, 11, 14 Nr. 1, 15, 17, 18, 19 Nr. 2, 36, 151, 155 und 170 Nr. 2 desselben Gesetzes.

    5. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 17. August 2016 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 18. August 2016 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die VoG « Liga voor Mensenrechten », unterstützt und vertreten durch RA J. Vander Velpen, in Antwerpen zugelassen, und RA J. Heymans, in Gent zugelassen, Klage auf Nichtigerklärung desselben Gesetzes, insbesondere seiner Artikel 63, 83 § 6, 121, 122, 123 und 127.

    6. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 18. August 2016 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 22. August 2016 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung desselben Gesetzes, insbesondere seiner Artikel 63, 83 § 6 Nr. 1, 89, 121, 127, 137, 148, 153 und 163: die VoG « Ligue des Droits de l'Homme » und die VoG « Association Syndicale des Magistrats », unterstützt und vertreten durch RA D. Ribant, RÄin C. Macq und RA D. de Beco, in Brüssel zugelassen.

    7. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 18. August 2016 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 22. August 2016 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften, unterstützt und vertreten durch RA V. Letellier, RA H. Sax und RÄin A. Schaus, in Brüssel zugelassen, Klage auf Nichtigerklärung desselben Gesetzes, insbesondere seiner Artikel 2 bis 6, 12 bis 18, 36, 51, 66 Nr. 1, 83, 99, 100, 115, 121, 122, 127 bis 130, 136, 137, 151, 155 und 170.

    Diese unter den Nummern 6492, 6493, 6494, 6495, 6496, 6497 und 6498 ins Geschäftsverzeichnis des Gerichtshofes eingetragenen Rechtssachen wurden verbunden.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    In Bezug auf das angefochtene Gesetz

    B.1.1. Das Gesetz vom 5. Februar 2016 zur Abänderung des Strafrechts und des Strafprozessrechts und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz (auch das « Potpourri-II-Gesetz » genannt) bezweckt, das Strafrecht und das Strafverfahren zu verbessern und zu modernisieren, um die Rechtspflege effizienter, schneller und kostengünstiger zu machen, ohne die Qualität der Rechtspflege oder die Grundrechte der Rechtsuchenden zu gefährden (Parl. Dok., Kammer, 2015-2016, DOC 54-1418/001, S. 3, und DOC 54-1418/005, S. 5).

    Das Gesetz vom 5. Februar 2016 ist Bestandteil einer umfassenderen Justizreform, die im Plan « Eine effizientere Justiz für mehr Gerechtigkeit » des Ministers der Justiz angekündigt wurde; dieser Plan wurde am 18. März 2015 der Abgeordnetenkammer vorgestellt. Durch das vorerwähnte Gesetz werden « in Erwartung der globalen Reform des Strafprozessrechts [...] bereits punktuelle Maßnahmen [...] ergriffen, und es ist anzunehmen, dass sie die Arbeitsbelastung unmittelbar positiv beeinflussen werden und das Verfahren effizienter machen werden, ohne die Grundrechte der Parteien in den Verfahren zu beeinträchtigen. [...] Bisweilen handelt es sich um gezielte Maßnahmen, während andere Maßnahmen eher grundsätzlicher Art sind. Sie dienen einem gemeinsamen Ziel, nämlich die Dienstleistung der Justiz zu verbessern und zu modernisieren und die Vergeudung von Zeit, Energie und Geld, die untragbar geworden ist, zu begrenzen » (Parl. Dok., Kammer, 2015-2016, DOC 54-1418/001, S. 4).

    B.1.2. Die klagenden Parteien beantragen die Nichtigerklärung der nachstehenden Bestimmungen des Gesetzes vom 5. Februar 2016, die der Gerichtshof in der nachstehenden Reihenfolge prüft:

    - die Artikel 6, 121, 122 und 123 und die untrennbar damit verbundenen Bestimmungen über die Erhöhung der Strafen für korrektionalisierte Verbrechen und die Verallgemeinerung der Korrektionalisierbarkeit von Verbrechen (B.2 bis B.17);

    - Artikel 63 über die Erweiterung der so genannten « Mini-Untersuchung » auf die Haussuchung (B.18 bis B.22);

    - Artikel 66 Nr. 1 über die Abschaffung der automatischen Nichtigkeitssanktion im Falle eines Fehlers in dem Beschluss, mit dem das Abhören und das Aufzeichnen von Kommunikationen erlaubt wird (B.23 bis B.29);

    - Artikel 83 über die Begrenzung der Einspruchsmöglichkeit (B.30 bis B.40);

    - Artikel 89 über die Einführung der Verpflichtung, in der Berufung eine Antragschrift mit Angabe der Anfechtungsgründe einzureichen (B.41 bis B.46);

    - die Artikel 99, 100 und 115 über die Abschaffung der unmittelbaren Kassationsbeschwerde gegen die Entscheidungen der Anklagekammer in Anwendung der Artikel 135, 235bis und 235ter des Strafprozessgesetzbuches (B.47 bis B.56);

    - die Artikel 128, 129, 130 und 136 über die Änderung der Fristen zur Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft (B.57 bis B.68);

    - die Artikel 127 und 137 über die Begrenzung der unmittelbaren Kassationsbeschwerde gegen die Entscheidungen der Anklagekammer über die Untersuchungshaft (B.69 bis B.79);

    - Artikel 132 über die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft unter elektronischer Überwachung durch die Ratskammer zum Zeitpunkt der Regelung des Verfahrens (B.80 bis B.84);

    - die Artikel 148, 153 und 163 über den Ausschluss von Strafmodalitäten für die Personen, die nicht über ein Aufenthaltsrecht verfügen (B.85 bis B.91).

    - Artikel 197 über die Einführung der Möglichkeit, Juristen bei der Staatsanwaltschaft mit bestimmten Befugnissen der Staatsanwaltschaft zu beauftragen (B.92 bis B.100).

    Zur Hauptsache

    Die Erhöhung der Strafen für korrektionalisierte Verbrechen und die Verallgemeinerung der Korrektionalisierbarkeit von Verbrechen

    B.2. Die klagenden Parteien in den Rechtssachen Nrn. 6492 und 6495 beantragen die Nichtigerklärung von Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Februar 2016. Außerdem bitten sie den Gerichtshof, gleichzeitig die untrennbar damit verbundenen Bestimmungen für nichtig zu erklären, nämlich die Artikel 7, 11, 14 Nr. 1, 15, 17, 18, 19 Nr. 2, 36, 151, 155 und 170 Nr. 2 desselben Gesetzes. Die klagende Partei in der Rechtssache Nr. 6496 beantragt die Nichtigerklärung der Artikel 121, 122 und 123 desselben Gesetzes. Die klagende Partei in der Rechtssache Nr. 6497 beantragt die Nichtigerklärung von Artikel 121 desselben Gesetzes.

    B.3.1. Der angefochtene Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Februar 2016 bestimmt:

    In Artikel 25 [des Strafgesetzbuches], abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird Absatz 5 wie folgt ersetzt:

    ' Sie beträgt höchstens achtundzwanzig Jahre für ein mit Zuchthausstrafe von zwanzig bis zu dreißig Jahren bedrohtes Verbrechen, das korrektionalisiert worden ist.

    Sie beträgt höchstens achtunddreißig Jahre für ein mit Zuchthausstrafe von dreißig bis zu vierzig Jahren bedrohtes Verbrechen, das korrektionalisiert worden ist.

    Sie beträgt höchstens vierzig Jahre für ein mit lebenslänglicher Zuchthausstrafe bedrohtes Verbrechen, das korrektionalisiert worden ist. '

    .

    Der somit abgeänderte Artikel 25 des Strafgesetzbuches bestimmt:

    Die Dauer der Korrektionalgefängnisstrafe beträgt, außer in den durch das Gesetz vorgesehenen Fällen, mindestens acht Tage und höchstens fünf Jahre.

    Sie beträgt höchstens fünf Jahre für ein mit Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren bedrohtes Verbrechen, das korrektionalisiert worden ist.

    Sie beträgt höchstens zehn Jahre für...

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