Auszug aus dem Entscheid Nr. 107/2017 vom 28. September 2017 Geschäftsverzeichnisnummer 6434 In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 2 bis 38 des Gesetzes vom 16. November 2015 zur

Auszug aus dem Entscheid Nr. 107/2017 vom 28. September 2017

Geschäftsverzeichnisnummer 6434

In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 2 bis 38 des Gesetzes vom 16. November 2015 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales und der Artikel 90 bis 95 des Programmgesetzes (I) vom 26. Dezember 2015, erhoben vom Gesamtverband der Christlichen Gewerkschaften und anderen.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten E. De Groot und J. Spreutels, und den Richtern L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, F. Daoût, T. Giet und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten E. De Groot,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 25. Mai 2016 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 27. Mai 2016 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 2 bis 38 des Gesetzes vom 16. November 2015 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 26. November 2015) und der Artikel 90 bis 95 des Programmgesetzes (I) vom 26. Dezember 2015 (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 30. Dezember 2015, zweite Ausgabe): der Gesamtverband der Christlichen Gewerkschaften, der Allgemeine Belgische Gewerkschaftsbund, die Allgemeine Zentrale der Liberalen Gewerkschaften Belgiens, die « ACV Voeding en Diensten », die « ABVV Horval », Mario Coppens, Rudy De Leeuw, Marc Leemans, Alain Detemmerman, Pia Stalpaert, Arnaud Delfosse und Peter Geurs, unterstützt und vertreten durch RA J. Buelens, in Brüssel zugelassen.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    In Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen

    B.1.1. Durch die angefochtenen Bestimmungen wird eine Regelung für die so genannten Flexi-Jobs im Horeca-Sektor eingeführt. Für diese Form der Beschäftigung wird eine spezifische arbeitsrechtliche Regelung ausgearbeitet, die mit einer spezifischen Behandlung auf Ebene der sozialen Sicherheit und des Steuerwesens verbunden ist.

    Darüber hinaus ist in den angefochtenen Bestimmungen für denselben Sektor eine spezifische Regelung für das Leisten von Überstunden vorgesehen, wobei die durch den Arbeitnehmer nicht auszugleichende Anzahl Überstunden erhöht wird, und wobei für diese Überstunden erneut eine spezifische Behandlung auf Ebene der sozialen Sicherheit und des Steuerwesens vorgesehen wird.

    Es handelt sich um « zwei neue Systeme der flexiblen Beschäftigung neben dem bereits bestehenden System der Gelegenheitsarbeitnehmer ». Dadurch soll « der Horeca-Sektor unterstützt und so die Gewährung des Fortbestands und der Qualität des Sektors unterstützt werden, sobald die Registrierkasse in Betrieb ist ». Die Bestimmungen bezwecken, « einem starken Bedarf an flexibel einsetzbaren Arbeitskräften » zu entsprechen, der Kritik, « dass der steuerliche und steuerähnliche Druck auf die Löhne zu hoch ist », insbesondere für einen arbeitsintensiven Sektor wie den Horeca-Sektor, und dem Bemühen, Steuerbetrug und Schwarzarbeit « weniger attraktiv zu machen ». Indem die Flexi-Job-Arbeitnehmer « vollständige soziale Rechte auf der Grundlage des Flexi-Lohns aufbauen, wird Schwarzarbeit auch für die Arbeitnehmer weniger attraktiv » (Parl. Dok., Kammer, 2014-2015, DOC 54-1297/001, SS. 4-6). « Somit ist der Flexi-Job kein ' Mini-Job ', wie es in einigen angrenzenden Staaten der Fall ist » (ebenda, DOC 54-1297/004, S. 19).

    B.1.2. Die Artikel 2 bis 38 des Gesetzes vom 16. November 2015 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales bestimmen:

    KAPITEL 2 - Neue Politik - Horeca

    Abschnitt 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

    Art. 2. Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf Lohnempfänger und Arbeitgeber, die der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe oder der Paritätischen Kommission für Leiharbeit unterstehen, sofern der Entleiher der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe untersteht.

    Art. 3. Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels und seiner Ausführungserlasse versteht man unter:

    1. Flexi-Job: Beschäftigung im Rahmen eines in Artikel 6 erwähnten Rahmenvertrags oder eines in Artikel 7 erwähnten Vertrags,

    2. Nettolohn zur Vergütung einer Leistung, die im Rahmen eines in Nr. 1 erwähnten Flexi-Jobs erbracht worden ist,

    3. Flexi-Job-Arbeitnehmer: Lohnempfänger, die über einen Flexi-Job-Arbeitsvertrag im Rahmen eines in Artikel 6 erwähnten Rahmenvertrags oder eines in Artikel 7 erwähnten Vertrags beschäftigt sind,

    4. Flexi-Job-Arbeitsvertrag: den Regeln von Abschnitt 3 unterliegende Arbeitsverträge, die zwischen einem Arbeitgeber und einem Lohnempfänger, der die in Artikel 4 festgelegten Bedingungen erfüllt, abgeschlossen werden.

    Flexi-Job-Arbeitsverträgen gleichgesetzt sind Verträge, die unter denselben Bedingungen zwischen einem Leiharbeitsunternehmen und einem Leiharbeitnehmer abgeschlossen werden, sofern die Tätigkeit des Entleihers der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe (PK 302) untersteht,

    5. Überstunde im Horeca-Sektor: jede Überstunde, wie in Artikel 26bis § 2bis Absatz 3 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit erwähnt, geleistet bei einem Arbeitgeber, der der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe oder der Paritätischen Kommission für Leiharbeit untersteht - sofern der Entleiher der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe untersteht - und es sich um eine Vollzeitstelle handelt,

    6. Flexi-Urlaubsgeld: Urlaubsgeld für eine Leistung, die im Rahmen eines in Nr. 1 erwähnten Flexi-Jobs erbracht worden ist.

    Abschnitt 2 - Bedingungen

    Art. 4. § 1. Eine Beschäftigung im Rahmen eines Flexi-Jobs ist möglich, wenn der betreffende Lohnempfänger bereits bei einem oder mehreren anderen Arbeitgebern beschäftigt ist, wobei er mindestens 4/5 der Leistungen einer vollzeitig beschäftigten Referenzperson des Sektors erbringt, in dem er der 4/5-Beschäftigung nachgeht, und zwar im Laufe des Referenzquartals T-3 und sofern der Lohnempfänger in demselben Zeitraum im Quartal T:

    a) nicht gleichzeitig im Rahmen eines anderen Arbeitsvertrags, auf dessen Grundlage er mindestens 4/5 der Leistungen einer vollzeitig beschäftigten Referenzperson des Sektors erbringt, bei dem Arbeitgeber beschäftigt ist, bei dem er den Flexi-Job ausübt,

    b) sich nicht in einem Zeitraum befindet, der durch eine Vertragsbruchentschädigung oder eine Entlassungsausgleichsentschädigung zu Lasten des Arbeitgebers, bei dem er den Flexi-Job ausübt, gedeckt ist,

    c) sich nicht in einer Kündigungsfrist befindet.

    § 2. Um die Bedingung der Mindestbeschäftigung von 4/5 der Leistungen einer vollzeitig beschäftigten Referenzperson zu erfüllen, werden für die Berechnung im Quartal T-3 alle vom Arbeitgeber gezahlten Zeiträume und alle nicht vom Arbeitgeber gezahlten Zeiträume der Aussetzung des Arbeitsvertrags berücksichtigt, wie erwähnt in den Artikeln 30, 31, 33, 34, 34bis, 34ter, 39, 40, 45 und 47 sowie 51 bis 60 des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2001 zur einheitlichen Bestimmung von Begriffen in Bezug auf die Arbeitszeit im Bereich der sozialen Sicherheit in Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen.

    Für die Berechnung der im Quartal T-3 erbrachten Arbeitsleistungen werden folgende Leistungen nicht berücksichtigt:

    a) Leistungen, die im Rahmen eines in Artikel 3 Nr. 1 erwähnten Flexi-Jobs erbracht werden,

    b) Leistungen als Lehrling, wie in Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt,

    c) Leistungen als Student, wie in Titel VII des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge erwähnt, für die gemeldeten 50 Tage Beschäftigung eines Kalenderjahres gemäß Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 5. November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen,

    d) Leistungen von Arbeitnehmern, wie in Artikel 5bis des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt,

    e) Leistungen von Gelegenheitsarbeitnehmern in der Landwirtschaft und im Gartenbau, wie in Artikel 2/1 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt,

    f) Leistungen als Gelegenheitsarbeitnehmer, wie in Artikel 31ter des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt.

    Art. 5. § 1. Der Betrag des in Artikel 3 Nr. 2 erwähnten Flexi-Lohns wird im Rahmenvertrag festgelegt.

    § 2. Der Flexi-Lohn beträgt mindestens 8,82 EUR pro Stunde. Dieser Mindestbetrag des Flexi-Lohns wird dem Verbraucherpreisindex angepasst, gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden.

    § 3. Das in Artikel 3 Nr. 6 erwähnte Flexi-Urlaubsgeld entspricht 7,67 Prozent des in Artikel 3 Nr. 2 erwähnten Flexi-Lohns und muss dem Arbeitnehmer zusammen mit dem Flexi-Lohn ausgezahlt werden.

    Abschnitt 3 - Abänderungen in Sachen Arbeitsrecht

    Unterabschnitt 1 - Rahmenvertrag

    Art. 6. Arbeitnehmer und Arbeitgeber schließen vor Beginn der ersten Beschäftigung einen Rahmenvertrag...

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