Auszug aus dem Entscheid Nr. 108/2017 vom 5. Oktober 2017 Geschäftsverzeichnisnummer 6444 In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 8 bis 17

Auszug aus dem Entscheid Nr. 108/2017 vom 5. Oktober 2017

Geschäftsverzeichnisnummer 6444

In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 8 bis 17, 123 und 126 des Gesetzes vom 4. Mai 2016 über die Internierung und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz, erhoben von der VoG « Ademloos » und anderen.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten E. De Groot und J. Spreutels, und den Richtern L. Lavrysen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke und F. Daoût, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten E. De Groot,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 6. Juni 2016 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 7. Juni 2016 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 8 bis 17, 123 und 126 des Gesetzes vom 4. Mai 2016 über die Internierung und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 13. Mai 2016): die VoG « Ademloos », die VoG « Straatego », P.M., G.L., C.S., M. V.K., J.C., D.M., F.B. und J.W., unterstützt und vertreten durch RA P. Vande Casteele, in Antwerpen zugelassen.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    In Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen

    B.1.1. Durch die angefochtenen Bestimmungen wird das Gerichtsgesetzbuch abgeändert, um die Zustellung von Urkunden auf elektronische Weise zu ermöglichen.

    Die Zustellung ist « die Übergabe eines Originals oder einer Abschrift der Urkunde ». Sie erfolgt in der Regel durch Gerichtsvollzieherurkunde (Artikel 32 Nr. 1 des Gerichtsgesetzbuches). Die Zustellung ist zu unterscheiden von der Notifizierung, das heißt « die Versendung einer Verfahrensurkunde als Original oder Abschrift ». Sie erfolgt in der Regel « durch die Postdienste oder per elektronische Post an die gerichtliche elektronische Adresse » (Artikel 32 Nr. 2 des Gerichtsgesetzbuch).

    B.1.2. Die angefochtenen Bestimmungen bieten die Rechtsgrundlage für einerseits die elektronische Zustellung durch die Gerichtsvollzieher und andererseits eine EDV-Datenbank, die die Zustellungsakten enthalten wird (Parl. Dok., Kammer, 2015-2016, DOC 54-1590/006, S. 13).

    Die Zustellung auf elektronische Weise ist « eine ergänzende Zustellungsweise mit spezifischen Garantien, ohne dass jedoch die bestehenden Weisen der Zustellung mit den dazu gehörenden Garantien beeinträchtigt werden » (Parl. Dok., Kammer, 2015-2016, DOC 54-1590/001, S. 9). Wenn keine Zustellung auf elektronische Weise möglich ist, erfolgt die Zustellung an die Person selbst (Artikel 32quater/3 § 3 des Gerichtsgesetzbuch).

    Die Einführung der Möglichkeit, auf elektronische Weise zuzustellen, ist « ein bedeutender neuer Schritt in der Verwirklichung einer elektronischen Prozessführung. Die geplante Reform drückt sich unter anderem aus in einem erheblichen Zeitgewinn, einer erhöhten Kosteneffizienz und einem verbesserten Informationsaustausch, einer Vereinfachung zahlreicher Handlungen sowie einer Verringerung des Papierbergs » (ebenda).

    B.1.3. Die angefochtenen Artikel des Gesetzes vom 4. Mai 2016 über die Internierung und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz bestimmen:

    Art. 8. Artikel 32 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 5. August 2006, wird ergänzt um die Nrn. 3, 4, 5 und 6 mit folgendem Wortlaut:

    ' 3. " Wohnsitz ": der Ort, an dem die Person in den Bevölkerungsregistern eingetragen ist in dem Sinn, dass sie dort ihren Hauptwohnort hat;

    4. " Wohnort ": gleich welche andere Niederlassung, wie der Ort, an dem die Person ein Büro hat oder ein Handels- oder Gewerbegeschäft betreibt;

    5. " gerichtliche elektronische Adresse ": die einzigartige elektronische Adresse, die durch die zuständige Behörde einer natürlichen Person oder einer juristischen Person zugeteilt wird;

    6. " Adresse der elektronischen Wohnsitzwahl ": gleich welche andere elektronisch Adresse, an der eine Zustellung gemäß Artikel 32quater/1 erfolgen kann nach der ausdrücklichen und vorherigen Zustimmung durch den Adressaten jeweils für diese bestimmte Zustellung '.

    Art. 9. In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 32quater/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    ' Art. 32quater/1. § 1. Die Zustellung erfolgt elektronisch an die gerichtliche elektronische Adresse. In Ermangelung einer gerichtlichen elektronischen Adresse kann sie auch an die Adresse der elektronischen Wohnsitzwahl erfolgen unter der Bedingung, dass der Adressat jeweils für diese bestimmte Zustellung gemäß den durch den König nach einer Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens festgelegten Modalitäten ausdrücklich und vorher sein Einverständnis erteilt hat.

    Jedes Mal, wenn eine Zustellung auf elektronische Weise vorgenommen wird, wird der Adressat gemäß den durch den König nach einer Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens festgelegten Modalitäten in Kenntnis gesetzt über:

    1. die Daten, die ihn betreffen und die in dem in Artikel 32quater/2 erwähnten Register gespeichert werden;

    2. die Kategorien von Personen, die Zugang zu den Daten im Sinne von Nr. 1 haben;

    3. die Speicherdauer der in Nr. 1 erwähnten Daten;

    4. den in Artikel 32quater/2 § 2 erwähnten für die Verarbeitung Verantwortlichen;

    5. die Weise, auf die er Einsicht in die in Nr. 1 erwähnten Daten erhalten kann.

    § 2. Innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach dem Versand der Mitteilung über die Zustellung auf elektronische Weise oder des Antrags auf Zustimmung mit der Zustellung auf elektronische Weise an den Adressaten wird durch das in Artikel 32quater/2 vorgesehene Register dem Gerichtsvollzieher, der die Urkunde zugestellt hat, eine Mitteilung zur Bestätigung der Zustellung übermittelt. Es wird davon ausgegangen, dass in diesem Fall die Zustellung am Versanddatum der vorerwähnten Mitteilung oder des vorerwähnten Antrags erfolgt ist.

    In Ermangelung einer Mitteilung zur Bestätigung der Zustellung innerhalb der in Absatz 1 erwähnten Frist wird die Zustellung auf elektronische Weise als nicht möglich betrachtet gemäß Artikel 32quater/3 § 3.

    Beim Öffnen der Urkunde durch den Adressaten wird durch das Register eine Mitteilung über das Öffnen durch den Adressaten dem Gerichtsvollzieher, der die Urkunde zugestellt hat, übermittelt.

    Wenn keine Mitteilung über das Öffnen durch den Adressaten innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach dem Versand der Mitteilung oder des Antrags im Sinne von Absatz 1 an den Adressaten eingeht, schickt der Gerichtsvollzieher am ersten darauf folgenden Werktag einen gewöhnlichen Brief mit einer Mitteilung über die Zustellung auf elektronische Weise an den Adressaten. '.

    Art. 10. In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 32quater/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    ' Art. 32quater/2. § 1. Bei der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer wird eine EDV-Datenbank eingerichtet mit der Bezeichnung " Zentralregister der entmaterialisierten authentischen Gerichtsvollzieherurkunden ". Darin werden die durch den König nach einer Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens bestimmten Daten und digitalen Dokumente gesammelt, die notwendig sind, um die Rechtsgültigkeit einer Zustellung zu prüfen und rechtlich festzustellen. Dieses Register gilt als authentische Quelle für alle darin aufgenommenen Urkunden.

    Die Nationale Gerichtsvollzieherkammer führt in diesem Register eine Liste der Adressen der elektronischen Wohnsitzwahl, für die der Inhaber das in Artikel 32quater/1 § 1 vorgesehene Einverständnis erteilt hat. Diese Liste und die darin aufgenommenen Daten werden unter Aufsicht der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer ausschließlich durch Gerichtsvollzieher eingesehen werden können in Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge und dürfen nicht Dritten erteilt werden. Der König bestimmt nach einer Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens die Modalitäten für die Aufstellung, die Speicherung und die Einsichtnahme dieser Liste.

    § 2. Die Nationale Gerichtsvollzieherkammer wird hinsichtlich des in Paragraph 1 erwähnten Registers als der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne von Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten betrachtet.

    Es ist der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer verboten, die in Paragraph 1 erwähnten Daten anderen als den in Paragraph 3 erwähnten Personen zu erteilen.

    Die Dauer der Speicherung der Daten, die in dem in Paragraph 1 erwähnten Register aufgenommen sind, beträgt dreißig Jahre.

    Der König legt nach einer Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens ein Verfahren fest, wonach die Daten einer Zustellung auf elektronische Weise unter den durch Ihn festgelegten Bedingungen zu einem früheren Zeitpunkt aus dem Register entfernt werden können.

    § 3. Die Magistrate des gerichtlichen Standes im Sinne von Artikel 58bis, die Greffiers und die Sekretäre bei der Staatsanwaltschaft, sofern die Einsichtnahme sich auf Zustellungen bezieht, die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegen, und die Gerichtsvollzieher, sofern die Einsichtnahme Zustellungen betrifft, die durch ihr Mitwirken verrichtet wurden, können die Daten des in Paragraph 1 erwähnten Registers direkt einsehen.

    § 4. Wer in gleich welcher Eigenschaft an dem Sammeln, der Verarbeitung oder der Mitteilung der Daten, die in dem in Paragraph 1 erwähnten Register registriert sind, beteiligt ist oder Kenntnis von diesen Daten hat, muss deren Vertraulichkeit wahren. Artikel 458 des Strafgesetzbuches findet auf ihn Anwendung.

    § 5. Die Nationale Gerichtsvollzieherkammer ist verantwortlich für die Kontrolle über das Funktionieren und die Nutzung des in Paragraph 1 erwähnten Registers. Gegebenenfalls findet Kapitel VII von Buch IV von Teil II dieses Gesetzbuches Anwendung.

    § 6. Der König bestimmt nach einer Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens die Modalitäten für die...

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