Auszug aus dem Entscheid Nr. 109/2017 vom 5. Oktober 2017 Geschäftsverzeichnisnummer 6536 In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung des Gesetzes vom 21. April 2016 zur Abänderung der am 18. Juli 1966

Auszug aus dem Entscheid Nr. 109/2017 vom 5. Oktober 2017

Geschäftsverzeichnisnummer 6536

In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung des Gesetzes vom 21. April 2016 zur Abänderung der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten, erhoben von der Gemeinde Woluwe-Saint-Lambert und anderen.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten J. Spreutels und E. De Groot, und den Richtern J.-P. Snappe, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten J. Spreutels,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 8. November 2016 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 9. November 2016 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung des Gesetzes vom 21. April 2016 zur Abänderung der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 9. Mai 2016): die Gemeinde Woluwe-Saint-Lambert, die VoG « Association de Promotion des Droits Humains et des Minorités » und Sabine Hanot, unterstützt und vertreten durch RA J. Sohier, in Brüssel zugelassen.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    In Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen und den Kontext

    B.1.1. Die klagenden Parteien beantragen die Nichtigerklärung von Artikel 2 des Gesetzes vom 21. April 2016 zur Abänderung der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten, der Artikel 53 der durch königlichen Erlass vom 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten (nachstehend: Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten) um einen Absatz 5 ergänzt hat.

    Artikel 53 der Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten bestimmt nunmehr:

    Nur der Ständige Anwerbungssekretär ist befugt, Bescheinigungen zur Bestätigung der durch das Gesetz vom 2. August 1963 vorgeschriebenen Sprachkenntnisse auszustellen.

    Innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab dem 1. September 1963 legt der König die Bedingungen fest, unter denen diese Bescheinigungen anstelle der Prüfungen verlangt werden können, die durch Gesetz für die Anwerbung von Personal, das über besondere Sprachkenntnisse verfügen muss, vorgesehen sind.

    Die obenerwähnte Frist wird auf fünf Jahre verlängert, wenn es darum geht, auf dem Wege der Beförderung Stellen zu vergeben, für die besondere Sprachkenntnisse erforderlich sind.

    Was die Gemeinden betrifft, untersteht das Gemeindepersonal von dem Dienstgrad eines Bürountervorstehers und den diesem Grad gleichgesetzten Dienstgraden an, das am 1. Juli 1963 im Amt war, jedoch weiterhin der jetzigen Regelung, in der für Beförderungen Sprachprüfungen vorgesehen sind. In den Prüfungsausschüssen, die diese Prüfungen abhalten, wird ein Vertreter des Ständigen Anwerbungssekretärs den Vorsitz führen; dieser Vertreter ist stimmberechtigt.

    Für die lokalen Dienststellen des deutschen Sprachgebiets legt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten für die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Bescheinigungen oder Zeugnisse fest, die von SELOR beziehungsweise von den anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt werden

    .

    B.1.2. Artikel 15 § 1 der Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten bestimmt:

    In lokalen Dienststellen, die im französischen, niederländischen oder deutschen Sprachgebiet angesiedelt sind, darf niemand in ein Amt oder eine Stelle ernannt oder befördert werden, wenn er die Sprache des Gebietes nicht beherrscht.

    Zulassungs- und Beförderungsprüfungen werden in derselben Sprache abgehalten.

    Bewerber werden nur zur Prüfung zugelassen, wenn aus den erforderlichen Diplomen oder Studienzeugnissen hervorgeht, dass sie am Unterricht in der obenerwähnten Sprache teilgenommen haben. In Ermangelung eines solchen Diploms oder Zeugnisses muss die Kenntnis der Sprache vorher durch eine Prüfung nachgewiesen werden.

    Wird ein Amt oder eine Stelle ohne Zulassungsprüfung vergeben, so wird die erforderliche Kenntnis der Sprache anhand der diesbezüglich in Absatz 3 vorgeschriebenen Nachweise festgestellt

    .

    B.2. Aufgrund des neuen Absatzes 5 von Artikel 53 der Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten, eingefügt durch Artikel 2 des angefochtenen Gesetzes, kann für die lokalen Dienststellen des deutschen Sprachgebiets der Nachweis der Kenntnis der Sprache des Gebiets sowohl mit einer durch Selor ausgestellten Bescheinigung als auch durch Bescheinigungen, die von den anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt werden, erbracht werden.

    B.3. Durch das angefochtene Gesetz wollte der föderale Gesetzgeber seine Rechtsvorschriften mit dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 5. Februar 2015 (Kommission gegen Belgien, C-317/14) in Einklang bringen.

    In der Begründung heißt es:

    Die Regierung ist der Auffassung, dass die Maßnahmen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 5. Februar 2015 ergeben, möglichst schnell ergriffen werden müssen für die lokalen Dienststellen des deutschen Sprachgebiets, indem Artikel 53 der koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten abgeändert wird, damit Selor nicht mehr das Monopol für die Prüfungen bezüglich der Sprachkenntnis besitzt. Auf diese Weise sollen schwere finanzielle Sanktionen vermieden werden

    (Parl. Dok., Kammer, 2015-2016, DOC 54-1653/001, S. 5).

    Vor dem zuständigen Kammerausschuss hat der Minister präzisiert:

    Mit dem Entwurf wird bezweckt, für die lokalen Dienststellen des deutschen Sprachgebiets einen Mechanismus einzuführen, durch den Sprachbescheinigungen, die in anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt worden sind, berücksichtigt werden können

    (Parl. Dok., Kammer, 2015-2016, DOC 54-1653/002, S. 3).

    Der Minister hebt hervor, dass angesichts des Urteilstenors der vorliegende Gesetzentwurf sich nur auf die lokalen Dienststellen des deutschen Sprachgebiets bezieht.

    ...

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