Auszug aus dem Entscheid Nr. 81/2017 vom 15. Juni 2017 Geschäftsverzeichnisnummer 6642 In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 2 auf der Ordonnanz der Region Brüssel-Hauptstadt vom 22.

Auszug aus dem Entscheid Nr. 81/2017 vom 15. Juni 2017

Geschäftsverzeichnisnummer 6642

In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 2 auf der Ordonnanz der Region Brüssel-Hauptstadt vom 22. Dezember 1994 über den Immobiliensteuervorabzug, erhoben von der öffentlichen Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit « het Gemeenschapsonderwijs ».

Der Verfassungsgerichtshof, beschränkte Kammer,

zusammengesetzt aus dem Präsidenten E. De Groot und den referierenden Richtern A. Alen und J.-P. Moerman, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 22. März 2017 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 23. März 2017 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die öffentliche Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit « het Gemeenschapsonderwijs », unterstützt und vertreten durch RÄin V. Pertry und RA B. Martel, in Brüssel zugelassen, in Anwendung von Artikel 4 Absatz 2 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 2 auf der Ordonnanz der Region Brüssel-Hauptstadt vom 22. Dezember 1994 über den Immobiliensteuervorabzug, im Anschluss an den Entscheid des Gerichtshofes Nr. 111/2016 vom 14. Juli 2016 (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 4. Oktober 2016).

    Am 29. März 2017 haben die referierenden Richter A. Alen und J.-P. Moerman in Anwendung von Artikel 71 Absatz 1 des vorerwähnten Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 den Präsidenten davon in Kenntnis gesetzt, dass sie dazu veranlasst werden könnten, dem in beschränkter Kammer tagenden Gerichtshof vorzuschlagen, einen Entscheid zu erlassen, in dem festgestellt wird, dass die Nichtigkeitsklage offensichtlich unzulässig ist.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    B.1. Vor seiner teilweisen Nichtigerklärung durch den Entscheid des Gerichtshofes Nr. 40/2017 vom 22. März 2017 bestimmte Artikel 2 der Ordonnanz der Region Brüssel-Hauptstadt vom 22. Dezember 1994 über den Immobiliensteuervorabzug, abgeändert durch Artikel 14 der Ordonnanz vom 18. Dezember 2015 zur Festlegung des ersten Teils der Steuerreform:

    In Abweichung von Artikel 253 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 gibt es keine Befreiung, wenn das unbewegliche Gut in Eigentum oder Miteigentum gehört:

    1. entweder einer Gemeinschaft, einer Region oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die einer solchen Institution untersteht;

    2. oder...

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