Auszug aus dem Entscheid Nr. 75/2017 vom 15. Juni 2017 Geschäftsverzeichnisnummer 6467 In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 147 des Dekrets der Flämischen Region vom 18. Dezember 2015

Auszug aus dem Entscheid Nr. 75/2017 vom 15. Juni 2017

Geschäftsverzeichnisnummer 6467

In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 147 des Dekrets der Flämischen Region vom 18. Dezember 2015 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Umgebung, Natur und Landwirtschaft und Energie, erhoben von der VoG « Aktiekomitee Red de Voorkempen » und anderen.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten E. De Groot und J. Spreutels, und den Richtern L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, F. Daoût, T. Giet und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten E. De Groot,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 29. Juni 2016 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 1. Juli 2016 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 147 des Dekrets der Flämischen Region vom 18. Dezember 2015 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Umgebung, Natur und Landwirtschaft und Energie (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 29. Dezember 2015): die VoG « Aktiekomitee Red de Voorkempen », die VoG « Ademloos », die VoG « Straatego », P.M., A.M., J.S., G. V.L., D.Q., A.C., H.B., L.M., D.M., J.C. und D.D., unterstützt und vertreten durch RA P. Vande Casteele, in Antwerpen zugelassen.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    In Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen

    B.1. Die Nichtigkeitsklage ist gegen Artikel 147 des Dekrets der Flämischen Region vom 18. Dezember 2015 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Umgebung, Natur und Landwirtschaft und Energie gerichtet.

    Durch diese Bestimmung wurde in Artikel 105 § 3 des Dekrets vom 25. April 2014 über die Umgebungsgenehmigung (nachstehend: Umgebungsgenehmigungsdekret) die Beschwerdefrist für das Einreichen einer Nichtigkeitsklage beim Rat für Genehmigungsstreitsachen abgeändert.

    Der angefochtene Artikel 147 bestimmt:

    In Artikel 105 § 3 desselben Dekrets werden die Wörter ' von sechzig Tagen ' durch die Wörter ' von fünfundvierzig Tagen ' ersetzt

    .

    In Bezug auf die Zulässigkeit

    B.2.1. Im zweiten Teil des einzigen Klagegrunds führen die klagenden Parteien einen Verstoß gegen die in Artikel 23 der Verfassung enthaltene Stillhalteverpflichtung an. Nach Auffassung der Flämischen Regierung sei dieser Teil in Ermangelung einer Darlegung der Beschwerdegründe unzulässig.

    B.2.2. Um den Erfordernissen nach Artikel 6 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof zu entsprechen, müssen die in der Klageschrift vorgebrachten Klagegründe angeben, welche Vorschriften, deren Einhaltung der Gerichtshof gewährleistet, verletzt wären und welche Bestimmungen gegen diese Vorschriften verstoßen würden, und darlegen, in welcher Hinsicht...

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