Auszug aus dem Entscheid Nr. 53/2017 vom 11. Mai 2017 Geschäftsverzeichnisnummer 6431 In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 97 des Gesetzes vom 4. Mai 2016 über die Internierung und zur

Auszug aus dem Entscheid Nr. 53/2017 vom 11. Mai 2017

Geschäftsverzeichnisnummer 6431

In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 97 des Gesetzes vom 4. Mai 2016 über die Internierung und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz, erhoben von Pascal Malumgré und Geert Lambrechts.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten E. De Groot und J. Spreutels, und den Richtern L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Moerman, F. Daoût und T. Giet, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten E. De Groot,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 25. Mai 2016 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 26. Mai 2016 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 97 des Gesetzes vom 4. Mai 2016 über die Internierung und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 13. Mai 2016): Pascal Malumgré und Geert Lambrechts, unterstützt und vertreten durch RA P. Vande Casteele, in Antwerpen zugelassen.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    In Bezug auf die angefochtene Bestimmung

    B.1. Gemäß Artikel 157 Absatz 4 der Verfassung, eingefügt durch die Verfassungsrevision vom 17. Dezember 2002, gibt es Strafvollstreckungsgerichte an den durch Gesetz bestimmten Orten und regelt das Gesetz ihre Organisation, ihre Zuständigkeit, die Weise der Ernennung ihrer Mitglieder und die Dauer ihres Amtes. Die Strafvollstreckungsgerichte wurden durch das Gesetz vom 17. Mai 2006 « zur Einführung von Strafvollstreckungsgerichten » bei den Gerichten erster Instanz eingesetzt, wo sich der Sitz des Appellationshofes befindet (Artikel 76 § 1 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches). Der Gesetzgeber hat somit die Kommissionen für bedingte Freilassung durch eine richterliche Behandlung der Entscheidungen über die Strafvollstreckung ersetzt, um « einem Bedürfnis der Rechtmäßigkeit und Rechtssicherheit » zu entsprechen (Parl. Dok., Senat, 2004-2005, Nr. 3-1127/1, S. 2).

    An den Orten, wo sie eingerichtet wurden, bilden die Strafvollstreckungsgerichte eine vierte Abteilung des Gerichts erster Instanz neben dem Zivilgericht, dem Korrektionalgericht und dem Familien- und Jugendgericht. Sie umfassen eine oder mehrere Strafvollstreckungskammern und Kammern zum Schutz der Gesellschaft (Artikel 76 § 1 des Gerichtsgesetzbuches in der durch Artikel 21 Nr. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2016 abgeänderten Fassung).

    B.2.1. Vor seiner Abänderung durch das Gesetz vom 4. Mai 2016 über die Internierung und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz bestimmte Artikel 78 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches, dass die Strafvollstreckungskammern sich aus einem Richter, der den Vorsitz führt, und zwei Beisitzern in Strafvollstreckungssachen, von denen einer im Gefängniswesen und der andere in gesellschaftlicher Wiedereingliederung spezialisiert ist, zusammensetzt. Sie wurden ergänzt durch zwei Richter am Korrektionalgericht in Sachen mit Bezug auf Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe von dreißig Jahren oder zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe mit einer Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht (Artikel 92bis des Gerichtsgesetzbuches). Die Sachen mit Bezug auf eine oder mehrere Freiheitsstrafen, deren vollstreckbarer Teil drei Jahre oder weniger betrug, wurden dem Einzelrichter am Strafvollstreckungsgericht zugewiesen (Artikel 91 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches).

    B.2.2. Vor seiner Abänderung durch das Gesetz vom 4. Mai 2016 bestimmte Artikel 259sexies § 1 Nr. 4 des Gerichtsgesetzbuches, dass die Richter am Strafvollstreckungsgericht durch den König bestimmt werden auf einen mit Gründen versehenen Vorschlag des Ersten Präsidenten des Appellationshofes hin. Um als Richter am Strafvollstreckungsgericht bestimmt zu werden, mussten die Bewerber eine fünfjährige Erfahrung als effektiver Magistrat nachweisen, davon drei Jahre als Richter am Gericht erster Instanz oder als Gerichtsrat am Appellationshof. Sie mussten ebenfalls an der spezialisierten Weiterbildung teilgenommen haben, die vom Institut für Ausbildungen im Gerichtswesen organisiert wurde.

    B.2.3. Vor seiner Abänderung durch das Gesetz vom 4. Mai 2016 bestimmte Artikel 196bis des Gerichtsgesetzbuches, dass der König die effektiven und stellvertretenden im Gefängniswesen spezialisierten Beisitzer in Strafvollstreckungssachen, sowie die effektiven und stellvertretenden in gesellschaftlicher Wiedereingliederung spezialisierten Beisitzer in Strafvollstreckungssachen unter den erfolgreichen Teilnehmern an einer Prüfung ernennt. Die Bedingungen für die Ernennung zum Beisitzer in Strafvollstreckungssachen waren in Artikel 196ter § 1 des Gerichtsgesetzbuches festgelegt, der bestimmte:

    Um zum effektiven oder stellvertretenden im Gefängniswesen spezialisierten Beisitzer in Strafvollstreckungssachen ernannt werden zu können, muss der Bewerber folgende Bedingungen erfüllen:

    1. über eine mindestens fünfjährige zweckdienliche Berufserfahrung verfügen, durch die eine praktische Kenntnis der Angelegenheiten mit Bezug auf das Gefängniswesen nachgewiesen wird,

    2. Inhaber eines Masterdiploms sein,

    3. Belgier sein,

    4. mindestens dreißig Jahre alt sein und nicht älter sein als fünfundsechzig Jahre,

    5. die zivilen und politischen Rechte besitzen.

    Um zum effektiven oder stellvertretenden in gesellschaftlicher Wiedereingliederung spezialisierten Beisitzer in Strafvollstreckungssachen ernannt werden zu können, muss der Bewerber folgende Bedingungen erfüllen:

    1. über eine mindestens fünfjährige zweckdienliche Berufserfahrung verfügen, durch die eine praktische Kenntnis der Angelegenheiten mit Bezug auf die gesellschaftliche Wiedereingliederung nachgewiesen wird,

    2. Inhaber eines Masterdiploms sein,

    3. Belgier sein,

    4. mindestens dreißig Jahre alt sein und nicht älter sein als fünfundsechzig Jahre,

    5. die zivilen und politischen Rechte besitzen

    .

    Aufgrund von Artikel 196ter § 2 des Gerichtsgesetzbuches vor seiner Abänderung durch das Gesetz vom 4. Mai 2016 wurde das Amt des effektiven Beisitzers in Strafvollstreckungssachen vollzeitig ausgeübt. Die effektiven und die stellvertretenden Beisitzer in Strafvollstreckungssachen wurden für einen Zeitraum von einem Jahr ernannt, der ein erstes Mal für drei Jahre und anschließend nur einmal für vier Jahre verlängert werden konnte.

    B.2.4. Vor den Abänderungen durch das Gesetz vom 4. Mai 2016 war die Ersetzung von verhinderten Richtern und Beisitzern am Strafvollstreckungsgericht wie folgt geregelt.

    In Bezug auf verhinderte Richter bestimmte Artikel 80bis des Gerichtsgesetzbuches, dass der Erste Präsident des Appellationshofes einen effektiven Richter am Gericht erster Instanz des Appellationshofbereiches, der einverstanden war, bestimmte, um den verhinderten Richter zu ersetzen. Unter außergewöhnlichen Umständen konnte der Erste Präsident des Appellationshofes, nachdem er die Stellungnahme des Generalprokurators eingeholt hatte, einen effektiven Richter am Gericht erster Instanz des Appellationshofbereiches bestimmen, sofern er an einer in Artikel 259sexies § 1 Nr. 4 Absatz 4 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehenen Ausbildung teilgenommen hatte und mit der Bestimmung einverstanden war.

    In Bezug auf verhinderte Beisitzer bestimmte Artikel 87 Absatz 5 des Gerichtsgesetzbuches, dass stellvertretende Beisitzer in Strafvollstreckungssachen ernannt werden konnten, um verhinderte Beisitzer in Strafvollstreckungssachen zeitweilig zu ersetzen. Artikel 322 Absatz 4 des Gerichtsgesetzbuches bestimmte, dass ein verhinderter Beisitzer in Strafvollstreckungssachen durch einen stellvertretenden Beisitzer in Strafvollstreckungssachen ersetzt wurde. Bei unvorhergesehener Abwesenheit konnte der Richter am Strafvollstreckungsgericht einen anderen Beisitzer in Strafvollstreckungssachen, einen Richter, einen stellvertretenden Richter oder einen im Kammerverzeichnis eingetragenen Rechtsanwalt, der mindestens dreißig Jahre alt war, bestimmen, um den verhinderten Beisitzer zu ersetzen. In Artikel 322 Absatz 4 des Gerichtsgesetzbuches war keine Rangordnung zwischen den Kategorien von Personen festgelegt, die bestimmt werden konnten, um einen unerwartet verhinderten Beisitzer zu ersetzen.

    B.3.1. Durch das Gesetz vom 4. Mai 2016 wird die Zusammensetzung der Strafvollstreckungsgerichte mit dem Gesetz vom 5. Mai 2014 über die Internierung in Einklang gebracht, unter anderem indem in das Gerichtsgesetzbuch die neue Kategorie von in klinischer Psychologie spezialisierten Beisitzern eingeführt wurde (Parl. Dok., Kammer, 2015-2016, DOC 54-1590/001, SS. 3 und 42).

    Aufgrund von Artikel 78 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch Artikel 23 Nr. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2016, setzen sich die Strafvollstreckungskammern aus einem Richter, der den Vorsitz führt, einem im Gefängniswesen spezialisierten Beisitzer in Strafvollstreckungssachen und einem in gesellschaftlicher Wiedereingliederung spezialisierten Beisitzer in Strafvollstreckungs- und Internierungssachen zusammen. Die Kammern zum Schutz der Gesellschaft setzen sich aufgrund von Artikel 78 Absatz 3 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch Artikel 23 Nr. 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2016, aus einem Richter, der den Vorsitz führt, einem in gesellschaftlicher Wiedereingliederung spezialisierten Beisitzer in Strafvollstreckungs- und Internierungssachen und einem in klinischer Psychologie spezialisierten Beisitzer in Internierungssachen zusammen.

    Über Sachen mit Bezug auf Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe von dreißig Jahren oder zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe mit Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht urteilen aufgrund von Artikel 92bis des Gerichtsgesetzbuches die Kammern des Strafvollstreckungsgerichts, die sich aus einem Richter am Strafvollstreckungsgericht, der den Vorsitz führt, zwei Richtern am Korrektionalgericht und zwei Beisitzern in...

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