Auszug aus dem Entscheid Nr. 40/2017 vom 22. März 2017 Geschäftsverzeichnisnummern. 6561 und 6575 In Sachen: Klagen auf Nichtigerklärung von Artikel 2 der Ordonnanz der Region Brüssel-Hauptstadt vom

Auszug aus dem Entscheid Nr. 40/2017 vom 22. März 2017

Geschäftsverzeichnisnummern. 6561 und 6575

In Sachen: Klagen auf Nichtigerklärung von Artikel 2 der Ordonnanz der Region Brüssel-Hauptstadt vom 22. Dezember 1994 über den Immobiliensteuervorabzug, erhoben von der Regierung der Französischen Gemeinschaft und von der « Société publique d'administration des bâtiments scolaires bruxellois ».

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten J. Spreutels und E. De Groot, und den Richtern J.-P. Snappe, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten J. Spreutels,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klagen und Verfahren

    Rechtssache mit Geschäftsverzeichnisnummer 6561

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 14. Dezember 2016 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 15. Dezember 2016 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die Regierung der Französischen Gemeinschaft, unterstützt und vertreten durch RA D. Lagasse und RA G. Ninane, in Brüssel zugelassen, infolge des Entscheids des Gerichtshofes Nr. 111/2016 vom 14. Juli 2016 (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 4. Oktober 2016) Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 2 der Ordonnanz der Region Brüssel-Hauptstadt vom 22. Dezember 1994 über den Immobiliensteuervorabzug.

    Am 22. Dezember 2016 haben die referierenden Richter P. Nihoul und E. Derycke, in Anwendung von Artikel 72 Absatz 1 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof den Gerichtshof davon in Kenntnis gesetzt, dass sie dazu veranlasst werden könnten, vorzuschlagen, die Untersuchung der Rechtssache durch einen Vorverfahrensentscheid zu erledigen.

    (...)

    Rechtssache mit Geschäftsverzeichnisnummer 6575

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 29. Dezember 2016 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 30. Dezember 2016 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die « Société publique d'administration des bâtiments scolaires bruxellois », unterstützt und vertreten durch RA J. Vanden Eynde und RA L. Delmotte, in Brüssel zugelassen, ebenfalls infolge des Entscheids des Gerichtshofes Nr. 111/2016 eine zweite Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 2 derselben Ordonnanz.

    Am 18. Januar 2017 haben die referierenden Richter F. Daoût und T. Merckx-Van Goey, in Anwendung von Artikel 72 Absatz 1 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof den Gerichtshof davon in Kenntnis gesetzt, dass sie dazu veranlasst werden könnten...

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