Auszug aus dem Entscheid Nr. 32/2017 vom 9. März 2017 Geschäftsverzeichnisnummer 6389 In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung des Gesetzes vom 16. Dezember 2015 zur Regelung der Übermittlung von

Auszug aus dem Entscheid Nr. 32/2017 vom 9. März 2017

Geschäftsverzeichnisnummer 6389

In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung des Gesetzes vom 16. Dezember 2015 zur Regelung der Übermittlung von Auskünften über Finanzkonten durch die belgischen Finanzinstitute und den FÖD Finanzen im Rahmen eines automatischen Informationsaustausches auf internationaler Ebene und zu steuerrechtlichen Zwecken, erhoben von E.M.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten J. Spreutels und E. De Groot, und den Richtern L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, F. Daoût und T. Giet, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten J. Spreutels,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 29. März 2016 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 31. März 2016 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob E.M. Klage auf Nichtigerklärung des Gesetzes vom 16. Dezember 2015 zur Regelung der Übermittlung von Auskünften über Finanzkonten durch die belgischen Finanzinstitute und den FÖD Finanzen im Rahmen eines automatischen Informationsaustausches auf internationaler Ebene und zu steuerrechtlichen Zwecken (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 31. Dezember 2016).

    Mit derselben Klageschrift beantragt die klagende Partei ebenfalls die einstweilige Aufhebung derselben Gesetzesbestimmung sowie die von Amts wegen vorzunehmende Bestellung eines Rechtsanwalts gemäß Artikel 75 Absatz 1 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof. Durch Anordnung vom 20. April 2016 hat der Gerichtshof den Antrag auf von Amts wegen vorzunehmende Bestellung eines Rechtsanwalts zurückgewiesen. Durch Entscheid Nr. 98/2016 vom 16. Juni 2016, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 12. August 2016, hat der Gerichtshof die Klage auf einstweilige Aufhebung zurückgewiesen.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    B.1. Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2015 zur Regelung der Übermittlung von Auskünften über Finanzkonten durch die belgischen Finanzinstitute und den FÖD Finanzen im Rahmen eines automatischen Informationsaustausches auf internationaler Ebene und zu steuerrechtlichen Zwecken bestimmt:

    Das Gesetz regelt die Verpflichtungen der belgischen Finanzinstitute und des FÖD Finanzen hinsichtlich der Auskünfte, die einer zuständigen Behörde eines anderen Amtsgebiets erteilt werden müssen im Rahmen eines automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten, gemäß der Richtlinie 2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung, dem gemeinsamen OECD-/Europarats-Übereinkommen vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (nachstehend das multilaterale Übereinkommen genannt), einem bilateralen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, oder einem bilateralen Abkommen über den Austausch von Finanzinformationen zur Verbesserung der Einhaltung der internationalen steuerrechtlichen Verpflichtungen

    .

    Das vorerwähnte Gesetz ist angenommen worden, um es der belgischen Steuerverwaltung zu ermöglichen, die Informationen zu erlangen, die sie einer ausländischen Steuerverwaltung erteilen muss, unter anderem gemäß der Richtlinie 2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung, dem gemeinsamen OECD-/Europarats-Übereinkommen vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen und dem bilateralen FATCA-Abkommen.

    Belgien hat nämlich das « Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Belgien und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zur Verbesserung der Einhaltung der internationalen steuerrechtlichen Verpflichtungen und zur Ausführung des FATCA-Gesetzes » am 23. April 2014 sowie das « Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Belgien und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, geschehen zu Brüssel am 29. und 30. September 2015, zur Ergänzung des Abkommens zwischen der Regierung des Königreichs Belgien und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zur Verbesserung der Einhaltung der internationalen steuerrechtlichen Verpflichtungen und zur Ausführung des FATCA-Gesetzes » unterzeichnet. In diesem Abkommen sind die Auskünfte angeführt, die besorgt und zwischen Belgien und den Vereinigten Staaten ausgetauscht werden müssen, und es sind der Zeitplan sowie die praktischen Modalitäten für den Austausch erwähnt.

    B.2. Aus der Darlegung der Klagegründe geht hervor, dass die Nichtigkeitsklage nur die Artikel 5, 8 §§ 2 und 4, 12 §§ 1, 3 und 4, 15, 16 und 19, und Punkt A von Teil I der Anlage II des vorerwähnten Gesetzes betrifft.

    In Bezug auf die Zulässigkeit der Klage

    B.3. Die Verfassung und das Sondergesetz vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof erfordern, dass jede natürliche oder juristische Person, die eine Nichtigkeitsklage erhebt, ein Interesse nachweist. Das erforderliche Interesse liegt nur bei jenen Personen vor, deren Situation durch die angefochtenen Bestimmungen unmittelbar und ungünstig beeinflusst werden könnte.

    B.4.1. Die klagende Partei, die in Belgien wohnhaft ist, besitzt die doppelte belgische und...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT