Auszug aus dem Entscheid Nr. 23/2017 vom 16. Februar 2017 Geschäftsverzeichnisnummer 6378 In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 14 des Gesetzes vom 9. November 2015 zur Festlegung

Auszug aus dem Entscheid Nr. 23/2017 vom 16. Februar 2017

Geschäftsverzeichnisnummer 6378

In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 14 des Gesetzes vom 9. November 2015 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Inneres, erhoben von der Stadt Ypern.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten E. De Groot und J. Spreutels, und den Richtern A. Alen, T. MerckxVan Goey, P. Nihoul, F. Daoût und T. Giet, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten E. De Groot,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 8. März 2016 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 9. März 2016 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die Stadt Ypern, unterstützt und vertreten durch RA S. Ronse und RA M. Gees, in Kortrijk zugelassen, Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 14 des Gesetzes vom 9. November 2015 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Inneres (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 30. November 2015).

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    In Bezug auf die angefochtene Bestimmung und deren Kontext

    B.1.1. Die Nichtigkeitsklage richtet sich gegen Artikel 14 des Gesetzes vom 9. November 2015 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Inneres, der bestimmt:

    Artikel 10 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz wird dahingehend ausgelegt, dass die Abänderungen, die im Gesetz vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz durch das Gesetz vom 14. Januar 2013 zur Abänderung des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 angebracht worden sind, seit dem Datum ihres Inkrafttretens, das heißt seit dem 17. Februar 2013, auf die Beschlüsse angewandt werden, die die Provinzgouverneure in Bezug auf die definitive Verteilung der annehmbaren Kosten, die den Gemeinden, die Gruppenzentren sind, seit dem 1. Januar 2006 entstanden sind, gefasst haben

    .

    Diese Bestimmung wird in den Vorarbeiten als eine Auslegungsbestimmung dargestellt (Parl. Dok., Kammer, 2014-2015, DOC 54-1298/001, S. 37). Sie ist Teil von Kapitel 3 Abschnitt 1 (« Auslegung des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz ») des Gesetzes vom 9. November 2015.

    B.1.2. Artikel 10 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz (nachstehend: Gesetz vom 31. Dezember 1963) regelt im Hinblick auf die allgemeine Organisation der Feuerwehrdienste die Einteilung der Gemeinden einer jeden Provinz in Regionalgruppen der Klassen X, Y und Z. Jede Regionalgruppe setzt sich aus Gemeinden zusammen, die um eine Gemeinde, die Gruppenzentrum ist, gruppiert werden, auf die die anderen Gemeinden der Regionalgruppe (die « geschützten Gemeinden ») gegen Zahlung eines jährlichen Pauschalbeitrags zurückzugreifen können. Dieser Beitrag wird vom Gouverneur anhand der in Artikel 10 §§ 2 bis 4 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 erwähnten Kriterien festgelegt.

    Artikel 10 § 4 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 sieht die am Ende eines jeden Quartals zu leistende Zahlung eines sich auf diesen Zeitraum beziehenden vorläufigen Beitrags vor, der aufgrund des für das vorangehende Jahr geschuldeten Beitrags berechnet wird. Im Laufe des folgenden Jahres notifiziert der Gouverneur jeder Gemeinde den Anteil oder den definitiven Beitragsbetrag, den sie zu tragen hat. Die Differenz zwischen dem vorläufigen und dem definitiven Beitragsbetrag...

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