Auszug aus dem Entscheid Nr. 13/2017 vom 9. Februar 2017 Geschäftsverzeichnisnummern. 6275, 6276, 6277, 6301, 6303, 6305

Auszug aus dem Entscheid Nr. 13/2017 vom 9. Februar 2017

Geschäftsverzeichnisnummern. 6275, 6276, 6277, 6301, 6303, 6305, 6306 und 6307

In Sachen: Klagen auf Nichtigerklärung des Gesetzes vom 28. April 2015 zur Abänderung des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches im Hinblick auf die Reform der Kanzleigebühren, erhoben von der VoG « Bewonersgroep Onze Tuin », von D.M. und anderen, von F.B. und P.V., von der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften und Dominique Matthys, von der Rechtsanwaltskammer beim Kassationshof und Bruno Maes, von der VoG « Aktiekomitee Red de Voorkempen » und anderen, von der VoG « Belgische Verbruikersunie Test-Aankoop » und von der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten E. De Groot und J. Spreutels, und den Richtern L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, F. Daoût, T. Giet und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten E. De Groot,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klagen und Verfahren

    1. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 27. Oktober 2015 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 30. Oktober 2015 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die VoG « Bewonersgroep Onze Tuin », unterstützt und vertreten durch RA P. Vande Casteele, in Antwerpen zugelassen, Klage auf Nichtigerklärung des Gesetzes vom 28. April 2015 zur Abänderung des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches im Hinblick auf die Reform der Kanzleigebühren (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 26. Mai 2015 und vom 11. Juni 2015).

    2. Mit zwei Klageschriften, die dem Gerichtshof mit am 22. Oktober 2015 bei der Post aufgegebenen Einschreibebriefen zugesandt wurden und am 30. Oktober 2015 in der Kanzlei eingegangen sind, erhoben Klage auf Nichtigerklärung desselben Gesetzes: D.M., J.C. und M.A. beziehungsweise F.B und P.V., unterstützt und vertreten durch RA P. Vande Casteele.

    3. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 17. November 2015 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 19. November 2015 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 3, 4, 5 und 6 desselben Gesetzes: die Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften und Dominique Mathys, unterstützt und vertreten durch RA D. Lindemans und RA T. Souverijns, in Brüssel zugelassen.

    4. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 19. November 2015 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 20. November 2015 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 3 und 6 desselben Gesetzes: die Rechtsanwaltskammer beim Kassationshof und Bruno Maes, unterstützt und vertreten durch RA J. Verbist und RÄin B. Vanlerberghe, beim Kassationshof zugelassen.

    5. Mit zwei Klageschriften, die dem Gerichtshof mit am 23. November 2015 bei der Post aufgegebenen Einschreibebriefen zugesandt wurden und am 24. November 2015 in der Kanzlei eingegangen sind, erhoben Klage auf Nichtigerklärung desselben Gesetzes: die VoG « Aktiekomitee Red de Voorkempen », die VoG « Ademloos », die VoG « Straatego », A.M., J.S., A.C. und H.B. beziehungsweise die VoG « Belgische Verbruikersunie Test-Aankoop », unterstützt und vertreten durch RA P. Vande Casteele.

    6. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 25. November 2015 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 26. November 2015 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften, unterstützt und vertreten durch RA V. Letellier, in Brüssel zugelassen, Klage auf Nichtigerklärung desselben Gesetzes.

    Diese unter den Nummern 6275, 6276, 6277, 6301, 6303, 6305, 6306 und 6307 ins Geschäftsverzeichnis des Gerichtshofes eingetragenen Rechtssachen wurden verbunden.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    In Bezug auf den Kontext des angefochtenen Gesetzes

    B.1.1. Mit dem Gesetz vom 28. April 2015 zur Abänderung des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches im Hinblick auf die Reform der Kanzleigebühren (nachstehend: das angefochtene Gesetz) wird eine Reform der Gebühren für die Eintragung in die Liste bezweckt. Eine Gebühr für die Eintragung in die Liste ist eine Steuer, die von Rechtsuchenden erhoben wird, die eine Klage bei einem Gericht einleiten. Diese Eintragungsgebühr ist eine Sondergebühr, die als Beitrag zu den Verfahrenskosten zu entrichten ist.

    Fortan sind die Eintragungsgebühren nicht mehr alleine abhängig von der Art des Gerichts, bei dem die Streitsache anhängig gemacht wird, sondern sie stehen auch im Verhältnis zu dem Streitwert, mit Ausnahme dessen, was für das Familiengericht gilt. Fortan ist auch in arbeits- und steuerrechtlichen Angelegenheiten eine Eintragungsgebühr zu entrichten, jedoch nur für Klagen ab einem relativ hohen Wert. Der Klagewert wird durch die klagende Partei in einer « Pro fisco »-Erklärung veranschlagt, die dem in die Liste einzutragenden Akt beigefügt wird.

    Durch den königlichen Erlass vom 12. Mai 2015 « zur Festlegung des in Artikel 2691 des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches erwähnten Musters der ' Pro fisco '-Erklärung und zur Festlegung des Datums des Inkrafttretens des Gesetzes vom 28. April 2015 zur Abänderung des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches im Hinblick auf die Reform der Kanzleigebühren » wurde das Inkrafttreten des angefochtenen Gesetzes auf den 1. Juni 2015 festgelegt.

    B.1.2. Gemäß den Vorarbeiten bezweckt das angefochtene Gesetz, das System der Eintragungsgebühren zu vereinfachen:

    Bisher ist die Art der Liste, in die die Rechtssache eingetragen werden muss, ausschlaggebend für das anwendbare Recht.

    Durch diesen Artikel [3] wird Artikel 2691 [des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches] abgeändert, und er hat zur Folge, dass die Frage, ob ein verfahrenseinleitender Akt in die allgemeine Liste, in die Liste der Antragschriften oder in die Liste der Eilverfahrenssachen eingetragen werden muss, keine steuerlichen Auswirkungen mehr hat. Zur Festlegung des anwendbaren Tarifs braucht also nicht mehr zwischen der allgemeinen Liste und den besonderen Listen unterschieden zu werden. So wird die Arbeit der Greffiers vereinfacht.

    Folglich besteht die Vereinfachung der Kanzleigebühren hauptsächlich darin, dass für alle Listen (allgemeine Liste, Liste der Antragschriften und Liste der Eilverfahrenssachen) ein einheitlicher Tarif pro Gericht und pro Instanz eingeführt wird

    (Parl. Dok., Kammer, 2014-2015, DOC 54-0906/001, SS. 4-5).

    Der Gesetzgeber war ebenfalls bemüht, die Eintragungsgebühren in ein Verhältnis zu den Funktionskosten des Gerichtsapparats zu bringen. Aus diesem Grund hat er vorgesehen, dass der Betrag der Eintragungsgebühr nicht nur von der...

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