Auszug aus dem Entscheid Nr. 153/2016 vom 1. Dezember 2016 Geschäftsverzeichnisnummer 6317 In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 4

Auszug aus dem Entscheid Nr. 153/2016 vom 1. Dezember 2016

Geschäftsverzeichnisnummer 6317

In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 4, 5 und 6 des Dekrets der Flämischen Region vom 3. Juli 2015 « zur Abänderung von Artikel 4.8.19 des Flämischen Raumordnungskodex und des Dekrets vom 4. April 2014 über die Organisation und das Verfahren gewisser flämischer Verwaltungsgerichtsbarkeiten », erhoben von M.A. und anderen.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten E. De Groot und J. Spreutels, und den Richtern L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, F. Daoût, T. Giet und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten E. De Groot,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 21. Dezember 2015 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 22. Dezember 2015 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 4, 5 und 6 des Dekrets der Flämischen Region vom 3. Juli 2015 « zur Abänderung von Artikel 4.8.19 des Flämischen Raumordnungskodex und des Dekrets vom 4. April 2014 über die Organisation und das Verfahren gewisser flämischer Verwaltungsgerichtsbarkeiten » (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 16. Juli 2015): M.A., D.M., E.N., A.M., J.S., A.C., H.B., P.M., die VoG « Ademloos », die VoG « Straatego » und die VoG « Aktiekomitee Red de Voorkempen », unterstützt und vertreten durch RA P. Vande Casteele, in Antwerpen zugelassen.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    In Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen und deren Kontext

    B.1.1. Die klagenden Parteien beantragen die Nichtigerklärung der Artikel 4, 5 und 6 des Dekrets vom 3. Juli 2015 zur Abänderung von Artikel 4.8.19 des Flämischen Raumordnungskodex und des Dekrets vom 4. April 2014 über die Organisation und das Verfahren gewisser flämischer Verwaltungsgerichtsbarkeiten (nachstehend: Dekret vom 3. Juli 2015).

    B.1.2. Der Gerichtshof bestimmt den Umfang der Nichtigkeitsklage aufgrund des Inhalts der Klageschrift und insbesondere auf der Grundlage der Darlegung der Klagegründe. Der Gerichtshof begrenzt seine Prüfung auf die Bestimmungen, gegen die Klagegründe gerichtet werden.

    Aus der Darlegung der Klagegründe geht hervor, dass nur Artikel 5 des Dekrets vom 3. Juli 2015 angefochten wird.

    B.1.3. Artikel 5 des Dekrets vom 3. Juli 2015 bestimmt:

    Artikel 34 [des Dekrets vom 4. April 2014 über die Organisation und das Verfahren gewisser flämischer Verwaltungsgerichtsbarkeiten] wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

    ' Art. 34. § 1. Wenn ein flämisches Verwaltungsgericht im Sinne von Artikel 2 Nr. 1 Buchstaben a) und b) feststellt, dass es die angefochtene Entscheidung aus Gründen einer Rechtswidrigkeit für nichtig erklären muss, kann es der beklagten Partei im Ausgangsverfahren die Möglichkeit bieten, durch eine Behebungsentscheidung die Rechtswidrigkeit in der angefochtenen Entscheidung zu beheben oder beheben zu lassen, was als Verwaltungsschleife bezeichnet wird.

    In diesem Artikel ist unter Rechtswidrigkeit zu verstehen: ein Widerspruch zu einer geschriebenen Rechtsregel oder einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, der zur Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung führen kann, aber behoben werden könnte.

    § 2. Die Anwendung der Verwaltungsschleife ist nur möglich, nachdem alle Parteien die Möglichkeit erhalten haben, ihren Standpunkt zu ihrer Anwendung darzulegen.

    Wenn alle Parteien einen schriftlichen Standpunkt zur Anwendung der Verwaltungsschleife haben darlegen können, entscheidet das flämische Verwaltungsgericht über die Anwendung der Verwaltungsschleife durch eine Zwischenentscheidung im Sinne von Paragraph 3.

    Wenn nicht alle Parteien ihren Standpunkt zur Anwendung der Verwaltungsschleife haben darlegen können, bietet das flämische Verwaltungsgericht durch eine Zwischenentscheidung die Möglichkeit, dazu einen schriftlichen Standpunkt einzunehmen. Die Parteien verfügen dazu über eine Ausschlussfrist von dreißig Tagen, die am Tag nach dem Tag der Notifizierung dieser Entscheidung beginnt. Anschließend entscheidet das flämische Verwaltungsgericht über die Anwendung der Verwaltungsschleife durch eine Zwischenentscheidung im Sinne von Paragraph 3.

    § 3. Unter Aufrechterhaltung der Anwendung von Artikel 16 Absatz 6 beraumt das flämische Verwaltungsgericht eine Sitzung über die Anwendung der Verwaltungsschleife an.

    Das flämische Verwaltungsgericht entscheidet durch eine Zwischenentscheidung über die Anwendung der Verwaltungsschleife und bestimmt die Frist, innerhalb deren die Behebungsentscheidung gefasst werden muss. Auf einen begründeten Antrag der beklagten Partei hin kann diese Frist einmal verlängert werden. Die Fristverlängerung kann nicht über die Dauer der ursprünglichen Behebungsfrist hinausgehen.

    Durch die Zwischenentscheidung im Sinne von Absatz 2 wird gegebenenfalls über alle anderen Klagegründe geurteilt.

    § 4. Die beklagte Partei übermittelt dem flämischen Verwaltungsgericht die Behebungsentscheidung innerhalb der in Paragraph 3 erwähnten Behebungsfrist.

    Der Gegenstand der Beschwerde wird um die Behebungsentscheidung erweitert.

    Diese Behebung kann sich nur auf eine Rechtswidrigkeit beziehen, die in der Zwischenentscheidung angegeben wurde.

    Wenn die Behebungsentscheidung nicht rechtzeitig mitgeteilt wurde, erklärt das flämische Verwaltungsgericht die angefochtene Entscheidung für nichtig.

    § 5. Das flämische Verwaltungsgericht übermittelt den anderen Parteien die Behebungsentscheidung.

    Diese Parteien können ihren Standpunkt zur Behebung schriftlich innerhalb der Ausschlussfristen mitteilen, die die Flämische Regierung festgelegt hat und die nicht kürzer als dreißig Tage sein dürfen.

    Unter Aufrechterhaltung der Anwendung von Artikel 16 Absatz 6 beraumt das flämische Verwaltungsgericht eine Sitzung über die Behebung an.

    § 6. Wenn das flämische Verwaltungsgericht feststellt, dass die Rechtswidrigkeit nicht behoben wurde oder dass die Behebung mit einer neu geltend gemachten Rechtswidrigkeit behaftet ist, erklärt das flämische Verwaltungsgericht die angefochtene Entscheidung völlig oder teilweise für nichtig und erklärt es die Behebungsentscheidung für nichtig, es sei denn, das flämische Verwaltungsgericht entscheidet, erneut die Verwaltungsschleife gemäß den Bestimmungen dieses Artikels anzuwenden.

    Wenn das flämische Verwaltungsgericht feststellt, dass die Rechtswidrigkeit behoben wurde und dass die Behebung nicht mit einer neu geltend gemachten Rechtswidrigkeit behaftet ist, weist das flämische Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Behebungsentscheidung ab. Anschließend erklärt das flämische Verwaltungsgericht die angefochtene Entscheidung völlig oder teilweise für nichtig und urteilt das flämische Verwaltungsgericht über die etwaige Anwendung von Artikel 36.

    § 7. Die Verfahrensfristen, die nicht in diesem Artikel angeführt sind, werden ausgesetzt ab dem Datum der Zwischenentscheidung, mit der über die Anwendung der Verwaltungsschleife entschieden wurde, bis zum Datum der Entscheidung des flämischen Verwaltungsgerichts im Sinne von Paragraph 4 Absatz 3 oder Paragraph 6.

    § 8. Nach der Notifizierung der Entscheidung im Sinne von Paragraph 6 Absatz 2 durch das flämische Verwaltungsgericht im Sinne von Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b) wird die Behebungsentscheidung gemäß den Bestimmungen des in Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b) erwähnten Dekrets veröffentlicht.

    § 9. Die Personen, die gemäß den Bestimmungen des in Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b) erwähnten Dekrets ein Interesse daran haben, können gegen die Behebungsentscheidung eine Beschwerde bei dem flämischen Verwaltungsgericht einreichen innerhalb der im vorerwähnten Dekret angeführten Fristen. '

    .

    B.2.1. Aus den Vorarbeiten zu dem Dekret vom 3. Juli 2015 geht hervor, dass der flämische Dekretgeber mit dem angefochtenen Artikel der Verfassungsmäßigkeitskritik des Gerichtshofs in dessen Entscheid Nr. 74/2014 vom 8. Mai 2014 Folge leisten wollte, um « auf diese Weise eine zusätzliche Nichtigerklärung der Bestimmungen über die Verwaltungsschleife im Dekret vom 4. April 2014 zu vermeiden » (Parl. Dok., Flämisches Parlament, 2014-2015, Nr. 354/1, S. 8).

    In dem Entscheid Nr. 152/2015 vom 29. Oktober 2015 wurden die Artikel über die Verwaltungsschleife im Dekret vom 4. April 2014 jedoch für nichtig erklärt im Anschluss an die Nichtigerklärung der Verwaltungsschleife im Flämischen Raumordnungskodex.

    B.2.2. In den Vorarbeiten hieß es, dass die Verwaltungsschleife eine der neuen Entscheidungsbefugnisse ist, die dem Kollegium für Umweltrechtsdurchsetzung und dem Rat für Genehmigungsstreitsachen gewährt wurden im Hinblick auf eine lösungsorientierte Rechtspflege, die zu einer endgültigen Lösung der Streitsachen zwischen den Bürgern und den Behörden gelangt:

    Der Nutzen einer Verwaltungsschleife ist innerhalb [der] breiten Palette von Entscheidungsmöglichkeiten zu verstehen. Deren Anwendung, die Anwendung gleich welcher lösungsorientierten Entscheidungsmöglichkeit dient vor allem einer effizienten, endgültigen Beilegung von Streitsachen. Der Verwaltungsrichter wägt ab, welche Entscheidungsbefugnis am besten einer effizienten, endgültigen Beilegung von Streitsachen dient

    (Parl. Dok., Flämisches Parlament, 2014-2015, Nr. 354/1, S. 15).

    Der große Mehrwert der Verwaltungsschleife liegt in der Behebung von behebbaren Rechtswidrigkeiten unter der Aufsicht des Richters [...].

    [...]

    Mit der Verwaltungsschleife wird bezweckt, Szenarien beenden zu können, in denen eine Verwaltungsentscheidung aus einem einzigen Grund für nichtig erklärt wurde und in denen im Nachhinein eine zweite Beschwerde wegen Rechtswidrigkeiten in der neuen Entscheidung folgt, und eventuell ein drittes und noch mehr Verfahren gegen weitere Entscheidungen. Ein Karussell mit Pyrrhussiegen, das vor allem im Bereich der öffentlichen Arbeiten erhebliche Kosten für die Gesellschaft zur Folge...

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