Auszug aus dem Entscheid Nr. 148/2016 vom 24. November 2016 Geschäftsverzeichnisnummer 6266 In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung der Wortfolge « zum 2. Dezember 2013 » in Artikel 153 § 3 Absatz 3

Auszug aus dem Entscheid Nr. 148/2016 vom 24. November 2016

Geschäftsverzeichnisnummer 6266

In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung der Wortfolge « zum 2. Dezember 2013 » in Artikel 153 § 3 Absatz 3 des koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, eingefügt durch Artikel 77 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit, erhoben von Renaud Dumortier.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten J. Spreutels und E. De Groot, und den Richtern A. Alen, T. MerckxVan Goey, P. Nihoul, F. Daoût und T. Giet, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten J. Spreutels,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 7. Oktober 2015 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 8. Oktober 2015 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob Renaud Dumortier, unterstützt und vertreten durch RA V. Letellier, in Brüssel zugelassen, Klage auf Nichtigerklärung der Wortfolge « zum 2. Dezember 2013 » in Artikel 153 § 3 Absatz 3 des koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, eingefügt durch Artikel 77 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 17. August 2015).

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    B.1. Die klagende Partei beantragt die Nichtigerklärung der Wortfolge « zum 2. Dezember 2013 » in Artikel 153 § 3 Absatz 3 des koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe (nachstehend: Gesetz vom 10. Mai 2015), eingefügt durch Artikel 77 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit.

    B.2.1. Seit seiner Abänderung durch den angefochtenen Artikel 77 bestimmt Artikel 153 § 3 des Gesetzes vom 10. Mai 2015:

    In Abweichung von Artikel 72 § 1 dürfen Personen, die die in Artikel 72 § 2 Absatz 2 gestellten Qualifikationsbedingungen nicht erfüllen, am Tag der Veröffentlichung der Liste der Leistungen oder der Liste der fachlichen Handlungen des auf sie zutreffenden Heilhilfsberufs solche Leistungen beziehungsweise Handlungen aber mindestens drei Jahre lang erbracht beziehungsweise verrichtet haben, weiterhin dieselben Tätigkeiten unter denselben Bedingungen ausüben wie die Fachkräfte der Heilhilfsberufe, die diese Leistungen erbringen beziehungsweise diese Handlungen verrichten.

    In Abweichung von Artikel 72 § 1 dürfen Personen, die die in Artikel 72 § 2 Absatz 2 gestellten Qualifikationsbedingungen für ihren Heilhilfsberuf, für den es eine Ausbildung im Sinne der oben erwähnten Qualifikationsbedingungen nicht gibt, nicht erfüllen, weiterhin dieselben Tätigkeiten unter denselben Bedingungen ausüben wie die Fachkräfte der Heilhilfsberufe, die diese Leistungen erbringen beziehungsweise diese Handlungen verrichten, sofern sie diese Leistungen bereits erbringen beziehungsweise diese Handlungen bereits verrichten, wenn die ersten Diplome ausgestellt werden, die eine die in Artikel 72 § 2 Absatz 2 erwähnten Bedingungen erfüllende Ausbildung abschließen.

    In Abweichung von Absatz 1 und in Abweichung von Artikel 72 § 1 dürfen Personen, die die in Artikel 72 § 2 Absatz 2 gestellten Qualifikationsbedingungen für die Berufe des Technologen für bildgebende Diagnoseverfahren oder des medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten nicht erfüllen, zum 2. Dezember 2013 die fachlichen Handlungen eines Technologen für bildgebende Diagnoseverfahren oder eines medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten aber während mindestens drei Jahren verrichtet haben, weiterhin dieselben Tätigkeiten unter denselben Bedingungen ausüben wie die Technologen für bildgebende Diagnoseverfahren oder die medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, die diese Handlungen verrichten.

    Um den in Absatz 1 oder Absatz 2 des vorliegenden Paragraphen vorgesehenen Vorteil nicht zu verlieren, sind sie verpflichtet, sich gemäß einem vom König festgelegten Verfahren beim Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, zu melden; bei dieser Gelegenheit geben sie die Tätigkeiten an, für die sie den Vorteil der erworbenen Rechte beanspruchen. Das vom König festgelegte Verfahren wird insbesondere bestimmen, wie der Beweis der Erbringung beziehungsweise der Verrichtung der in Absatz 1 erwähnten Leistungen...

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