Auszug aus dem Entscheid Nr. 150/2016 vom 24. November 2016 Geschäftsverzeichnisnummer 6344 In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 32 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 zur Festlegung

Auszug aus dem Entscheid Nr. 150/2016 vom 24. November 2016

Geschäftsverzeichnisnummer 6344

In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 32 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit, erhoben von Erik Timmermans.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten E. De Groot und J. Spreutels, und den Richtern L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Moerman, F. Daoût und T. Giet, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten E. De Groot,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 27. Januar 2016 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 28. Januar 2016 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob Erik Timmermans, unterstützt und vertreten durch RA J. Nulens und RÄin M. Liesens, in Hasselt zugelassen, Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 32 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 17. August 2015).

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    In Bezug auf die angefochtene Bestimmung und deren Kontext

    B.1.1. Artikel 54 § 1 Absatz 1 des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung (nachstehend: KIV-Gesetz) bestimmte vor seiner Abänderung durch Artikel 32 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit:

    Der König kann nach Stellungnahme der Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen, der Nationalen Kommission Fachkräfte der Zahnheilkunde-Krankenkassen, der Ständigen Kommission, die beauftragt ist, das nationale Abkommen zwischen Apothekern und Versicherungsträgern zu verhandeln und zu schließen, der Abkommenskommission, die beauftragt ist, das nationale Abkommen zwischen den Logopäden und den Versicherungsträgern zu verhandeln und zu schließen, oder der Abkommenskommission, die beauftragt ist, das nationale Abkommen zwischen Heilgymnasten und Versicherungsträgern zu verhandeln und zu schließen, eine Regelung einführen mit sozialen Vorteilen zugunsten von Ärzten oder Fachkräften der Zahnheilkunde, für die davon ausgegangen wird, dass sie den in Artikel 50 § 1 erwähnten Vereinbarungen beigetreten sind, oder zugunsten von Apothekern, Logopäden oder Heilgymnasten, die dem sie betreffenden Abkommen beitreten und gemäß den von der Ständigen Kommission oder der vorerwähnten Abkommenskommission vorgeschlagenen Modalitäten seine Anwendung beantragen

    .

    B.1.2. Artikel 32 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit fügt Artikel 54 § 1 Absatz 1 des KIV-Gesetzes in fine einen Satz hinzu, der bestimmt:

    Vertrauensärzte, Ärzte-Direktoren bei den Versicherungsträgern und Ärzte, die mit Kontrollaufgaben beauftragt sind oder ihr Amt für eine öffentliche Einrichtung des Föderalstaates oder eines föderierten Teilgebietes, Pflegeeinrichtungen ausgenommen, ausüben, sind in jedem Fall von diesen sozialen Vorteilen ausgeschlossen

    .

    B.2.1. Aufgrund von Artikel 50 des KIV-Gesetzes werden in der Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen Vereinbarungen zwischen den Ärzten und den Versicherungsträgern geschlossen. Diese Vereinbarungen regeln unter anderem die finanziellen und administrativen Beziehungen zwischen den Ärzten und den Begünstigten (Artikel 50 § 1 des KIV-Gesetzes). Nach ihrer Genehmigung durch mindestens drei Viertel der Vertreter der Ärzteschaft und durch mindestens drei Viertel der Vertreter der Versicherungsträger (Artikel 50 § 2 des KIV-Gesetzes) gelten diese Vereinbarungen grundsätzlich für eine Dauer von mindestens zwei Jahren (Artikel 50 § 8 des KIV-Gesetzes).

    Diese Vereinbarungen treten fünfundvierzig Tage nach ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt « in einer bestimmten Region » in Kraft, außer wenn mehr als 40 Prozent der Ärzte ihre Weigerung, den vorerwähnten Vereinbarungen beizutreten, per Einschreiben notifiziert haben. Für Ärzte, die keine Weigerung, den Vereinbarungen beizutreten, notifiziert haben, wird von Amts wird davon ausgegangen, dass sie diesen Vereinbarungen für ihre gesamte berufliche Tätigkeit beigetreten sind, außer wenn sie der zuständigen Kommission die Bedingungen in Bezug auf Zeit und Ort, unter denen sie die darin festgesetzten Honorarbeträge nicht anwenden werden, mitgeteilt haben. Außerhalb der mitgeteilten Stunden und Tage wird davon ausgegangen, dass die Pflegeerbringer den Vereinbarungen beigetreten sind (Artikel 50 § 3 des KIV-Gesetzes).

    In den vorerwähnten Vereinbarungen werden insbesondere die Honorare festgelegt, die von den Ärzten, für die davon ausgegangen wird, dass sie den Vereinbarungen beigetreten sind, gegenüber den Begünstigten der Krankenversicherung einzuhalten sind (Artikel 50 § 6 des KIV-Gesetzes).

    Es steht den Ärzten demzufolge frei, den Vereinbarungen beizutreten und somit die Honorare, die die im Rahmen einer Pflegeleistung von ihren Patienten...

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