Auszug aus dem Entscheid Nr. 152/2016 vom 1. Dezember 2016 Geschäftsverzeichnisnummer 6278 In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung des Gesetzes vom 28. April 2015 zur Einführung der Höchstmarge für

Auszug aus dem Entscheid Nr. 152/2016 vom 1. Dezember 2016

Geschäftsverzeichnisnummer 6278

In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung des Gesetzes vom 28. April 2015 zur Einführung der Höchstmarge für die Lohnkostenentwicklung für die Jahre 2015 und 2016, erhoben vom Allgemeinen Belgischen Gewerkschaftsbund und anderen.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten E. De Groot und J. Spreutels, und den Richtern L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, F. Daoût, T. Giet und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten E. De Groot,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 30. Oktober 2015 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 2. November 2015 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung des Gesetzes vom 28. April 2015 zur Einführung der Höchstmarge für die Lohnkostenentwicklung für die Jahre 2015 und 2016 (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 30. April 2015, zweite Ausgabe): der Allgemeine Belgische Gewerkschaftsbund, Rudy De Leeuw, Marc Goblet, Ludo Callebaut und Nicole De Bruyne, unterstützt und vertreten durch RA K. Salomez, in Gent zugelassen.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    In Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen

    B.1. Die klagenden Parteien beantragen die Nichtigerklärung des Gesetzes vom 28. April 2015 zur Einführung der Höchstmarge für die Lohnkostenentwicklung für die Jahre 2015 und 2016. Dieses Gesetz bestimmt:

    TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

    Artikel 1. Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

    TITEL 2 - Höchstmarge für die Lohnkostenentwicklung für die Jahre 2015 und 2016

    Art. 2. Unbeschadet des Artikels 7 § 1 und der anderen Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Juli 1996 über die Beschäftigungsförderung und die vorbeugende Sicherung der Konkurrenzfähigkeit wird die Höchstmarge für die Lohnkostenentwicklung für das Jahr 2015 auf 0 Prozent und für das Jahr 2016 auf 0,5 Prozent der Bruttolohnsumme, das heißt der Gesamtkosten für den Arbeitgeber einschließlich aller Lasten, festgelegt.

    Zudem darf im Jahr 2016 die Höchstmarge für die Lohnkostenentwicklung um 0,3 Prozent der Nettolohnsumme erhöht werden, ohne Mehrkosten für den Arbeitgeber.

    TITEL 3 - Inkrafttreten

    Art. 3. Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft

    .

    B.2.1. Im angefochtenen Gesetz ist für die Jahre 2015 und 2016 die Höchstmarge für die Lohnkostenentwicklung festgelegt, und es gilt gemäß dessen Artikel 2, unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Juli 1996 über die Beschäftigungsförderung und die vorbeugende Sicherung der Konkurrenzfähigkeit (nachstehend: Gesetz vom 26. Juli 1996). Der Zweck des letztgenannten Gesetzes besteht darin, die Wettbewerbsposition der Unternehmen und die Arbeitsplätze zu schützen, indem darauf geachtet wird, dass die Lohnkosten sich parallel zu denjenigen der Nachbarländer entwickeln (Parl. Dok. Kammer, 1995-1996, Nr. 609/1, SS. 2-3).

    B.2.2. Im Gesetz vom 26. Juli 1996 werden drei mögliche Phasen unterschieden, um die Höchstmarge für die Lohnkostenentwicklung festzulegen.

    Alle zwei Jahre bestimmt ein überberufliches Abkommen der Sozialpartner vor dem 31. Oktober auf der Grundlage von Berichten des Nationalen Arbeitsrates und des Zentralen Wirtschaftsrates über die Entwicklung der Beschäftigung und der Konkurrenzfähigkeit die Höchstmarge für die Lohnkostenentwicklung. Diese Lohnnorm berücksichtigt die Lohnkostenentwicklung in den Referenzmitgliedstaaten, so wie sie für die zwei Jahre des überberuflichen Abkommens vorgesehen ist, entspricht jedoch mindestens der Indexierung und den tabellenmäßigen Erhöhungen, die sich aus kollektiven Arbeitsabkommen ergeben. Die Marge kann entsprechend den Unterschieden in den Lohnkosten gekürzt werden, die aus einer Lohnerhöhung, die über die Lohnkostenentwicklung während der zwei vorhergehenden Jahre in den Referenzmitgliedstaaten liegt, hervorgehen (Artikel 6 §§ 1 und 2).

    In Ermangelung eines Konsenses zwischen den Sozialpartnern innerhalb zweier Monate ab dem Fachbericht des Zentralen Wirtschaftsrates über die verfügbare Höchstmarge für die Lohnkostenentwicklung beginnt eine zweite Phase. Die Regierung beruft die Sozialpartner zu einer Konzertierung ein und formuliert auf der Grundlage der im Fachbericht enthaltenen Daten einen Vermittlungsvorschlag. Bei Einverständnis zwischen der Regierung und den Sozialpartnern wird die Höchstmarge für die Lohnkostenentwicklung in einem im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommen festgelegt (Artikel 6 § 3).

    In Ermangelung eines Einverständnisses innerhalb eines Monats nach der Einberufung der Sozialpartner zu einer Konzertierung kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und gemäß den in Artikel 6 §§ 1 und 2 vorgesehenen Bedingungen die Höchstmarge für die Lohnkostenentwicklung festlegen, wobei diese mindestens die Indexierung und die tabellenmäßigen Erhöhungen enthalten muss (Artikel 7 § 1).

    Sobald die Höchstmarge festgelegt ist, kann innerhalb dieser Grenze auf sektorieller Ebene und auf Ebene der Unternehmen über die tatsächlichen Lohnerhöhungen verhandelt werden unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Möglichkeiten der Sektoren (Artikel 8). Im Gesetz sind Sanktionen für die Arbeitgeber vorgesehen, wenn die Höchstmarge überschritten wird durch kollektive oder individuelle Arbeitsabkommen (Artikel 9).

    B.2.3. Am 30. Januar 2015 haben acht der zehn Sozialpartner der « Zehnergruppe » eine Einigung über den Entwurf eines überberuflichen Abkommens erzielt, in dem die...

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