Auszug aus dem Entscheid Nr. 138/2016 vom 20. Oktober 2016 Geschäftsverzeichnisnummer 6336 In Sachen: Vorabentscheidungsfrage in Bezug auf Artikel 1211 § 2 Absatz 6 des Gerichtsgesetzbuches

Auszug aus dem Entscheid Nr. 138/2016 vom 20. Oktober 2016

Geschäftsverzeichnisnummer 6336

In Sachen: Vorabentscheidungsfrage in Bezug auf Artikel 1211 § 2 Absatz 6 des Gerichtsgesetzbuches, gestellt vom Appellationshof Gent.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten E. De Groot und J. Spreutels, und den Richtern A. Alen, T. MerckxVan Goey, P. Nihoul, F. Daoût und T. Giet, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten E. De Groot,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Vorabentscheidungsfrage und Verfahren

    In seinem Entscheid vom 7. Januar 2016 in Sachen Emil Brasfalean gegen Tina Van Raemdonck und andere, dessen Ausfertigung am 18. Januar 2016 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat der Appellationshof Gent folgende Vorabentscheidungsfrage gestellt:

    Verstößt Artikel 1211 § 2 Absatz 6 des Gerichtsgesetzbuches (in der durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. August 2011 zur Reform des Verfahrens zur gerichtlichen Auseinandersetzung und Verteilung abgeänderten Fassung) gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, an sich oder in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention, insofern diese Gesetzesbestimmung in Bezug auf die gerichtliche Auseinandersetzung und Verteilung jedes Rechtsmittel gegen eine gerichtliche Entscheidung bezüglich der Ersetzung des Notars-Liquidators ausschließt, während in Anwendung von Artikel 1210 § 1 des Gerichtsgesetzbuches Rechtsmittel gegen eine gerichtliche Entscheidung zur Bestellung eines Notars-Liquidators nicht ausgeschlossen sind?

    .

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    B.1.1. Der Gerichtshof wird zur Vereinbarkeit von Artikel 1211 § 2 letzter Absatz des Gerichtsgesetzbuches mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung, gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention, befragt, insofern er bestimme, dass im Rahmen einer gerichtlichen Verteilung gegen die Entscheidung über die Ersetzung des Notars-Liquidators kein Rechtsmittel eingelegt werden könne, während gegen die Entscheidung über die Bestellung des Notars-Liquidators aufgrund von Artikel 1210 des Gerichtsgesetzbuches wohl Rechtsmittel eingelegt werden könnten.

    Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass der Antrag auf Ersetzung von den Parteien bei der gerichtlichen Verteilung ausgegangen ist. Der Gerichtshof beschränkt seine Prüfung darauf.

    B.1.2. Die Artikel 1210 und 1211 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. August 2011 zur Reform des Verfahrens zur gerichtlichen Auseinandersetzung und Verteilung, bestimmen:

    Art. 1210. § 1. Wenn das Gericht die Verteilung anordnet, verweist es die Parteien an den Notar-Liquidator, über den sich die Parteien einig sind, oder, auf einen mit Gründen versehenen Antrag der Parteien hin, an zwei Notare-Liquidatoren, deren Bestellung sie gemeinsam beantragen.

    Wenn die Parteien nicht zu einer Einigung gelangen oder wenn das Gericht der Auffassung ist, dass die Bestellung von zwei Notaren-Liquidatoren nicht gerechtfertigt ist, verweist es die Parteien an einen anderen Notar-Liquidator, den es benennt.

    § 2. Wenn das Gericht zwei Notare-Liquidatoren benennt, handeln diese gemeinsam gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts.

    In Abweichung von den Artikeln 5 und 6 Nr. 1 des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats treten beide Notare-Liquidatoren gemeinsam auf in ihren jeweiligen Amtsbereichen.

    § 3. Wenn zwei Notare-Liquidatoren bestimmt wurden, ist der Notar-Liquidator, dessen Name zuerst in der Entscheidung angeführt ist, mit der Aufbewahrung der Urschriften beauftragt, unbeschadet der Anwendung von § 4.

    § 4. Wenn der Notar-Liquidator im Rahmen der angeordneten Verteilung außerhalb seines Amtsbereichs auftreten muss, bestimmt er für diese Handlungen einen territorial zuständigen Notar.

    § 5. Unbeschadet der Bestimmungen von Teil IV von Buch I und insofern das Gericht nicht etwas anderes entscheidet, kommen die Parteien im gleichen Maße für die Bezahlung der Provision des Notars-Liquidators auf.

    Art. 1211. § 1. Im Fall der Weigerung, Verhinderung des Notars-Liquidators oder wenn es Umstände gibt, die begründete Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit entstehen lassen, sieht das Gericht seine Ersetzung vor.

    Ein...

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