Auszug aus dem Entscheid Nr. 130/2016 vom 13. Oktober 2016 Geschäftsverzeichnisnummern 6249

Auszug aus dem Entscheid Nr. 130/2016 vom 13. Oktober 2016

Geschäftsverzeichnisnummern 6249, 6274 und 6298

In Sachen: Klagen auf teilweise Nichtigerklärung von Titel 2 (« Lohnmäßigung ») des Gesetzes vom 23. April 2015 zur Beschäftigungsförderung, erhoben von der VoG « Mouvement de la Gauche Démocrate et Citoyenne » und anderen, von Hilde Timmermans und anderen und von Alain Martin.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten J. Spreutels und E. De Groot, und den Richtern L. Lavrysen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, F. Daoût und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten J. Spreutels,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klagen und Verfahren

    1. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 30. Juni 2015 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 1. Juli 2015 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 2, 3 und 6 des Gesetzes vom 23. April 2015 zur Beschäftigungsförderung (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 27. April 2015): die VoG « Mouvement de la Gauche Démocrate et Citoyenne », Gérard Gillard, Lucette Royer, Fabrice Dupont, Freddy Visconti, Kyung-Chul Liesse, Eric Richter, Jeanine Royez, Françoise Debucquoy, Anna Lella, Odette Debu, Emily Joseph, Roger Dewilde, Yolande Sweetlove und Jean Delier, unterstützt und vertreten durch RÄin M.-F. Lecomte, in Charleroi zugelassen.

    2. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 26. Oktober 2015 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 30. Oktober 2015 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung des Artikels 2 § 2 Absatz 2, § 3 und § 4 und der Artikel 2bis, 2ter und 2quater des königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1993 « zur Ausführung des Gesetzes vom 6. Januar 1989 zur Wahrung der Konkurrenzfähigkeit des Landes », bestätigt durch das Gesetz vom 30. März 1994, ersetzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. April 2015 zur Beschäftigungsförderung (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 27. April 2015): Hilde Timmermans, Chris Todts, Jef De Coster, Geert De Keersmaecker, Carine Ongaro, Ingrid Daveloose, H'Midou Beneich, Marc Leemans, Rudy De Leeuw, Mario Coppens, der Gesamtverband der Christlichen Gewerkschaften, der Allgemeine Belgische Gewerkschaftsbund und die Allgemeine Zentrale der Liberalen Gewerkschaften Belgiens (AZLGB), unterstützt und vertreten durch RA K. Salomez, in Gent zugelassen.

    3. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 26. Oktober 2015 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 27. Oktober 2015 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob Alain Martin Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 2 § 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 23. April 2015.

    Diese unter den Nummern 6249, 6274 und 6298 ins Geschäftsverzeichnis des Gerichtshofes eingetragenen Rechtssachen wurden verbunden.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    In Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen

    B.1.1. Die klagenden Parteien beantragen die Nichtigerklärung der Artikel 2 (Rechtssachen Nrn. 6249, 6274 und 6298), 3 und 6 (Rechtssache Nr. 6249) des Gesetzes vom 23. April 2015 zur Beschäftigungsförderung.

    B.1.2. Der angefochtene Artikel 2, der in Kapitel 1 mit der Überschrift « Blockierung des abgeflachten Gesundheitsindex » von Titel 2 mit der Überschrift « Lohnmäßigung » dieses Gesetzes aufgenommen wurde, ersetzt Kapitel II von Titel I des königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1993 « zur Ausführung des Gesetzes vom 6. Januar 1989 zur Wahrung der Konkurrenzfähigkeit des Landes » durch die folgenden Bestimmungen:

    KAPITEL II. Bindung der Löhne an den Index der Verbraucherpreise

    Abschnitt 1. - Definition des Gesundheitsindex und des abgeflachten Gesundheitsindex

    Art. 2. § 1. ' Der Preisindex, der zu diesem Zweck berechnet und bezeichnet wird ', nachstehend als ' der Gesundheitsindex ' bezeichnet, ist ein monatlicher Preisindex, der eine gewisse Anzahl von Produkten aus dem Index der Verbraucherpreise ausschließt, insbesondere:

    a) alkoholische Getränke;

    b) Tabakwaren;

    c) Kraftstoffe, mit Ausnahme von LPG;

    d) die Auswirkungen des Energiebeitrags, der durch das Gesetz vom 22. Juli 1993 zur Einführung eines Beitrags auf die Energie im Hinblick auf die Wahrung der Konkurrenzfähigkeit und der Beschäftigung eingeführt wurde;

    e) die Auswirkungen der Akzisenausgleichssteuer, die durch Artikel 29 des Gesetzes vom 20. Dezember 1995 zur Festlegung steuerrechtlicher, finanzieller und sonstiger Bestimmungen eingeführt wurde.

    Die Liste der ausgeschlossenen Produkte im Sinne von Absatz 1 kann durch den König nach einer Stellungnahme der Indexkommission durch einen im Ministerrat beratenen Erlass angepasst werden. Die vorerwähnte Stellungnahme muss innerhalb von zwei Monaten abgegeben werden. Andernfalls gilt sie als befürwortend.

    § 2. Der abgeflachte Gesundheitsindex, auch abgeflachter Index genannt, entspricht dem arithmetischen Mittelwert der Gesundheitsindizes der letzten vier Monate, die gemäß § 1 Absatz 1 berechnet werden.

    Zur Berechnung des abgeflachten Gesundheitsindex wird ein zeitlich veränderlicher Multiplikationsfaktor im Sinne der Artikel 2bis und 2quater angewandt.

    § 3. Zur Anwendung von Artikel 2ter § 2 ist der Referenzindex ein monatlicher Index, der durch Multiplikation des in Artikel 2 § 2 festgelegten arithmetischen Mittelwerts mit einem Faktor 0,98 berechnet wird.

    Zur Berechnung des Referenzindex werden die Bruchteile von Hundertstel auf das höhere Hundertstel aufgerundet oder weggelassen, je nachdem, ob sie 50 % eines Hundertstels erreichen oder nicht.

    § 4. Zur Anwendung von Artikel 2ter § 1 ist der Referenzmonat der erste Monat, in dem der Referenzindex im Sinne von § 3 höher ist als der abgeflachte Gesundheitsindex des Monats März 2015.

    Abschnitt 2. - Zeitraum vor der Blockierung des abgeflachten Gesundheitsindex

    Art. 2bis. Der abgeflachte Gesundheitsindex wird bis zum Monat März 2015 durch Multiplikation des in Artikel 2 § 2 bestimmten arithmetischen Mittelwertes mit einem Faktor 1 berechnet.

    Abschnitt 3. - Blockierung des abgeflachten Gesundheitsindex

    Art. 2ter. § 1. Ab dem Monat April 2015 bis zum Monat vor dem in Artikel 2 § 4 bestimmten Referenzmonat wird der abgeflachte Gesundheitsindex auf den abgeflachten Gesundheitsindex des Monats März 2015 blockiert.

    § 2. Der in Artikel 2 § 3 bestimmte Referenzindex wird ab dem Monat April 2015 bis zu dem in Artikel 2 § 4 festgelegten Referenzmonat einschließlich berechnet.

    Abschnitt 4. - Zeitraum nach der Blockierung des abgeflachten Gesundheitsindex

    Art. 2quater. Der abgeflachte Gesundheitsindex wird ab dem in Artikel 2 § 4 bestimmten Referenzmonat durch Multiplikation des in Artikel 2 § 2 bestimmten arithmetischen Mittelwertes mit einem Faktor 0,98 berechnet, und zwar ohne Rückwirkung.

    Zur Berechnung des abgeflachten Gesundheitsindex ab dem in Artikel 2 § 4 bestimmten Referenzmonat werden die Bruchteile von Hundertstel auf das höhere Hundertstel aufgerundet oder weggelassen, je nachdem, ob sie 50% eines Hundertstels erreichen oder nicht.

    Abschnitt 5. - Negative Lohnindexierungen

    Art. 3. Die Bestimmungen der Artikel 2 bis 2quater dürfen keine nominale Lohnverringerung während des Zeitraums vom 1. April 2015 bis zu dem in Artikel 2 § 4 bestimmten Referenzmonat zur Folge haben.

    Abschnitt 6. - Verschiedene Bestimmungen

    Art. 3bis. Für die Löhne, die Gehälter, die Sozialleistungen, die Zulagen, die Prämien und die Vergütungen muss in allen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, in allen Bestimmungen von individuellen und kollektiven Arbeitsabkommen, in allen anderen Abkommen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und in allen einseitigen Entscheidungen des Arbeitgebers, in denen eine Bindung an einen Preisindex vorgesehen ist, der abgeflachte Gesundheitsindex berücksichtigt werden

    .

    B.1.3. Durch diese Bestimmungen werden die « Blockierung » und der « Sprung » des abgeflachten Gesundheitsindex verwirklicht. Dieser Index muss bei der Berechnung der Indexierung der Löhne, der Gehälter, der Sozialleistungen, der Zulagen, der Prämien und der Vergütungen, für die eine Bindung an einen Preisindex vorgesehen ist, angewandt werden (Artikel 1, 1bis und 3bis des vorerwähnten königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1993).

    Der abgeflachte Gesundheitsindex ist der arithmetische Mittelwert der Gesundheitsindizes der letzten vier Monate. Ab dem Monat April 2015 wird er auf den Stand des Monats März 2015 blockiert und entwickelt sich daher nicht mehr parallel zur Preisentwicklung. Gleichzeitig wird ein Referenzindex geschaffen. Dieser Referenzindex wird durch Multiplikation des abgeflachten Gesundheitsindex mit einem Faktor 0,98 erzielt, sodass er um 2 Prozent niedriger ist als der abgeflachte Gesundheitsindex. Der abgeflachte Gesundheitsindex bleibt auf seinem Stand des Monats März 2015 blockiert, bis sein Wert durch denjenigen des Referenzindex überschritten wird, also bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Referenzindex um 2 Prozent gestiegen sein wird. Ab diesem Zeitpunkt beginnt der abgeflachte Gesundheitsindex wieder zu fluktuieren, ab seinem Wert des Monats März 2015. Mit anderen Worten, ab diesem Zeitpunkt wird der Referenzindex, der um 2 Prozent niedriger ist als der Wert, den der abgeflachte Gesundheitsindex ohne die Blockierung gehabt hätte, zum abgeflachten Gesundheitsindex und wird die Differenz von 2 Prozent nicht wiedererlangt.

    B.1.4. Durch den angefochtenen Artikel 3 werden die Artikel 4, 5 und 8 bis 14 desselben königlichen Erlasses aufgehoben. Es handelt sich um Bestimmungen, die gemäß der Begründung zum angefochtenen Gesetz « überflüssig geworden waren » (Parl. Dok., Kammer, 2014-2015, DOC 54-0960/001, S. 18).

    B.1.5. Der angefochtene Artikel 6 ersetzt Artikel 171 des Sozialstrafgesetzbuches durch folgende Bestimmung:

    Art. 171. Bindung der Entlohnung an den Verbraucherpreisindex

    Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein...

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