Auszug aus dem Entscheid Nr. 112/2016 vom 14. Juli 2016 Geschäftsverzeichnisnummer 6352 In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 7 und 8 des Gesetzes vom 18. Dezember 2015 « über die

Auszug aus dem Entscheid Nr. 112/2016 vom 14. Juli 2016

Geschäftsverzeichnisnummer 6352

In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 7 und 8 des Gesetzes vom 18. Dezember 2015 « über die Gleichsetzung eines Zeitraums der Inaktivität bestimmter Mitglieder der integrierten Polizei im Hinblick auf die Erfüllung der Laufbahnbedingung für die Inanspruchnahme des Vorruhestands, über den gleichzeitigen Bezug einer Pension des öffentlichen Sektors, über das garantierte Einkommen für Betagte und über Pensionen des Flugpersonals der Zivilluftfahrt », erhoben von J.-P. C. und anderen.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten J. Spreutels und E. De Groot, und den Richtern L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, F. Daoût, T. Giet und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten J. Spreutels,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 5. Februar 2016 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 8. Februar 2016 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 7 und 8 des Gesetzes vom 18. Dezember 2015 « über die Gleichsetzung eines Zeitraums der Inaktivität bestimmter Mitglieder der integrierten Polizei im Hinblick auf die Erfüllung der Laufbahnbedingung für die Inanspruchnahme des Vorruhestands, über den gleichzeitigen Bezug einer Pension des öffentlichen Sektors, über das garantierte Einkommen für Betagte und über Pensionen des Flugpersonals der Zivilluftfahrt » (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 24. Dezember 2015): J.-P. C., D.M. und F.S., unterstützt und vertreten durch RA P. Vande Casteele, in Antwerpen zugelassen.

    Mit derselben Klageschrift beantragen die klagenden Parteien ebenfalls die einstweilige Aufhebung derselben Gesetzbestimmungen. Durch Entscheid Nr. 54/2016 vom 21. April 2016, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 25. April 2016, hat der Gerichtshof diese Gesetzbestimmungen einstweilig aufgehoben.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    In Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen

    B.1.1. Die Klage auf Nichtigerklärung bezieht sich auf die Artikel 7 und 8 des Gesetzes vom 18. Dezember 2015 « über die Gleichsetzung eines Zeitraums der Inaktivität bestimmter Mitglieder der integrierten Polizei im Hinblick auf die Erfüllung der Laufbahnbedingung für die Inanspruchnahme des Vorruhestands, über den gleichzeitigen Bezug einer Pension des öffentlichen Sektors, über das garantierte Einkommen für Betagte und über Pensionen des Flugpersonals der Zivilluftfahrt ».

    B.1.2. Der angefochtene Artikel 7 bestimmt:

    In Artikel 81 des Programmgesetzes vom 28. Juni 2013 wird Buchstabe a), teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 158/2014 des Verfassungsgerichtshofes vom 30. Oktober 2014, wie folgt ersetzt:

    ' a) Ruhestandspensionen, die Personen gewährt werden, die aufgrund des Erreichens der Altersgrenze vor ihrem 65. Geburtstag von Amts wegen in den Ruhestand versetzt worden sind, '

    .

    Der angefochtene Artikel 8 bestimmt, dass dieser Artikel mit 1. Januar 2013 wirksam wird.

    B.2.1. Aufgrund von Artikel 80 des Programmgesetzes vom 28. Juni 2013 können die Arbeitnehmer des öffentlichen Sektors, die vor dem Alter von 65 Jahren zur Ruhestandspension zugelassen werden und die nicht eine Laufbahn von mindestens 45 Kalenderjahren aufweisen, ihre Ruhestandspension gleichzeitig mit Berufseinkünften von höchstens 7 570,00 Euro, 6 056,01 Euro oder 7 570,00 Euro (nichtindexierte Beträge) beziehen, je nachdem, ob sie als Arbeitnehmer oder als...

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