Auszug aus dem Entscheid Nr. 98/2016 vom 16. Juni 2016 Geschäftsverzeichnisnummer 6389 In Sachen: Klage auf einstweilige Aufhebung des Gesetzes vom 16. Dezember 2015 zur Regelung der Übermittlung

Auszug aus dem Entscheid Nr. 98/2016 vom 16. Juni 2016

Geschäftsverzeichnisnummer 6389

In Sachen: Klage auf einstweilige Aufhebung des Gesetzes vom 16. Dezember 2015 zur Regelung der Übermittlung von Auskünften über Finanzkonten durch die belgischen Finanzinstitute und den FÖD Finanzen im Rahmen eines automatischen Informationsaustausches auf internationaler Ebene und zu steuerrechtlichen Zwecken, erhoben von E.M.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten J. Spreutels und E. De Groot, und den Richtern L. Lavrysen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke und F. Daoût, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten J. Spreutels,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 29. März 2016 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 31. März 2016 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob E.M. Klage auf einstweilige Aufhebung des Gesetzes vom 16. Dezember 2015 zur Regelung der Übermittlung von Auskünften über Finanzkonten durch die belgischen Finanzinstitute und den FÖD Finanzen im Rahmen eines automatischen Informationsaustausches auf internationaler Ebene und zu steuerrechtlichen Zwecken (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 31. Dezember 2016).

    Mit derselben Klageschrift beantragt die klagende Partei ebenfalls die Nichtigerklärung derselben Gesetzesbestimmung sowie die von Amts wegen vorzunehmende Bestellung eines Rechtsanwalts gemäß Artikel 75 Absatz 1 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof.

    Durch Anordnung vom 20. April 2016 hat der Gerichtshof den Antrag auf von Amts wegen vorzunehmende Bestellung eines Rechtsanwalts zurückgewiesen.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    B.1. Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2015 zur Regelung der Übermittlung von Auskünften über Finanzkonten durch die belgischen Finanzinstitute und den FÖD Finanzen im Rahmen eines automatischen Informationsaustausches auf internationaler Ebene und zu steuerrechtlichen Zwecken bestimmt:

    Das Gesetz regelt die Verpflichtungen der belgischen Finanzinstitute und des FÖD Finanzen hinsichtlich der Auskünfte, die einer zuständigen Behörde eines anderen Amtsgebiets erteilt werden müssen im Rahmen eines automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten, gemäß der Richtlinie 2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung, dem...

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